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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1851
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- Deutsch
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169 1851.^ schlimm ist, wie sie sie darstellen, so wird dock jeder, der nur die Zeitungen seit fünf Jahren gelesen hat, zugestehen müssen, daß wohl kein buchhändlerischec Marktplatz harter getroffen sein mag, als ge rade dieser. Hatten diese Herren und andere österreichische Handlungen mit solche» offenen Bekenntnissen statt mit hartnäckigem Stillschweigen oder gar mit dem kategorischen Imperativ vor 2^ Jahren angefangen, es würden freilich nicht alle Creditverweigerungen und Geschäflsstockun- gen vermieden worden sein, denn nicht jeder Verleger ist in der Lage, bedeutende Summen aufs Spiel zu setzen, aber es wäre doch ohne die viele Bitterkeit und das trennende Gezänk von Masse gegen Masse abgegangen. „Ein gutes Wort findet eine gute Statt!" Möchten das künftig die Sortimentshändler berücksichtigen, die in ähnliche Lagen kommen, und nicht säumen, cs uns zu gönnen. Gehen wir ihnen mit einem guten Beispiele voran; thun wirmitguter Art, was wir doch am Ende thun werden. Jena, d. 5. Febr. 1851. Fr. I. Frommann. DaS Circulair Vcr Lcinbcrgcr SortlmeutShaiidluiigcn betreffend. Die Lembergcr Herren College» sind sehr naiv! — Sic verlan gen von den deutschen Verlegern Ungebührliches und gestehen es dabei offen ein, daß dies nur zu Gunsten der nicht so nachsich tigen Geschäftsfreunde — welche ihren französischen, polnischen, musikalischen und Kunstbedarf liefern, geschehe, sic sagen in der be treffenden „Darstellung" vom 28. Dec. 1850 wörtlich: „abgesehen von der deutschen Literatur, wovon das meiste in Com- j Mission bezogen werden kann, sind es namentlich die französischen und noch mehr die polnischen Bücher, dann die Kunstsachen und Musikalicn, wclcbe ein jeder von uns in bedeutender Auswahl auf dem festen Lager (und auch wohl nur per baar) haben muß" rc. also sind es wiederum die gutmüthigcn deutschen Verleger, welche noch obendrein den Herren ihr Geschäft durch Lieferungen in Com mission erleichtern, denen man zumuthct, sich mißhandeln zu lassen, zum Besten der übelwollenden Lembergcr und der ausländischen Herren College«!! Wird sich denn nicht endlich die Gesammthcit der deutschen Verleger dem cinmüthig widersetzen ? * * * Zur Nachachtung I Als kürzlich von einer meklenburgischen Handlung einige Remit- tendcnballen nach Leipzig abgesandt waren, hat die Steuerbehörde in Wittenberge nicht nur untersucht, ob diese Ballen wirklich nur Bücher enthielten, sondern auch die sämmtlichen einzelnen Beischlüsse geöff net, und da man zwei ungestempelte gothaischc Hofkalendec vorgcfun- den, so sind diese consiscirt und ist außerdem der Absender der Remit- tenden in zwei Thaler Strafe condemnirt worden- Aehnlicher Fälle sind bereits mehrere vorgekommen und hat z. B. der meklenburgische Spediteur eines über Lübeck aus Rußland kommenden und nach Leipzig bestimmten Büchcrballens, in welchem man ungestempelte Kalender gefunden hatte, circa 9 Thaler Strafe zu erlegen gehabt. — Nach den jetzigen preußischen Steuerbestimmungen dürfen nicht nur keine unge stempelten Kalender in Preußen eingeführt werden, sondern auch nicht t ra nsito Pre ußen g eh en. Die betreffenden Sortimenter also, die, außer der zu erlegenden Strafe, ihre Remittenden nicht viel leicht Wochen lang in einer preußischen Grenzstadt wollen liegend wis sen, mögen sich vor dem Remittiren ungestempelter Kalender jeglicher Art hüten! Andererseits aber mögen die Kalenderverleger Nachsicht haben, wenn der Sortimenter erforderlichen Falls gezwungen ist, einst weilen solche Kalender zu disponiren, da derartige Steucrbestimmun- gen doch unmöglich lange von Bestand sein können. — Uebergriff der protestantischen Geistlichkeit Bayerns in den Bnchhanvel. Mit Datum vom 10. Novbr. v. I. wurde an die bayerschen Buchhandlungen folgendes Circular ausgegeben: Nürnberg, den 20. November 18ö0. />. ?. Nach Entschließung des königl. Ober-Conßstoriums soll das bisher schon vielfach gebrauchte Schriflchen: 2 mal 52 biblische Geschichten nun in sämmtlichen protestantischen Schulen Bauerns zur Einführung ge bracht werden, und wurde mir der Debit desselben für das ganze König reich von der Administration der allgemeinen Pfarrwiltwen-Eassa übertra gen, so daß von nun an nur solche Exemplare verkauft, resp. in den Schulen verwendet werden dürfen, welche ausschließlich von mir bezogen, mit dem vorgedruckten Privilegium versehen worden sind. Indem ich mich beehre, Sie hievon in Kenntniß zu setzen, bemerke ich zugleich, daß mir der mit der königl. Administration cingcgangenc Vertrag nicht gestattet, Exemplare in Rechnung zu geben, weshalb ich mir erlauben muß, von dem Verkaufspreis von 12 Kreuzern ungebunden, neben einem Rabatt von 10 Procent, Baarzahlung zu be- anspruchen. Mit Hochachtung ergebenst I. A. Stein. Wir haben von diesen 2 mal 52 biblischen Geschichten die Aus gabe der Calwer Vereinsbuchhandlung und die in diesem Circular be sprochene genau mit einander verglichen; diese unterscheidet sich von jener nur dadurch: 1) ist das Titelblatt durch einen Stempel der Königl. Bayer'schen Administration der Unkerstühungsanstalt für Pfarrer und Witt- wcn beschmutzt; 2) findet sich ein Privilegium vorgedruckt, welches der verstorbene König Max Joseph im Jahre 1811 der Pfarrwittwen-Cassa auf das Gesangbuch für die protestantische Kirche Bayerns erlheilte und auf solche liturgische Schriften zum kirchlichen Gebrauche, so wie auf solche protestantische Religions-Lehrbücher für Schulen ausgedehnt hat, die von genannter Cassa Verlegt werden; 3) dagegen ist die Anzeige der im Calwer Verlagsverein erschienenen Schriften deshalb um die Hälfte vermindert worden, um für den Abdruck des oben erwähnten Privilegiums Raum zu gewin nen, ohne eines Blattes Papier mehr zu bedürfen. In allem klebrigen gleichen sich beide Ausgaben, sogar bis auf das Papier, so vollkommen, daß man klar und deutlich sieht, beide Ausgaben sind mit dem gleichen Satze von der Calwer Vcreinsbuch- druckerei gedruckt worden, und zwar die für die Pfarrers-Casse, um für deren Rechnung in Bauern verkauft zu werden. Während einer Staats-Anstalt, nämlich der K. Administration des Central-Schulbücher-Verlags in München, auf die Klagestellung der bayerschen Buchhandlungen der Debit solcher Schriften verboten wurde, welche meist in deren dircctem Verlag erschienen sind, maßt sich das protestantische Ober-Consistorium an, Sortimentshandelzu treiben und stellt dem obigen Büchlein, in echt jesuitischer Art, zur Beschöni gung seiner widerrechtlichen Handlungsweise, ein gar nicht für dieses Verhältniß gegebenes, 40 Jahre altes Privilegium voran und be stimmt, drakonisch, daß zur Füllung des Geldbeutels der Unterstützungs anstalt für Pfarrer und zum Nachthcile der Gewerbsberechtigten, nur solche Exemplare in bayerschen Schulen verwendet werden sollen, die von der Administration abgcstempelt und mit dem für dieses Büchlein angemaßtcn, unpassenden Privilegium versehen sind. Wir hoffen, daß sich der bayersche Buchhandel diese crasse Ge- wecbsbeeinträchtigung nicht gefallen lassen wird, sondern daß er ver eint und mit allen ihm zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln die sem Unwesen steuern und wie cs gegen die Uebergriffe des Central- Schulbüchec-Verlags und des Vereins zur Verbreitung katholischer Bücher geschehen ist, klagbar auftreten und sein Recht suchen wird. —
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