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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1851
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- 1851-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1851
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- Deutsch
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187 Allen Mailänder Buchdruckern soll die erneuerte Warnung zu gegangen sein, keine, wie immer beschaffene Schrift, ohne voraus gegangene Erlaubniß der C c n sur bchörde, in Druck zu legen. Wir bitten unsere Mailänder Collegen um Bestätigung dieser Mitteilung, da in neuerer Zeit sehr viel Gehässiges gegen Oester reich von norddeutschen Zeitungen gebracht wurde, was sich oftmals dann als falsch erwies. Die Censur ist ja in Oesterreich aufgehoben. Gottfried Hittorp, Buchhändler in Cbln 1512 — 15 60. Don Albrccht Kirchhoff. (S ch lu ß.) Außer den beiden bereits genannten Buchdruckern beschäftigte Hittorp, sowohl allein, wie in Gemeinschaft mit Ludwig Horncken, noch die Pressen non Caspar van Gennep (Gennepaeus), Hero Fuchs (Alopecius) und Jo hann von Kempen in Cbln, Berthold Rembolt, Johann Philipp und De- siderius Mahcu in Paris, Adam Petri und Andreas Cratander in Basel, so wie von Thomas Anöhclm in Tübingen. Es finden sich allerdings einige ansehnliche Lücken in der chronologischen Reihenfolge seiner später aufzuführenden Vcrlagsartikel, namentlich in den dreißiger Jahren, doch sind dieselben weniger aus einem Nachlassen oder Aufhoren seiner Tätig keit, als aus der Unvollständigkeit der zu dieser Notiz benutzten bibliogra phischen Hülfsmittel zu erklären, zumal auch Mallinkrot in seiner Abhand lung über die Geschichte der Buchdruckerkunst von der großen Ausdehnung seines Verlages spricht. Gottfried Hittorp bietet aber neben seiner Bedeutsamkeit als Verleger noch ein besonderes Interesse für die Geschichte des Buchhandels, da sich an seinen Namen ein Proceß knüpft, der einen wenig erfreulichen Blick auf den damaligen Zustand der literarischen Rechtsverhältnisse gewähren läßt, der zeigt, in welcher Verwirrung sich dieselben trotz aller kaiserlichen Privilegien, und sogar durch dieselben befanden. Die Darstellung dieses Processes erfolgt hier, um möglichst den Charakter der Acten. Sprache bei behalten zu können, fast wörtlich nach dem Auszuge, welchen I)r. Paul Wigand aus den Acten des Reichskammergerichtes zu Wetzlar gegeben hat *). Im Jahre 1535 klagen nämlich Hieronymus Droben und Nicolaus Episcopius, Buchdrucker und Führer zu Basel, gegen Eucharius Hirschhorn und Gotthard Hittorp, daß, wiewohl sie ein kaiserliches Privileg besäßen, wonach keiner ihre Bücher, in was für Sprachen sie seien, in gewisser Zeit, bei Strafe >0 Mark Idthigen Goldes Nachdrucken, zu feilem Kauf fürtragen, noch verkaufen solle, doch im Jahre 1534 Hirschhorn, auf Be fehl Hittorp's, als Princjpals und Verlegers, den Josephum, vom jüdischen Krieg, in Latein, zu ihrem Nachkheil und Schaden in großer Zahl nachge druckt und verkauft habe, auch noch verkaufe, weßhalb um Erkenntniß der Strafe, so wie um Schaden- und Kostenersatz gebeten werde. Die Vor ladung geschah; die Beklagten wendeten jedoch ein: Nach des heiligen Reiches und Kammergcrichts Ordnung müsse Jeder zuerst vor seinem or dentlichen Richter verklagt werden. Die Cölner Bürger seien übrigens dahin privilegirt, daß sie vor kein fremdes Gericht gezogen werden könnten, weshalb sie bäten, die Sache an Bürgermeister und Rath von Cdln zu verweisen. Nachdem diese Einrede verworfen worden war. traten die Verklagten mit einer Widerklage auf: Der Kaiser habe im Reich und deutscher Na tion ein Regiment verordnet, dem volle Gewalt zustehe. Von diesem habe der hochgelehrte Doctor und Professor zu Cdln Johann Cesarius und Gotthard Hittorp 1524 ein Privileg zum Druck des Plinius erhalten. Man habe das Werk gedruckt, und das Privileg auf dem ersten Blatte mit abdrucken lassen. Der alte Froben, welcher großen Handel mit Bü chern treibe, habe dennoch dem Hittorp zum Schaden dps Werk im fol. gcnden Jahre nachgedruckt, auch viel Geld damit gelöst, cknd solches seinen Erben hinterlassen. Der Episcopius habe des Froben Tochter zur Frau, und dessen Erbschaft zum dritten Theil angenommen, sei also, sammt seiner Hausfrau, für Pdn und Schaden zum Drittel mit verantwortlich, wie denn von diesem Allen unter den Buchdruckern und Führern ein gemein Geschrei, Leymuth und Sage sei. Die Kläger bemerkten nun in einer Rcchtfertigungsschrift zu ihrer Klage, daß das ihnen im Jahre 1533 ertheilte kaiserliche Privileg den Wetzlar'sche Beitrage für Geschichte und Rechltalterlhümcr. 3. Hst. xax. 231—237. Verklagten wohl bekannt sei, denn cs befinde sich auf dem ersten Blatte des Josephus. Dennoch habe Hirschhorn für den Hittorp, als Principal und Verleger, das Werk im Jahre 1534 in großer Anzahl nachgedruckt, auch zu Frankfurt in der Messe und an anderen Orten zu feilem Kauf vorgctrage» und verkauft. Die Verkäufer seien daher schuldig, ihnen den zu einigen hundert Gulden angeschlagenen Schaden zu ersetzen, die Strafe zu bezahlen, und die nachgedruckten Bücher zu verlieren, oder deren Werth zu ersetzen. Auf die Widerklage antwortete Episcopius: Froben der Ael- tere, sein Schwäher, habe allerdings den Plinius gedruckt; es werde aber geläugnet, daß dies gegen kaiserliche Freiheit, oder zum Nachtheil des Widcrklägers und gegen Fug und Recht geschehen sei. Froben habe we der des Hittorp Exemplar imitirt, noch sich mit des 6aesur!i Castiga- tion beholfen. Auch sei er von jenem nie deswegen angcsprochcn oder an- gefochten worden. vielmehr hätten sie fortwährend zusammen gehandelt, und Hittorp würde wohl bei Froben's Lebzeiten mit einer solchen Ansprache nie gekommen sein- Nun seien bereits I I Jahre verflossen; Hittorp habe mit ihm, so wie mit Froben's Sohne stets Geschäfte gemacht, und würde auch wohl, wenn er nicht verklagt worden sei, mit seiner rostigen, faulen und unrechtmäßigen Forderung still geschwiegen haben. Hittorp ging nun näher auf die Hauptsache ein. Er führte an, wie er schon seit 24 Jahren sich des Handels mir Bücherdrucken und Verkau fen im heiligen römischen Reich beflissen, und in der Stadt Cdln viele gute Bücher aus seine Kosten drucken lassen. Im Jahre 1524 habe er unter Anderen die opera llosepbi, welche niemals zuvor im heiligen römi schen Reich gedruckt worden seien, durch Hirschhorn mit schweren Kosten, und unter Vergleichung vieler gesckriebenen Exemplare drucken lassen. In demselben Jahre habe der alte Froben jenes Werk zu seinem großen Scha den nachgcdruckt, und in großer Menge verkaufen lassen, auch solches aber mals 1534 gedruckt. Hier habe er nun kurz vorher den Hieronymus Fro ben auf der Frankfurter Messe gesprochen und gefragt, was ec zur künf tigen Messe wolle drucken und ausgchen lassen, worauf derselbe geantwortet, er gedenke den losepkum zu drucken. Auf seine, Hittorp's, Erwiderung: seine Exemplare seien auch verkauft, und wäre er gleichfalls gewillet, dies Werk wieder zu drucken, habe jener, ohne eines Privilegiums zu gedenken, bemerkt: In Gottes Namen, Ihr mögt drucken lassen, was Ihr wollt. So habe er denn den losepkus wieder gedruckt, ohne von einem Privile gium zu wissen, dem er also auch nicht habe zuwider handeln können. Angenommen aber, es bestehe ein solches kaiserliches Privileg, so könne es doch unmöglich auf solche Bücher bezogen werden, die zuvor schon durch eines Anderen Fleiß und Kosten zum Druck gebracht worden seien. Dieß könne weder der Buchstabe, noch eines Menschen billiger Verstand mit sich bringen, so wie auch sonst solche Privilegien nicht auf vorgedrucktc Bücher verliehen würden. Nun habe Er aber die opera loseplii zu allererst, und vor dem angeführten Privileg zum Druck gebracht, auf das weitere Drucken mithin ein jus guaesitum gehabt, und das kaiserliche Privileg könne nur auf das Nachdrucken ncugcdruckter Bücher bezogen werden. Als er im Jahre 1524 den gedruckten losepbum in der Frankfurter Fastenmeffe zu feilem Kauf gebracht, habe der alte Froben wohl gewußt, daß die Ver klagten diese Werke zum ersten Male durch ihren Fleiß und ihre Verlegung durch den Druck im römischen Reiche publicirren, und auch billig auf den gehofften Nutzen und Gewinn dieser ersten Edition Anspruch hätten. Den noch habe er schon in der Herbstmesse desselben Jahres seinen Nachdruck verkauft, denselben jetzt wiederholt, und sie so in großen Schaden gebracht. In Betreff seiner Widerklage führt Hittorp noch an: Froben habe den Plinius im Jahre 1525 gedruckt. Das Datum seines, Hittorp's, Pri vilegium sei vom Jahre 1524, und in demselben Jahre sei auch seine Aus gabe gedruckt worden. Froben habe ihm somit den Plinius, seinem frü heren Privileg zuwider, nachgcdruckt, und daß er des Ososarius Castiga- tion mit gebraucht, ergebe der Augenschein; wäre dieß auch nicht geschehen, so hätte der Gegner doch das Werk nicht so schnell zu seinem Schaden Nachdrücken dürfen. Dieß sei aber um so undankbarer, als derselbe viele Nahrung von ihm gehabt und große Summen Geld erhalten habe; daß er aber bis jetzt von der Sache geschwiegen, dafür könne man ihm noch dan ken, erloschen sei die Klage deshalb keineswegcs. Das Kammergerichl ernannte eine Commission von sieben Mitgliedern, um die Beweise aufzunehmcn. Diese legten einen Termin nach Cdln; Prorogationsgesuche hemmten von beiden Seiten den Fortgang der Sache; bereits waren vier Jahre seit Einleitung des Processes verflossen. Einem dritten Prorogationsgesuche des Anwalts Hittorp's ist ein Brief des Letz teren beigefügt, worin derselbe die Schwierigkeiten wegen seiner Zeugen schildert. Er sagt: „Der Notarius ist hie in Arbeytt, den rotulum zu fer tigen; so bald er fertig ist, will ich in uch zuschicken" und am Schluß: „Tust weyß ich uch nyt besonders zu schryben, dann bin uff mynen vorigen BrieffAntwort von uch warten. Damyt seytt Gott pcfollen. Datum illcnd zu Collen am Tage Kßnetis virginis s. 1539. Gotthart Hüttorf." Die weit- 29*
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