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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1911
- Sprache
- Deutsch
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7654 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 146, 27. Juni 1911. feinde der Christenheit auf, und zwar war es für Deutsch, land der aus Coblenz gebürtige Dominikaner und Dront- heimer Erzbischof Heinrich Kalteisen, der vom Papste mit der Werbung für diesen Kreuzzug betraut wurde und der auch vom Februar 1466 an diese Werbetätigkeit, namentlich in den Städten Süddeutschlands, nachdrücklich ausübte. Daß Kalteisen in der Tat der Übersetzer der Bulle war, wird sowohl aus der Sprache derselben, die im wesentlichen die Züge der mittelrheinischen Mundart trägt, wie auch aus gewissen Eigentümlichkeiten des Stiles wahrscheinlich gemacht, die auf einen Prediger als Verfasser der Übersetzung Hinweisen. Andrerseits lassen es manche Mängel der Übersetzung im Druck unmöglich erscheinen, daß der Übersetzer selbst mittelbar oder un mittelbar am Druck beteiligt gewesen ist, vielmehr wird durch diese erwiesen, daß der Drucker, über dessen Person uns im übrigen keinerlei Aufschlüsse gegeben sind, nur nach einer bereits stark mit Fehlern belasteten Abschrift gearbeitet haben kann. Diese Tatsache macht es unzweifelhaft, daß das Druckwerk nicht einem amtlichen Auftrag kirchlicher Kreise seinen Ursprung verdankt, sondern ein reines Privatunternehmen war, das die durch die Türkengefahr geschaffene Erregung der Geister geschäftlich auszunutzen bestimmt war. Hervorgehoben muß übrigens noch werden, daß das eine hohe typographische Leistung darstellende Büchlein von Hermann Brückner in Berlin-Friedenau in 265 Stück gedruckt wurde, von denen nur 220 für den Handel bestimmt sind. Schneider. Kleine Mitteilungen. Ratschläge für ausländische Verleger, die nach dem «esetz über daS Urheberrecht vom 2V. März 1S11 mit russischen Autoren und Übersetzern Verträge abschlietzen. — Von Herrn P. Neldner in Riga werden der Zeitschrift »Musik und Musikpflege« die auf seine Veranlassung von einem Juristen ausgearbeiteten nachstehenden Ratschläge zur Verfügung gestellt. (Vgl. den Artikel von vr. Paul Daude über Das neue russische Urheberrechtsgesetz vom 20. März 1911.) ^ck Art. 8. Der Vertrag (Kontrakt) muß in zwei Sprachen, der russischen und der Fremdsprache, abgefaßt, vom russischen Autor oder Übersetzer unterzeichnet und von einem russischen Notar am Wohnorte des Autors oder Übersetzers beglaubigt werden. Hier auf ist der Vertrag vom ausländischen Verleger an dessen Wohnort bei einem ausländischen Notar zu unterzeichnen und die Unter schrift mit entsprechender Beglaubigung durch den ausländischen Notar zu versehen. Das Schriftstück ist sodann am Aufenthalts- orte des Verlegers durch das Kaiserlich Russische Konsulat dahin zu beglaubigen, daß es gemäß den Gesetzen des Landes, in welchem der Verleger wohnhaft ist, ausgefertigt ist, worauf der Vertrag in den beiderseitigen Ländern volle Gesetzeskraft erhält. Art. 21. Behufs gerichtlicher Belangung von Personen, die sich einer Verletzung des Urheberrechts schuldig machen, dürfte es für ausländische Verleger von größtem Vorteil sein, den ver eidigten Rechtsanwälten der Ostseeprovinzen diesbezügliche Voll machten zu erteilen, da sie allein in ganz Rußland, mit Einschluß der Ostseeprovinzen, zur Führung von Prozessen berechtigt sind. ^ck Art. 33 und 34. Bei gleichzeitigem Erscheinen von Aus gaben, welche in Rußland und im Auslande gedruckt worden sind, kann die Beglaubigung durch Notare geschehen, welche um ihre Anwesenheit in den betreffenden Verkaufsläden (dem ausländischen und dem russischen) zum Zeitpunkt der erstmaligen Auslage der übereinstimmenden Ausgaben ersucht worden sind. Hierüber ist auf dem Titelblatt der Ausgaben nachstehender Vermerk zu machen: »Das Erscheinen beider Ausgaben ist gleichzeitig notariell beglaubigt. (Art. 34 des russischen Gesetzes über das Urheber recht vom 20. März 1911.) Das Ubersetzungsrecht bleibt . . . (dem russischen Übersetzer, Art. 33 desselben Gesetzes) Vorbehalten.« ^ck Artikel 33, 34 und 47. Wenn ein dramatisches oder ein musikalisch-dramatisches Werk unter Beteiligung des russischen Autors oder Übersetzers von ausländischen Verlegern zugleich in zwei Sprachen gleichlaufend (z. B. in einem Klavierauszuge) im Auslande in Druck gelegt wird, so muß auf dem Titelblatt sich nachstehender Vermerk befinden: »Gemäß dem Artikel 34 des russischen Gesetzes über das Urheberrecht vom 20. März 1911 sind beide Texte, sowohl der russische als der fremdsprachliche, gleichwertige Originale. Für Rußland bleibt das Recht der Übersetzung dieser beiden Texte in andere Sprachen, sowie das Aufführungsrecht . . . (dem russischen Autor oder Übersetzer; Art. 33 und 47 desselben Gesetzes) Vorbehalten; das übersetzungs- und Aufführungsrecht für alle übrigen Länder behält sich der Verlag vor.« . - . Selbstverständlich muß der betreffende Verlag sein Ver- hältnis zum russischen Autor oder Übersetzer durch Verträge (Kontrakte) genau regeln. — Ob gegen diese Ratschläge Bedenken geltend zu machen sind, kann nur der beantworten, der auch mit der russischen Gesetz- gebung genau vertraut ist. Das gilt namentlich betr. der in diesen »Ratschlägen« geforderten Beglaubigungsformen. An- scheinend ist der Artikel von einem russischen Juristen aus gearbeitet, so daß man ihm unbedenklich folgen kann. Das neue materielle Urheberrecht Rußlands ist jedenfalls durchaus sach gemäß berücksichtigt. WaS kostet die wissenschaftliche Literatur eines JahreS? — Nach einer Mitteilung der »Frankfurter Zeitung« hat Wilhelm Erman (Bonn) in der »Zeitschrift für Bücherfreunde« den Kauf preis der im Jahre 1909 in Deutschland erschienenen wissenschaft lichen Literatur in tabellarischer Zusammenstellung, nach den Wissenschaften getrennt, Zeitschriften und Serienwerke gesondert gehalten, zusammengerechnet. Er ist dabei zu dem Resultate gelangt, daß zur Anschaffung für Bücher insgesamt 69 180 er- forderlich sind, wozu 28 996 für wissenschaftliche Zeitschriften und Serienwerke treten. Die Summen verteilen sich wie folgt: Zeitschriften Bücher und Serienwerke Allgemeines 1706 2290 Theologie 992 2871 Rechtswissenschaft 1850 4872 Staatswissenschaft 1916 2953 Medizin 6980 9883 Allgemeine Naturwissenschaften 2291 3087 Zoologie 1105 1646 Botanik 786 1315 Mineralogie, Geologie 874 1128 Physik 477 733 Chemie 660 1476 Mathematik 292 774 Astronomie 230 280 Pädagogik 1161 1181 Klassische Kunst, Archäologie 184 994 Sprachwissenschaft 369 643 Klassische Philologie 280 895 Deutsche Philologie 499 1687 Englische und nordische Philologie 236 366 Romanische Philologie 260 378 Slavische und keltische Philologie 32 95 Orientalin 365 842 Geschichte 2031 4783 Geographie 550 1907 Kriegswissenschaft 167 711 Handel und Gewerbe 663 1931 Bau- undJngenieur-Wissenschaft, Bergbau 1162 3786 Haus- und Landwirtschaft 676 1149 Bildende Künste 1079 4288 Musik 146 436 Ladenpreis Summa 28 996 69 180 Viel läßt sich mit dieser Statistik, die den Umfang der Bücher und Zeitschriften unberücksichtigt läßt, nicht anfangen, so- lange man nicht weiß, was damit »bewiesen« werden soll. Im vorliegenden Falle dem Anscheine nach die Notwendigkeit, größere Mittel für die Bibliotheken bereitzustellen, um hinsichtlich der Neuerscheinungen auf dem laufenden zu bleiben. Dann hätte aber neben dem materiellen Wert der Bücher auch ihr ideeller Wert mit in Berücksichtigung gezogen werden müssen (der freilich schwerlich durch eine Statistik zu erfassen ist), da es sich doch selbst bei großen Bibliotheken allgemeinen Charakters nicht um eine wähl- und quallose Anschaffung, sondern in fast allen Fällen nur um eine Auslese handeln kann. Nicht un interessant ist übrigens ein Vergleich dieser Statistik mit der im Börsenblatt Nr. 75 veröffentlichten systematischen Übersicht der literarischen Erscheinungen des deutschen Buchhandels in den
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