Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1868
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18680122
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186801225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18680122
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1868
- Monat1868-01
- Tag1868-01-22
- Monat1868-01
- Jahr1868
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
190 Nichtamtlicher Theil. 22. Januar. Nichtamtlicher Theil. Die Garantie-Bestimmungen des Gesetzes über das Postwescn des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867. Abschnitt II. des genannten Gesetzes handelt in 6—15. von der Garantie, welche die Postverwaltung in Verlust- oder Beschädi gungsfällen zu leisten hat, und nachstehender Versuch, diese Bestim mungen, in Verbindung mit den allgemeinen rechtlichen Sätzen, wie mit den postreglementarischcn Vorschriften zu erläutern, möge bei tragen, das Verständniß und die richtige Anwendung zu erleichtern. Der §. 6. des Gesetzes bezeichnet als Gegenstände, für welche die Post Garantie leistet: 1) Geldsendungen — 2) Packete mit oder ohne Werthsdcclaration — 3) Briese mit declarirtcm Werthc — und 4) recommandirtc Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Esta fette cingcliefcrt worden sind. Unter den allgemeinen Begriff der Geldsendungen fallen auch Postanweisungen, für welche ebenfalls Garantie geleistet wird. Ausdrücklich bestimmt das Gesetz, daß für andere Gegenstände, insbesondere für gewöhnliche Briefe, Schadenersatz nicht geleistet wird. Hieraus ergibt sich, daß 1) für gewöhnliche, d. h. für solche Briefe, welche weder recom- mandirt sind, noch auf der Adresse eine Wcrthsdeclaration enthalten, 2) für nicht recommandirtc Drucksachen oder Waarenproben, 3) für Erlasse mit Behändigungsscheinen, 4) für Zeitungen von Seiten der Postverwaltung Garantie nicht geleistet wird. Das Gesetz macht zunächst die Verbindlichkeit der Postverwal tung, für die bczcichneten Gegenstände Garantie zu leisten, davon abhängig, daß dieselben reglementsmäßig eingcliefert worden sind. Die Einlicferung der Briefe, Gelder, Packete und sonstigen Sen dungen bei den Postanstalten muß an denjenigen Beamten ge schehen, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet. Die Einlieferung ist daher nicht für eine reglementsmäßig geschehene zu erachten, wenn Werthsendungen u. s. w. den Briefträgern, Con- ducteurcn oder anderen Beamten außerhalb der Annahmestelle über geben werden, und der Absender trägt die Gefahr, wenn der so über gebene Gegenstand von dem, der denselben in Empfang genommen hat, nicht eingeliefert, d. h. nicht demjenigen Beamten übergeben wird, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet. Dagegen braucht das Publicum sich nicht davon zu unterrichten, ob der Beamte, welcher an der Annahmestelle sich befindet und die einzuliefcrnden Gegenstände annimmt, hierzu auch ermächtigt ist. Ferner ist zu beachten, daß der Absender die Folgen des Ver lustes der Sendung zu tragen hat, wenn er es unterläßt, einen Ein lieferungsschein über die Sendung sich ertheilen zu lassen, und die Sendung nicht zur Eintragung gekommen ist. Zu den Sendungen, deren Einlieferung durch einen Einlieferungsschein bescheinigt werden muß, gehören: 1) recommandirtc Sendungen — 2) Sendungen mit declarirtcm Werthe — und 3) Postanweisungen. Der Einlieferungs schein aber ergibt, welcher Beamte die Sendung in Empfang genom men und deren weiteren Verbleib nachzuweisen hat, und nur durch den Einlieferungsschein kann die reglementsmäßig geschehene Ein- liefcrung nachgewiesen, sowie der Verbleib der Sendung ermittelt werden. Die Behauptung und der Nachweis, daß eine Sendung, über welche ein Einlieferungsschein nicht ertheilt worden ist und welche in den Büchern und Karten nicht eingetragen steht, dennoch eingcliefert sei, kann eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung niemals begründen, doch gibt eine solche Behauptung Veranlassung zur gründlichen Untersuchung der Sache, um im Falle der nähern Be gründung derselben eine Dicnstvcrnachlässigung oder Pflichtwidrig keit an den betreffenden Beamten rügen zu können. Die Postverwaltung leistet Garantie für den Verlust und die Beschädigung der bezeichneten Gegenstände. Der Verlust einer Sendung liegt vor, wenn dieselbe an den Adressaten nicht bestellt worden und deren Verbleib nicht mehr zn ermitteln ist. Eine Beschädigung kann aus verschiedenen Ursa chen, insbesondere auch ans einer verzögerten Beförderung oder Be stellung der Sendung hervorgegangcn sein. Ist letzteres der Fall, so leistet die Postvcrwaltung nicht immer, sondern nur dann Ersah, wenn die Sendung durch die verzögerte Beförderung oder Bestel lung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend, ganz oder theilweisc, verloren hat, wobei jedoch auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises keine Rücksicht genommen werden soll. Diese Bestimmungen stehen mit der Vorschrift des Gesetzes (§. 12.), nach welcher die Postvcrwaltung nur für den unmittelbaren Schaden und nicht für einen mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn haf tet, in Verbindung und einige Beispiele werden zur Erläuterung jener Bestimmung ausreichcn. Wenn eine Sendung inFlcischwaarcn besteht und deren Beför derung oder Bestellung so lange verzögert wird, daß inzwischen die Flcischwaaren verderben, so liegt der Fall vor, in welchem die Post verwaltung Entschädigung zu leisten hat. Wenn aber die Sendung noch unverdorben dem Adressaten behändigt werden soll, dieser aber die Annahme deshalb verweigert, weil die Bestellung zu spät erfolgt sei und er deshalb von der Sendung keinen Gebrauch mehr machen könne, so kann hieraus dem Absender zwar ein Nachthcil erwachsen, dieser wird aber immer nur als ein mittelbarer Schaden angesehen werden können, weshalb der Absender die Sendung zurücknehmen muß und Entschädigung von der Postvcrwaltung nicht verlangen kann. Wenn ferner Staatspapicrc, welche der Präclusion unterliegen, oder Lotlerieloose, welche dem Verfall ausgesetzt sind, in Folge ver zögerter Beförderung oder Bestellung durch die inzwischen erfolgte Präclusion oder den eingetrelcnen Verfall ihren Werth verloren ha ben, so liegt der Fall vor, in welchem die Postvcrwaltung Entschädi gung zu leisten hat. Wenn dagegen nur der Cours vcr Staats papiere inzwischen gefallen ist und derAbsenderweniger dafürerhält, als er dafür erhalten haben würde, wenn die Beförderung oder Bestel lung ohne Verzug bewirkt worden wäre, so kann ein Anspruch an die Postverwaltung nicht stattfindcn. Noch bestimmt §. 6. des Gesetzes die Fälle, in welchen die sonsb vorhandene Ersatzvcrbindlichkeit der Postverwaltung ausgeschlossen bleibt und zwar: 1) wenn der Verlust, die Beschädigung, die verzögerte Beförde rung oder Bestellung der Sendung durch die eigene Fahrlässig keit des Absenders herbeigeführt ist; 2) wenn Verlust oder Beschädigung durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Be schaffenheit des Gutes veranlaßt worden ist; 3) wenn der Verlust oder die Beschädigung sich auf einer aus wärtigen Postanstalt ereignet hat. Zu 1. An sich kann diese in allgemeinen Rechtsprinzipien begrün dete Vorschrift keinem Zweifel unterliegen, doch mag hierbei wenig stens ans einige damit in Verbindung stehende Bestimmungen des Reglements aufmerksam gemacht werden. Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Güter müssen gehörig adressirt, beziehungsweise gezeichnet— signirt — und haltbar verpackt, sowie verschlossen sein. Dieselben müssen vom Absender in dieser Beschaffenheit eingeliefert werden, nnd wenn ein
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder