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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1916
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- Deutsch
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^Ik 136, 18. Juni ISIS. Redaktioneller Teil. «Srl«ndl»,l >. d. roch«. Buchhand-I. üipIomLez- in Lisinaroie's time Lllci aktkrvarlis« liegt uns in dä nischer Übersetzung'") vor; eine Broschüre von Fredcrick Wallingford Wh i tri d ge"") mit einem Urteil über den europäischen Krieg ist auch deutsch"»), französisch"»), italienisch"") und schwedisch"») bekannt, und ein Buch des Romanschriftstellers OwcnWister »Iba ponteeost ok Lalamitz-«"»), d. h. auf deutsch ungefähr »Durch Nacht zum Licht«, das vor nicht allzu langer Zeit i» New Jork und in London erschien, ist bereits für Hol länder"") und Dänen "») in ihrer Sprache unentgeltlich zu haben. Wtster kennt Deutschland und hat sich hier wohlgcfühlt, »mso erstaunlicher ist es, daß er, nach Amerika zurückgckehrt, den Be richten der dortigen Zeitungen kritiklos folgt und u. a. an »Schul feste« glaubt, die aus Anlatz der Vernichtung der »Lusitania« veranstaltet worden wären! Da sieht man, was für Wirkungen diese Fälschungen auch auf sonst vernünftige Leute ausüben. Man denke in diesem Zusammenhänge an die womöglich noch durch erfundene Bilder belegte »Freudenkundgebung vor den Fenstern des Grafen Zeppelin in Berlin«, von der kürzlich die Rede war, wo der Graf Zeppelin in Berlin überhaupt gar keine Fenster hat und auch nicht hier war ! Schließlich ist auch noch ein Heftchen in dänischer Sprache zu erwähnen""), das sich mit der »deutschen Propaganda« beschäftigt und dessen angeblich von einem Schweizer stammendes französisches Original noch nicht nachgewiesen werden konnte. Es ist nicht viel dran: Treitschke, Nietzsche und Bernhardt spielen darin eine Rolle, und dann Artikel von Harden, Ostwald, Rohr bach u. a. in der »Zukunft«, dem »Tag«, dem »Größeren Deutsch land« und einigen anderen Zeitschriften und Zeitungen. Wenn wir der großen Organisation der englischen Beeinflussung nicht mehr entgegenzusetzen hätten als das, was hier erwähnt wird, dann stünde es allerdings traurig. Freilich in besonderem Matze eignen wir uns dazu doch nicht; gegen solche »Diplomatie« wird nur die »militärische Strategie« helfen. Die Zusammenstellung, die hier gegeben worden ist, kann natürlich keineswegs vollständig sein; denn bei der Vorsicht, die man uns gegenüber in dieser Hinsicht walten läßt, ist doch vieles noch nicht hierher gelangt. Wir nehmen an, daß nicht nur noch zahlreiche englische Broschüren gegen uns erschienen, son dern daß auch noch viel mehr Übersetzungen davon verbreitet worden sind, so in Spanien, Griechenland, Portugal und Ru mänien, aus welchen Ländern bisher fast nichts erwähnt werden konnte. Hoffentlich läßt sich das Bild später vervollständigen. Kleine Mitteilungen. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen und über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer ltzeldfordcrung. Vom 8. Juni 19 16. — Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Angnst 1914 folgende Verordnung erlassen: 8mitü, klunros: VlilitLer Ztrate^i kontra Diplomat! paa 6i8- inareks ticl OA 8enere. London: Xelson (1915). 47 8. 8°. 6000 Lx. "«) KViiitrid^e, Liederiek KVa111n§kord: Ons ^me, 1- esn's opinion ok tde Luropean ^var. ^n aiwvver to Qermanzk's appeals. New Vorlc vutton (1914). IX, 79 8. 8". Lausanne: La z^ot (1914). 23 8. 8". Lausanne: ?aM (1914). 27 8. 8". dui§o: Xelson (1914). 17 8. 8". ^ klaemillan 6o. 1915. 148 8. 8". und London: Klaemillan 1915. 2 811., 128 8. 8°. "«) - De pinhLteren der deproevinZ. Vertaald door KV. de Veer. London: Xelson 1915. 50 8. 8". "«) — 6ennern trasnZsel til opstandelse . . . ^utor. over8. Koden- 1,avn: ?io 1916. 42 8. 8". "«) Krisen «A den tz^lra Propaganda. Ln 8vejt8ers betragtning ak 1^8l(l3nd8 kormaal. <0ver8at kra Lraiwk.) London: Xelson (1915). 11 8. 8°. ^.uü. 3000 Lx. Artikel I. Die Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs fristen wird dahin geändert: 1. Im § 4 а) treten im Abs. 1 an die Stelle voll Satz 2 und 3 folgende Vorschriften: Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des Beklagten sie rechtfertigt, es sei denn, daß die Zahlungsfrist dem Kläger einen unverhältnismäßig«:« Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag der Forderung er folgen und von der Erfüllung bestimmter Bedingungen ab hängig gemacht werden. б) wird im Abs. 2 der Satz 2 ersetzt durch die Worte: Die Parteien haben die tatsächlichen Behauptungen glaub haft zn machen. o) wird im Abs. 3 als Satz 1 eingefügt: Die Zahlungsfrist wirkt wie eine von dem Gläubiger be willigte Stundung. 2. Im 8 5 Abs. 1 wird als Sah 5 angefügt: Vor der Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige Anordnung erlassen; gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechtsmittel statt. 3. Im 8 6 Abs. 3 treten an die Stelle von Satz 1 folgende Vor schriften: In den Fällen der 88 3, 4 und 5 können die Kosten ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinen, Antrag stattgegeben wird. Die Gerichts- und An waltsgebühren betragen zwei Zehntel des Satzes des 8 8 des Gerichtskostengesetzcs und des 8 0 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Artikel II. Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung wird dahin geändert: Im 8 1 Abs. 1 werden die Worte »die besonderen« und der Halbsatz: »; das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer ans höchstens drei Monate zu bemessenden Frist, eintreten« gestrichen. Artikel III. Soweit in Verordnungen ans Vorschriften verwiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. Artikel IV. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündnng in Kraft. Berlin, den 8. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Helfferich. (Reichs-Gesetzblatt Nr. 119 von, 9. Juni 1916.) Bekanntmachung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer. V o m 8. I n n i 19 16. — Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende Ver ordnung erlassen: 8 I. Auf Antrag eines Schuldners, der Kriegsteilnehmer ist oder ge wesen ist, kann die Zahlungsfrist gemäß 88 1, 4 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen bis zu sechs Monaten bestimmt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Schuld ners durch die Teilnahme am Kriege so wesentlich verschlechtert ist, daß sein Fortkommen gefährdet erscheint. Der Antrag ist auch bei einer nach dem 31. Jnli 1914 entstandenen Geldfordernng zulässig, sofern die Forderung vor oder während der Teilnahme des Schuldners am Kriege entstanden ist. Der Antrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzuneh men ist, daß der Schuldner nach Ablauf der Frist zur Befriedigung des Gläubigers außer Stande sein wird. 8 2. Unter den in, 8 I Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung (8 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen) für die Dauer von längstens sechs Monaten erfolgen; sie kann mehrfach erfolgen und ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist. Die Vorschrift des 8 I Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 8 3. Ans Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung der Vollstreckung anfheben, wenn die Einstellung infolge 751
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