Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1868
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- 1868-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1868
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- Deutsch
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- Saxonica
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis Abends 7 Uhr eingehende Anzei gen kommen in der zweitnächsten Nummer zur Aufnahme. Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction, — Anzei gen aber an die Exped ition desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler. Amtliche Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (' vor dem Titel — Titelauslage, st — wird nur baar gegeben.) Z. G. Cotta'sche Duchh. in Stuttgart. 414. Journal, polytechnisches. Eine Zeitschrift zur Verbreitg. gemeinnütziger Kenntnisse im Gebiete der Naturwissenschaft, der Chemie, der Pharma- cie rc. Hrsg. v. E. M. Dingler. Jahrg. 1868. 1. Hst. gr. 8. pro cplt. 'SH ^ L«istn«r s Selbstverlag in Berlin. 415. Lcisiner, E.. Zu Bild u. Tönen. Dichtungen zu beliebten Bildern u. Compositionen v. F. Mendelssohn-B., W. v. Kaulbach, Gallait rc. 1. Sammlg. 8. In engl. Einb. m. Goldschn. * 2 416. — In, Wald. Dichtung als Teil zu 6 Orig.-Radirungen „Im Wald" v. O. Försterling. Fol. 1 ^ r T h e i l. Palm St Enke in Erlangen. 417. Gesetzgebung, die. d.Königr.Bayern seit Maximilian II. m.Erläutergn. Hrsg, von C. F. v. Dollmann, fortgesetzt v. I. Pözl. 2. Thl. Slaats- u. Vcrwaltungsrecht. Bcilagenhest zum 3. Bde. Ler.-8. Geh. ' 1H >? Inhalt: Weitere Erläuterungen zum k. Häher. Gesetze vom lo. Novbr. lSSl, das Notariat betr. Bon E. «. Zink. Pardubitz in Leipzig. 418. Vllvlinnt, k-, Isrik rur leichte» u. schnellen LereelinunA ä.Portos l. packet- u. IVerthsenlluneen innerhalb ll. norddeulselien postxe- hietss u. im VVeeliselverkelir nach Oesterreich, kaiern, llailen etc. 16. 6eb. 3H IsX Schroeder's Verlag in Berlin. 419.1- Zeitung, norddeutsche landwirthschaftliche, u. landwirthschaftliches Jntelligenzblatt. Für die Red.: G. Wegener. II. Jahrg. 1868. Nr. 1. Fol. In Comm. Vierteljährlich ^ ^ Nichtamtli vss ßssisdixs Lixowtkum LH Sollriktöii, Lunstrvsrksll und LrLll- ällllßssn, irach krsussisellom und iutorontionalom Rechte durAöstsllt von R. Xlostermnun, OhsrhsrArnth. krstsr kund. ^.IlAemeiner Ibeil. — Verlagsrecht unäNachdruck, gr. 8. (Xll u. 452 8.) Lerliu 1867, Outteutag. kreis 2 Ililr. 10 Ngr. Nachdem in kurzer Aufeinanderfolge die Werke von Man dry*) und Schäffle**) erschienen, kommt soeben der erste Band des obigen Werkes zur Versendung. Es ist eine an sich hocherfreuliche Erscheinung, daß in neuester Zeit häufiger Juristen sich an die Be arbeitung des Urheberrechtes machen, während dieser Theil der Rechtslchre mit wenigen rühmlichen Ausnahmen bisher von den Fach gelehrten ziemlich vernachlässigt worden ist. Wie aus dem Titel hervorgeht, hat sich der Verfasser die sehr dankenswerthe Aufgabe gestellt, das Urheberrecht nickt nur des Schriftstellers und Künstlers, sondern auch des Erfinders zum Gegen stände seiner Untersuchungen zu machen. In letzterer Beziehung kann seine sehr vielseitige, durchweg auf die Quellen zurückgehende Dar stellung von großer Wichtigkeit für die zukünftige deutsche Gesetz gebung werden, da es bekanntlich zur Zeit mit einziger Ausnahme des ocsterreichischen Marken- und Musterschuhgesctzes und der sehr ') Das Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Erlangen 1867. ") Die naiicnalökonomische Theorie der ansschließenden Absazvcrhält- »isse insbesondere des literarisch-artistischen Urheberrechtes rc. Tübingen 1367. Fünfundöreißigster Jahrgang. cher Theil. mangelhaften Patentgesehgebung an jedwedem Rechtsschutz für die von Jahr zu Jahr in so gewaltigen Dimensionen wachsende deutsche Industrie mangelt. Als einer der größten Fehler der vorliegenden Arbeit ist vorweg der verfehlte Titel zu rügen. Der seit Bestehen der preußischen Ge setzgebung aus diesem Gebiete angefochtene Ausdruck „geistiges Eigenthum" durfte um so weniger wieder hervorgesucht werden, als die Bezeichnung „Urheberrecht" nicht allein mehr und mehr in der Literatur sich heimisch gemacht, sondern auch dem Rechtsb e griffe nach der einzig vollkommen zutreffende Ausdruck ist, während „geistiges Eigenlhum" so gut wie nichts an der Sache richtig bezeich net. Wenn der Verfasser meint, Art. 4. Nr. 6. der Verfassung des Norddeutschen Bundes habe diesen Ausdruck „legalistrt", so ist hierauf wenig zu geben. Bei Feststellung der Gegenstände, welche in der Bundesgesetzgebung zu berücksichtigen sind, wird man wahr lich nicht sehr viel Gewicht auf den gewählten Ausdruck „geistiges Eigenthum" gelegt haben, und wäre dem betreffenden Beamten der bessere Ausdruck: „Urheberrecht" in dem entscheidenden Augenblicke in den Sinn gekommen, Niemand würde widersprochen haben. Der Inhalt des vorliegenden ersten Bandes zerfällt in einen „Allgemeinen Theil" und in den Abschnitt „Verlagsrecht und Nach druck". Der später erscheinende zweite Band wird die Patentgesetz gebung aller Länder und die Gesetzgebung über den Muster- und Formenschutz, sowie über den Schutz der Waarenzeichen behandeln. Gleich die ersten Paragraphen: „Grenzen der Darstellung", „Rechtliche Grundlage", „Werth des geistigen Eigenthums", „Schwierigkeit der Gesetzgebung", „Angriffe auf das geistige Eigen- 20
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