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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1868
- Strukturtyp
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- Band
- 1868-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1868
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- Deutsch
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JL 183, 10. August. Nichlaintlicher Theil. 2119 Grundsätze des geltenden Rechtes vom technisch-juristischen Stand punkte revidiren und die vorgeschlagenen Abänderungen wissen schaftlich rechtfertigen ließ. Demselben Vorbilde folgt der Verfasser auf dem Gebiete der bisher noch unberücksichtigt gebliebenen Photographie. Es ist zwar bereits mehrfach der Versuch gemacht worden, selbst in Gestalt eines Gesetzentwurfes den Rechtsschutz der Photographien als begründet darzustcllcn. Aber dir gegenwärtige Arbeit von Kaiser übertrifft die früheren Versuche durch bessere Kenntuiß der tatsächlichen Verhält nisse, durch geeignetere Vorschläge, die gemacht werden, endlich durch besseres Verständniß des positiven Rechts, das bei einem Nichtju risten wie dem Verfasser zuweilen mit überraschender Schärfe hervortrilt. Was als ein besonderes Lob erscheint, ist die Reserve, welche der Verfasser der augenblicklichen Lage unserer Gesetzgebung gegen über beobachtet. Mit großer Vorsicht hütet er sich, eine jetzt bestehende Vorschrift umzuwerfen, selbst da, wo im Allgemeinen begründete Be denken gegen dieselbe obwalten. Er fügt die zu stellenden Anträge, die der gesetzlichen Sanction bedürftigen neuen Grundsätze möglichst genau in den Rahmen des positiven Rechts ein und vermeidet so die Gefahr, welcher Reumann in seinen Schriften über den Schutz der Photographie nicht entgangen ist, nämlich eine willkürliche neue, aber keineswegs zweifellose abstracte Theorie zu ersinnen und daraus die beantragten Verbesserungen der Gesetzgebung herzuleiten. Vielleicht geht der Verfasser in dieser seiner Vorsicht den bestehenden Gesetzen gegenüber ein wenig zu weit, indem er selbst da auf eine Aenderung verzichtet, wo dieselbe nicht bloß im Interesse der Photographie nütz lich ist, sondern auch anderweitig durch längere Praxis als nothwen- dig sich hcrausgestellt hat. In dem Nachfolgenden soll dem Leser der Hauptinhalt der von Kaiser gemachten Ausführungen um kurze Sätze gruppirt werden. Sofern daran besondere Bemerkungen angeknüpst werden, wird die Besprechung nicht bloß den Charakter eines Referats, sondern auch den einer Beurtheilung gewinnen. 1. Die Photographie nach der Natur ist bis jetzt schutzlos gegen Nachbildung. Sic bedarf eines Schutzes in dringendem Maße. (S. 19.) Diese Thatsache steht vor Aller Augen und der Verfasser unter läßt deshalb genauere statistische Beweise für dieselbe zu erbringen. Derselbe Grund, der schon im vorigen Jahrhundert unter Leopold II. und Franz II. die Buchhändler vcranlaßtc, bei dem weiland heiligen römischen Reiche deutscher Nation einen gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck zu verlangen, nämlich die Thatsache enormer Vermögens beschädigungen, die sie durch den Nachdruck erlitten, derselbe ist es auch, der den Unternehmer von Photographien nach der Natur ver anlaßt, über die mannichsaltige Nachbildung seiner Erzeugnisse Klage zu führen. Er befindet sich hierbei thatsächlich noch in einer schlimmeren Lage als die Verlagsbuchhändler vor Einführung eines gesetzlichen Nachdruckverbotes. Denn diese wurden oft durch kaiser liche oder landesherrliche Spccialprivilegien geschützt, die heute dem schutzlosen Unternehmer von Photographien nicht zu Theil werden. Es ist Wohl zu beachten, daß es ein vermögensrechtliches In teresse ist, welches den Schutz der Photographie verlangt; daraus folgt, daß die Dauer wie die sonstigen Modalitäten dieses Schutzes an die Voraussetzung der vermögensrechtlichen Ausbeutung geknüpft werden. 2. Der Nechtsgrund, aus dem die Photographie nach her Natur geschützt werden muß, ist nicht d,er, daß dieselbe als Werk her bildenden Kunst anzusehen ist. (S. 24 u. ff.) In sorgfältiger Benutzung und Zusammenstellung der Literatur wird ausgeführt, daß die Photographie nach der Natur niemals als der Ausdruck einer persönlichen Thätigkeit angesehen werden könne (S- 24—30). Scharf und treffend ist hier die Polemik gegen Neu mann, der den Photographien nach der Natur denselben Rang zuge- . stehen will, wie den rein der Natur entlehnten Werken der Kunst. Man wird dem Verfasser nur in seiner Ansicht beitreten können. Der Photographie nach der Natur muß ein Schutz zu Theil werden, und zwar jeder Photographie, gleichviel ob sie einen ästheti schen Effect macht oder nicht, ob sie geeignet ist, den Kunstliebhaber anzuziehcn oder den Geognosten, den Militär, denTcchnologcn u. s. w. Es heißt den Photographen statt des Brotes einen Stein reichen, wenn man den Rechtsschutz ihrer Erzeugnisse abhängig machen will von dem Erweise, daß das photographische Bild einen ästhetischen Eindruck erziele, ein Werk der Kunst im höheren Sinne sei. Dieser Beweis wird Malern und Bildhauern oft sauer genug, er ist bei Photographien geradezu unmöglich. Niemals kann man dem Photo graphen selbst bei der geschicktesten, aus einen ästhetischen Effect ab zielenden Berechnung des Lichtes, des Standpunktes und des Gegen standes einen höheren Werth zugestehen, als daß er in sorgfälliger Vorbereitung die Möglichkeit eines schönen Bildes herbeiführt, nicht aber die Wirklichkeit. Der Photograph hört genau da auf, wo die Entstehung des Bildes in der geöffneten Kammer beginnt. Wer sollte sich getrauen, zu beweisen, welcher selbst technisch ge bildete Zeuge könnte bekunden, daß das Bild gerade so geworden, wie der Photograph es gewollt, daß es nach den getroffenen Vorberei tungen genau so hätte werden müssen, wie es geworden ist. Aus dieser Auffassung, daß die Photographie nach der Natur als ein Werk der bildenden Kunst nicht angesehen werden kann, geht hervor, n) daß in den Gesetzgebungen, wo nur Werke der bildenden Kunst geschützt werden, die Photographie schutzlos ist und daß es nach solcher Gesetzgebung unrichtig ist (wie ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, Franz Duncker, gethan hat), die Photographie den artistischen Erzeugnissen beizuzählen; b) daß den Photographien der Schutz unabhängig von ihrem ästhe tischen Werthe crthcilt werden muß. (Schluß in Nr. 18b.) Zur Auslegung von H. 2. des Noth-Gewerbegesetzes. Wie bereits in Nr. 161 d. Bl. ausgesprochen, mußten nach §. 2. des Bundesgesetzes vom 8. Juli d. I. die bisher in Preußen bestandenen Prüfungen für Buchhändler und Buchdrucker als künftig hin fortfallend betrachtet werden. Die Ansicht konnte nun freilich durch ein Rescript des preußi schen Handelsministers vom 24. Juli, in welchem von dem Fortbe stände der für die Gewerbe-Innungen vorgeschriebenen Prüfungen der Lehrlinge, Gesellen und Meister die Rede ist, insofern kaum erschüttert werden, als bekanntlich die Prcßgewerbe mit ihren Ange legenheiten lediglich aus das Ministerium des Innern ange wiesen sind. Da indessen Zweifel darüber entstanden sind, wie es mit den Prüfungen für Buchhändler und Buchdrucker in Zukunft bestellt sein möge, so hat der Minister des Innern unterm 4. ds. folgendes Rund schreiben an sämmtlichc königliche Regierungen erlassen: Im 8. 2. des Gesetzes, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe, vom 8. Juli d. I. ist verordnet, daß für den Betrieb eines Gewerbes ein Befähigungsnachweis nicht mehr erforderlich sein soll. Ich finde mich ver anlaßt, noch besonders darauf binzuweifen, daß auch derjenige Befähigungs nachweis, welcher nach 8- >. des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 185l den Buchhändlern und Buchdruckern oblag, von jener Vorschrift be-- troffen wird, und daher nicht mehr zu verlangen ist. 320"
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