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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1851
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag: während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Beiträge für da« BSrien. blatt sind an di, R»da,- lion; — Jnserale an »le Srpidilion drsiildin jN senden. Deutschen Buchhandel Eigenthum des Börsenvcreins der deutschen Buchhändler. 20. Leipzig, Dienstag am 11. Marz 1851. Amtlicher T h e i l. Petition an die hohen Preußischen Kammern, betreffend den Entwurf des Gesetzes über die Presse vom 4. December 1850. Hohe Kammern! Das von der Regierung den hohen Kammern vorgclcgte Preßgcsetz macht cs uns Buchhändlern und Buchdruckern Berlins zur Pflicht, gegen uns selbst und gegen die Gewerbsgenossen des ganzen Staats, die in die ser Beziehung ihr Auge auf uns gerichtet haben, unsere gewichtigen Be denken gegen jenen Entwurf auszusprechen. Zwar haben wir bereits auf Anregung der Verordnung vom 30. Juni 1849 am II. März 1850 eine Erklärung abgegeben, die von fast sämmt- lichen Buchhändlern und Buchdruckern des Preußischen Staats unterzeich net worden; diese Erklärung erlaubten wir uns am 22. Oktober 185V mit den Original-Unterschriften an den damaligen Minister des Innern, Herrn von Mantcuffel Ercellcnz, zu überreichen, mit der gleichzeiti gen Bitte, einer Deputation aus unserer Mitte Audienz zu ertheilen. Diese Bille hat aber so wenig wie unsere Erklärung selbst Eingang gefunden, und wir können es nur dem Umstande, daß kein Sachverständiger bei der Abfassung des neuen Gesetzentwurfs zugezogen worden, beimcssen, daß der selbe so ganz ohne Berücksichtigung und ohne Kcnntniß unseres Geschäfts betriebs ausgearbcitet worden. Das verdoppelt unsere Pflicht, uns den Kammern gegenüber darüber auszusprechen. Aus der erwähnten Erklärung vom II. März 1850, die wir in meh rere» Abdrücken anbei überreichen, wollen die hohen Kammern ersehen, wie die ganze Grundlage des neuen Entwurfs unserer Auffassung von der durch die Verfassung garantirten Preßfreiheit widerspricht. Wir erlauben uns jedoch auch in folgendem unsere Bemerkungen zu den einzelnen Para graphen des vorliegenden Gesetzentwurfs gehorsamst vorzulegen, wobei wir uns auf das Wichtigste und dasjenige beschränken, was unsere geschäftli- lichen Interessen am empfindlichsten berührt. Wir geben uns dabei der Hoffnung hin, daß die hohen Kammern einem Gesetzentwurf ihre Zustimmung versagen werden, welcher nicht nur die Freiheit der geistigen Bewegung unterdrücken, sondern auch die mate rielle Existenz einer ausgcbreireten Gcwcrbsclasse, und mittelbar durch sie vieler Tausende fleißiger Staatsangehörigen vernichten, welcher den Stand der Buchhändler und Buchdrucker zum abhängigsten und gedrücktesten hcr- abwürdigen, und wenn auch nicht dem Namen, doch der Sache nach, die gewaltigste und drückendste Censur einführen will, die jemals existirt hat. Denn mit der Censur waren solche Bestimmungen noch denkbar, da ge rade die Bevormundung der Censur vor der Anwendung jener vernichtenden Maßregeln, wie z. B. die Conccssionsentzichung durch Verwaltungsbehör den, schützte, während mit Preßfreiheit auf der einen Seite solche absolu- Achtzehnter Jahrgang. listische Gewalt, auf der andern ganz widersinnig in sich selbst erscheint und mindestens den Ruin des Gewerbes hcrbeiführen muß. Wir erlauben uns, die folgenden Bemerkungen zu den einzelnen Pa ragraphen des Entwurfs mit der gehorsamsten Bitte vorzulcgen: diese Bemerkungen bei der Prüfung des Gesetzes zu berücksichtigen und danach die Abänderung desselben zu veranlassen. §. 1. Zum Gewcrbebetrirbe eines Buch- oder Steindruckers, Buch oder Kunsthändlers, Antiquars, Leihbibliolhekars, Inhabers von Lesc- kabinctten, Verkäufers von Flugschriften und Bildern ist die Geneh migung der Bezirks-Regierung erforderlich. Diese ist zu ertheilen, wenn die Behörde sich von der Unbeschol tenheit und Zuverlässigkeit, so wie von einer zum Betriebe des Gewer bes genügenden allgemeinen Bildung des Unternehmers Ucbcrzeugung verschafft hat. Dazu gehört bei denjenigen, welche das Gewerbe eines Buchhändlers oder Buchdruckers beginnen wollen, der Nachweis, daß sie dasselbe ordnungsmäßig erlernt haben. tz. 2. Denjenigen Personen, welche sich beim Erlaß dieses Gesetzes bereits im Besitz des Gewerbebetriebes befinden, soll die Erlaubniß zur Fortführung desselben, welche sie innerhalb dreier Monate, vom Tage des erlassenen Gesetzes ab, einzuholen haben, nicht versagt werden. Wenn aber eine dieser Personen in Folge des Gewerbebetriebes rechtskräftig zu einer Strafe vcrurtheilt worden, so tritt sie von diesem Zeitpunkte ab, mit denjenigen, welche das Gewerbe neu beginnen wollen, auf eine Linie — tz. l. Die in diesen Paragraphen angeordnete Abhängigkeit des Gewerbe betriebes von einer Concession der Regierung erscheint mit den durch die Verfassung verbürgten Grundsätzen einer freien Presse (einer Aufhebung der Censur), völlig unvereinbar. Denn das ist eben das Wesen der Preß freiheit, daß nur die öffentliche Meinung als Richterin der Preßerzeugnissc auftretc, daß die Presse selbst die Waffe sei, mir welcher schlechte, wenn auch nicht verbrecherische Kundgebungen — denn diese straft das Gesetz — gebunden, niedergehaltcn, und der allgemeinen Verachtung Preis gege ben werden. Wir müssen übrigens besonders darauf aufmerksam machen, daß noch unterm 9. August 1849 — also lange nach einer Zeit, in welcher die all gemeine Aufregung eine ruhige Erwägung unterdrückte, daß damals in besonnenster Prüfung die hohen Staatsministerien des Innern, für Han del ,c. und der Finanzen selbst der Ansicht waren, es sei eine besondere 40
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