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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1868
- Sprache
- Deutsch
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192 17, 22. Januar. Nichtamtlicher Theil. Ist die Sendung bei der Einlieferung aber auch nicht zur Be richtigung der Declaration zurückgcgcben worden, so kann der Ab sender in Verlustfällen dennoch nicht den Leclarirten Betrag, sondern nur den gemeinen Werth der Sendung erstattet verlangen, und es findet, sofern dieser weniger beträgt, als der declarirte Werth, gleich wohl eine Erstattung zuviel gezahlter Assecuranzgebühr nicht statt. Zu den Erfordernissen der Werthsdcclaration gehört es übrigens nicht, daß außer dem Werthe auch noch der Inhalt der Sendung an gegeben wird. Auch ist zu beachten, daß die Vcrmuthung für die Richtigkeit der Declaration, dl h. dafür spricht, daß der declarirte Werth den gemeinen Werth nicht übersteigt, und daß cs auf eine Ermittelung des gemeinen Wcrlhcs überall erst dann ankommt, wenn in Verlust- oder Beschädigungsfälleu Umstände vorliegen, welche es wahrscheinlich machen, daß der declarirte den gemeinen Werth der Sendung übersteige. Ist endlich die Werthsdeclaration den Vor schriften entsprechend, so erhält der Absender im Falle des Verlustes der Sendung den declarirten Betrag erseht; im Falle einer bloßen Beschädigung wird der Betrag des ermittelten Schadens, jedoch nie mals über den declarirten Werth der Sendung hinaus erstattet. Endlich verdient noch eine besondere Erwähnung der Fall, wenn der Inhalt der beschädigten Sendung einen höher« Werth hatte, als declarirt war, z. B. wenn der Brief 2000 Thlr. enthielt, wäh rend nur 1000 Thlr. declarirt waren. Werden in einem solchen Falle aus der Sendung 1000 Thlr. entwendet, so erhält der Absen der einen Schadenersatz von 1000 Thlru., da er diesen Betrag durch die Declaration versichert hat. Ist die Declaration des Wcrthes einer Sendung unterblieben, so wird, wenn sich das Geld oder der sonstige Gegenstand der Sendung in einem gewöhnlichen Briefe be fand, im Falle des Verlustes oder der Beschädigung eine Entschädi gung nicht geleistet, bei Palleten aber tritt die Vorschrift des Gesetzes ein, nach welcher im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Betrag des wirklich erlittenen Schadens, jedoch niemals mehr als Ein Thaler für jedes Pfund der ganzen Sendung, ersetzt wird. Hat der Verlust oder die Beschädigung bei einer undeclarirten Packet- sendung stattgefunden, so ist bei der Abmessung des zu gewährenden Schadenersatzes nicht das Gewicht der einzelnen beschädigten oder ab handen gekommenen Gegenstände, sondern das Gewicht des ganzen Pallets in Betracht zu ziehen, und der wirkliche Schaden soweit zu ersetzen, als solcher nicht denjenigen Betrag übersteigt, welcher sich ergibt, wenn vom Gesammtgewichte des Packctes Ein Thaler für jedes Pfund berechnet wird. Der §. 10. des Gesetzes billigt: 1) für einen recommandirten Brief, 2) für eine rccommandirteDrullsachcn-oder Waarenprobensendung, 3) für einen zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Brief oder andern Gegenstand eine Entschädigung von 14 Thlrn. für den Fall des Verlustes zu. Hierzu ist nur zu bemerken, daß für eine bloße Beschädigung der be- zeichncten Gegenstände eine Entschädigung nicht geleistet wird; eine Werthsdcclaration kann bei denselben nicht Vorkommen und auf Len Werth der Sendung selbst kommt es bei der Entschädigung im Falle des Verlustes nicht weiter an. Während die §. 8—10. des Gesetzes die Höhe der Entschädi gung in Bezug auf Gcg enstände festsetzen, welche der Post zur Beförderung cingeliefert werden, handelt der §. 11. von der Ent schädigung, welche die Postverwaltung in Verlust- oder Beschädi gungsfällen bei Benutzung der ordentlichen Posten zum Reisen zu leisten hat. Hierbei kommt 1) das Passagicrgepäck des Reisenden und 2) der Reisende selbst in Betracht, insofern die Postverwaltung Ersatz der Cur- und Ver pflegungskosten zu leisten hat, wenn ein Reisender bei Benutzung der ordentlichen Posten körperlich beschädigt wird und die Beschä digung nicht erweislich durch einen Zufall oder durch die Schuld des Reisenden herbeigeführt ist. Zu 1. Die Postverwaltuug haftet nur für das reglement mäßig eingelieferte Passagiergut; für die kleinen Reiscbedürfnisse, welche die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen, leistet sie keine Garantie. Der Werth des der Postanstalt zur Verladung über gebenen Reisegepäcks kann declarirt werden, doch muß letzteres dann vorschriftsmäßig verpackt, versiegelt und signirt sein. Der Reisende entrichtet dafür die Assecuranzgebühr, und im Falle des Verlustes oder der Beschädigung erfolgt die Ersatzleistung seitens der Post- vcrwaltung nach Maßgabe der Declaration ebenso, wie bei Packeten mit declarirtem Werthe, welche zur Post behufs ihrer Beförderung eingeliefert worden sind. Ist die Werthsdcclaration unterblieben, so wird im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Reisege päcks in derselben Höhe Ersatz geleistet, wie für Packele ohne decla rirten Werth. Zu 2. Indem der §. 11. des Gesetzes die Postverwaltung nur zum Ersatz der erforderlichen Cur- und Vcrpflegungskosten ver pflichtet, ist durch das Wort „erforderlich" angedeutet, daß für außergewöhnliche Mittel, welche der Reisende zu seiner Heilung an wendet, die Postverwaltung nicht aufzukommen braucht. Aber auch ein Ersatz der Cur- und Verpflegungskosten findet nicht statt, sobald die Beschädigung des Reisenden durch einen Zufall hcrbeigeführt worden ist, wogegen die Ersatzleistung für verlorengegangenes oder beschädigtes Passagiergut nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes eingetreten ist. Bei der Ertrapost- und Courier-Beförderung fällt jede Ent schädigung seitens der Postverwaltung fort, dagegen kann der Reisende sich wegen Erstattung des Schadens an den schuldigen Beamten, Postillon, beziehungsweise Postfuhr-Unternehmer halten. Miscellen. Rüge. — Viele Herren Verleger, namentlich von Zeit schriften, liefern dieselben in neuester Zeit für Oesterreich zwangsweise nur in Wien aus, wodurch alle Handlungen in von dort weit entfernten Provinzen benachtheiligt find, da für diese der rasche Bezug von Wien, wegen des zu hohen Postportos in Oester reich, unmöglich ist. Handlungen, die sich in einer solchen geographi schen Lage befinden, müssen daher diese sogenannte „Ausgabe für Oesterreich" dennoch über Leipzig beziehen, um ihre Abonnenten zufrieden zu stellen. Nun ist aber noch die Preisdifferenz bei dem Bezug über Leipzig zu erwähnen, und es muß bemerkt werden, daß ein Journal, so vom Verleger zu 6>4 Ngr. erpedirt wird, in der monopolisirten Ausgabe 9sst Ngr., somit um 2U Ngr. mehr kostet. Möge daher dieses Monopolwesen von Seite der betreffenden Herren Verleger in Bälde aufgehoben, und einem jeden wieder die ihm passende Bezugsquelle freigegebcn werden. X. Personalnachrichtcn. Der Kaiser von Oesterreich hat Herrn Aug. Prandel in Wien in Anerkennung hervorragend bcthätigter Loyalität und Opfer willigkeit als Mitglied des oesterreichischen patriotischen Hilfsvereins den Titel eines kaiserlichen Rathes verliehen. Berichtigung. In dem Artikel über das Klostermann'sche Werk „Das geistige Eigenthum rc." in Nr. 11 d. Bl. lese man Se. 123, Sp. 1. Z. 38 v. o. statt: Soweit nun ausländische, d. h. außereuropäische: außerpreußische Autoren den deutschen Bundesstaaten angehören ic.
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