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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1868
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil Der internationale Buchhandel und der Schutz des litera rischen Eigenthums, ll.*) Die bisherigen Auskunftsmittel und das literarische Völkerrecht. Interessant sind die Mittheilungen über die Auskunftsmittel, zu denen die amerikanischen Buchhändler in dem Chaos, wo Niemand weiß, o b er ein Recht habe und was sein Recht sei, gegriffen haben. Man könnte von ihnen mit dem Apostel sprechen: „Diesclbigen, die weil sie das Gesetz nicht haben, sind sie ihnen selbst ein Gesetz." Unter dem Titel „Oouitesz- ok tlls Dralls" haben die anständigen Verleger unter sich einen Coder aufgerichtet, welcher anfangs nur aus dem einzigen Paragraphen bestand: „Hat ein amerikanischer Buch händler ein fremdes Buch im Verlag, so darf kein anderer eine Aus gabe davon veranstalten." Es kam jedoch öfter vor, daß mehrere Firmen den Verlag desselben Werkes zu gleicher Zeit ankündigten oder in Angriff nahmen. Diesen und andern Eventualitäten vor zubeugen, hat man jetzt den Coder der „Oourtss^ ok tbs Drude" folgendermaßen paragraphirt: 1. Verlegt ein amerikanischer Buchhändler ein ausländisches Werk, so hat er für alle Zeiten das Recht des ausschließlichen Ver lages erworben. 2. Demjenigen Buchhändler, welcher zuerst anküudigt, daß er ein ausländisches Werk zu verlegen beabsichtige, gibt diese Ankün digung ein ausschließliches Recht auf dessen Publication. 3. Hat ein Buchhändler ein Werk eines fremden Autors ver legt, so erhält er dadurch das ausschließliche Recht auf den Verlag aller noch folgenden Werke desselben. 4. Der Ankauf des ersten Bogens eines ausländischen Buches behufs der Veröffentlichung in einer Zeitschrift gibt dem Buchhänd ler das ausschließliche Recht, das ganze Werk später in irgend einer beliebigen Form zu publiciren. 5. Alle die vorgedachten Rechte können gleich andern Besitz- thümern verkauft und gekauft werden. Hören wir nun, was der Verfasser unseres Essay über dieses Gesetz ohne Rechtsverbindlichkeit urtheilt. Zuvörderst erscheint es ihm ohne Fundament, weil es auf einer Ungerechtigkeit aufgebaut ist, indem man das Recht des Autors, über sein Eigenthum zu ver fügen, dabei ganz außer Acht läßt und die Literatur des Auslandes gleichsam als herrenloses Gut betrachtet, ein Umstand, der übrigens am allerletzten den Buchhändlern zur Last zu legen sei. Abgesehen davon, habe aber dieses System, das man in Ermangelung eines bessern adoptirt hat, noch viele andere Jnconvenienzen. Zuvörderst halte sich doch nur der anständige Buchhändler dadurch gebunden, während das Gelichter „vom gelben Umschläge", unbeirrt davon, sein Wesen treibe. Aber auch unter den ehrenhaften Männern fei die Aufrcchthaltung dieses selbstgeschaffenen Gesetzes und die Berufung darauf ein Herd fortwährender Mißhelligkeilen. Es gebe große Buchhändler-Firmen, welche sofort Alles, was jenseits des Oceans erscheine, ankündigten, um das Vorrecht zu haben. Kleinere Fir men haben nun ihr Augenmerk auf dieses oder jenes Buch gerichtet, dürfen aber in Folge jener Ankündigung nicht daran denken, cs zn verlegen, obgleich das große Haus niemals an eine Veröffentlichung geht. Der Schwache, der nur unter dem Schutz des Gesetzes einer ruhigen Sicherheit genießen kann, werde auf diese Weise von oben erdrückt durch die Starken, während das Gewürm „vom gelben Umschläge" unter seinen Füßen den Boden untcrwühlc. Eine natür liche Folge dieses Systems sei somit, daß viele vortreffliche Werke der Literatur des Auslandes dem amerikanischen Publicum gar nicht zugänglich gemacht werden, eine andere, daß cs nur sehr selten eine neue verbesserte und vermehrte Auflage eines schon eingebürgerten ausländischen Werkes erhalte. In Europa sei cs nicht, wie in Amerika, Sitte, die erste Ausgabe eines wichtigen Werkes sogleich zu stereotypiren. Die europäischen Autoren unterwerfen jede neue Ausgabe ihres Werkes einer sorgfältigen Durchsicht, nähmen oft wesentliche Veränderungen und Verbesserungen damit vor, so daß eine spätere Ausgabe im Vergleich zur ersten ein beinahe neues und besseres Werk sein könne. Dank den unseligen in Amerika bestehen den Einrichtungen, sei der Eingang einer solchen verbesserten Auf lage versperrt durch einige hundert Pfund Stereotypen-Metall, das zu zerstören der Besitzer sich nicht entschließen kann, während kein anderer Buchhändler aus „Lonrissze ok tbs Dralls" eine Ausgabe der verbesserten Auflage veranstalten darf. „Man klage indeß ob dieses Mißbrauchs die amerikanischen Buchhändler nicht an," ruft der Verfasser; „cs ist in der menschlichen Natur begründet, Laß man sich gegen einen Verlust von mehreren Tausenden seines Eigenthums wehrt; men schleudere vielmehr seine Sarkasmen gegen das amerikanische Volk, welches duldet, daß durch einen empörenden Mangel in seiner Gesetzgebung fremde und ein heimische Autoren geplündert werden und seine eigene Literatur beeinträchtigt und zurückgeseht wird." Hieran anknüpfend, spricht sich Las Essay in höchst anerkennen der Weise aus über die Ehrenhaftigkeit der amerikanischen Buchhänd ler, über das zwischen ihnen und den Schriftstellern bestehende schöne Verhällniß der Cordialität und des gegenseitigen unbedingten Ver trauens und erklärt es für eine große Ungerechtigkeit, zu behaupten, die Buchhändler wären diejenigen, welche sich dem Abschluß eines internationalen Vertrages zum Schutze des literarischen Mgenthums widersetzten. Beinahe wie Ein Mann wären sämmtliche anständige Verleger dafür; die einzige Ausnahme, welche dem Verfasser vorge kommen, sei nicht etwa, wie fälschlich gesagt werde, das Haus Har- per, sondern merkwürdiger Weise der Verleger von Webster's Wör terbuch, eines Buches, das gerade durch den im Auslande erlangten Schutz wesentlich gewinnen würde. Die Erwähnung der Firma Harper gibt dem Verfasser Gelegenheit, sich auch mit der Lage der amerikanischen Zeitungen und Zeitschriften zu beschäftigen und dar- zuthun, daß auch die Verleger solcher periodischen Schriften wesent lich durch einen internationalen Vertrag gewinnen würden, indem sie jetzt, wo sie angemessene Honorare für gute gediegene Beiträge zu zahlen hätten, nicht im Stande wären, zu concurrircn mit Blättern, welche einfach die in England erscheinenden Blätter nachdruckten und dabei keine andern Kosten als für Druck und Papier hätten. Nachdem das Essay es als einen Uebelstand beklagt hat, daß durch das gegenwärtige System das Publicum verwöhnt werde und Bücher absolut zu einem Schleuderpreise kaufen wolle, spricht es sich über diesen Punkt folgendermaßen aus : „Gute Bücher neuerer Autoren können nicht billig sein, wenn sie nicht gestohlen werden, und brauchen cs auch nicht zu sein, denn es ist durchaus nicht nöthig, daß man jedes Buch, das man lesen will, kaufe. Durch die Einrichtung öffentlicher Bibliotheken, wie sie in Europa in jeder nur einigermaßen bedeutenden Stadt eristiren und dem Publicum für eine geringe Summe die Schätze der Literatur zugänglich machen, wird man der Verlegenheit überhoben werden, jedes Buch, das man kennen lernen will, besitzen zn müssen. Die Einführung des internationalen Schutzes des literarischen Eigen thums und die daraus ganz naturgemäß entstehende Vertheucrung der Bücher wird zur Einrichtung jener in Amerika bisher noch so ') I. S. Nr. 27.
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