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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1868
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18681104
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186811046
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18681104
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1868
- Monat1868-11
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Erscheint -ru-er Sonntags täglich. — Bis Abends 7 Uhr eingehende Anzei- ,gen kommen in der zweilnächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den -kemüge für das Börsenblatt find cm die Redactton, — Anzei gen ober an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. M 256. Leipzig, Mittwoch den 4. November. 1868. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'sckcn Buchhandlung.) vor dem Titel — Titelauflagc. -s — wird nur baar gegeben.) Literar.-artift. Anstalt in München. 10393. Seuffcrt's, I. A.» Archiv s. Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten. Neuer Abdr. 22. Hst. hoch 4. ' 22 N-k Arnoldische Bnchki. rn Leipzig. 10394.Zopfs, H., Grundzüge e. Theorie der Oper. 1. Thl. Die Production. 8. Geh. " N/z ^ Blockhaus in Leipzig. 10395.Hammer, I., Schau um Dich u schau in Dich. Dichtungen. 17. Aust. 16. Geh. * 24 N/; in engl. Einb. m. Goldschn. * 1 10396. kindcrlrbcn. Lieder u. Reime aus alter u. neuer Zeit. Mit Jllustr. v. L. Richter. 6. Aust. gr. 8. Cart. 1 ^ 10397.Talvj, fünfzehn Jahre. Ein Zeitgemälde aus dem vorigen Jahrh. 2 Thle. 8. Geh. 2^ Lethi«ll«ux in Pari«. 10398 krunckvlunä«, L., kreviarium pliilvsopkise sckolsstiose. 3 Vol. 8. keli. ' ^ Minde in Leipzig. 10399. Jsabella, die schöne, von Spanien, im Boudoir u. hinter den Coulis- se». 8. Geh. Skeuburger tun. in München. 10400.-j- Kunst- u. Gcwerbesrcund» der Münchener. Abth. I. Für Bildhauer u. Steinmetze. Hrsg. v. G. Schneider. 2. Lsg. Fol. l2 N/ M. Schäfer in Leipzig. 10401. Luxtorüi, I., Isrioon elislliaicum, tslmustieum et rabbinicuw. venuo estiäit et snootstis surit L. Ziselier, k'ase. 1l. troct» 4. Kelz. Seemann in Leipzig. 10402.8eemunL, 0., stie Kötter u. lleroen krieelienlanäs, s. Vorsekule stei liullstwytkoloßie. gr. 8. 1869. 6ek. 2^ jo eoßl. Kind. '2^ Wagner in Leipzig. 10403. Weiß, A. M., symbolische Bilder n. Erscheinungen o. Bcrstorbenen. gr. 8. 1869. Geh. - 2t^ ^ 9t i ch t a m t l i Kann auf den Grund einer Vertragsverletzung das Eigen- ^thuin eines Dritten angegriffen werden? Diese Frage drängte sich mir auf, als ich die im Börsenblatt Nr.227u.ff. enthaltene ,,Warnung" von Hrn. J.M.Gebhardt's Verlag in Leipzig vor Ucbernahme von Werken des Hrn. Professor P. A. de Filippi in Wien las, mit dem Schlußsatz: „Ich werde mein Recht Hrn. Fr. Schulthcß in Zürich gegenüber, der, ich ver öffentliche dies gern zu seiner Rechtfertigung, bann ticks bei Verlags- Übernahme obigen Werkes gehandelt hat, auf gerichtlichem Wege zu wahren wissen." Soviel ich erfahren, ist mit einer Anzahl Filippi'scher Artikel aus dem Verlag des Hrn. Fr. Manz in Wien ein Contract zwischen dem Letztxrn und Hrn. Filippi in das Eigenthum des Hrn. Gebhardt übergegangen, in welchem sich Hr. Filippi verpflichtet, alle seine künftigen Werke bei Hrn. Manz erscheinen zu lassen. Dieser Vertrag soll jedoch die bei C. Gerold erschienenen Werke ausdrücklich aus schließen, doch lasse ich dies dahingestellt und Halle mich einfach an die Frage: Kann, wenn der Vertrag unbedingt lautet, wie Hr. Gebhardt ihn darstellt, gegen Hrn. Schulthcß geklagt werden? Ich muß dies entschieden verneinen. Abgesehen davon, daß etwas Sonderbares darin liegt, im glei chen Satz zu erklären: Hr. Schulthcß hat bann ücke gehandelt, hat von meinem Vertrage nichts gewußt, ist von de Filippi getäuscht Fünfuuddreißigster Jahrgang. cher Theil. worden, dennoch richte ich gegen ihn meinen Angriff — bezweifle ich sehr, daß sich, zumal in Leipzig, eine Behörde finden ließe, die — Nachdruck ausgenommen — sich dazu hcrgäbe, den Artikel, das Eigen- lhum eines Dritten in Beschlag zu nehmen, weil der Autor den Ver trag mit einem Andern nicht erfüllt hat. — Sie würde Hrn. Geb hardt ohne Zweifel antworten: Sie müssen Ihre Klage gegen Hrn. Filippi richten, mit dem Sie contrahirt haben, den Sie beschuldigen, den Vertrag verletzt zu haben, Sie dürfen diesen nicht überspringen und gegen Hrn. Schuttheß Vorgehen, dem Ihr Vertrag unbekannt war. Das Entgegengesetzte wäre ebenso ungereimt, als wenn der Maurermeister A. Arrest auf ein Haus legen wollte, das C. gehört, weil der Architekt B. ihm contractlich versprochen hatte, keinem an dern Maurermeister als ihm die Arbeit zu übertragen, und nicht Wort hielt. Hr. Gebhardt scheint vollständig zu übersehen, daß solche Verträge zwischen einem Verleger und einem Autor vor allem Ver trauens-, dann allerdings auch Rechtssache zwischen ihnen Beiden, aber nicht für Dritte sind, solange man diesen keine Kenntniß davon gibt. Wie gewöhnlich, hat auch Hr. Gebhardt dies nicht für nölhig erachtet, oder cs unterlassen, weil aus der Mitlhcilung an die Col- legen durch Circular oder durch das Börsenblatt ein Mißtrauen gegen seinen Mitcontrahenten gefolgert werden könnte; genug er begnügte sich, den Contract ins Pult zu legen, übernahm das Risico, begab sich aber auch zugleich des Rechtes, Ast^bre in Mitleidenschaft zu ziehen, 461
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