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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1851
- Strukturtyp
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- Band
- 1851-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1851
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- Deutsch
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267 1851.) werden, und dann wäre wenigstens etwas Gutes aus der früheren Censur- gesetzqebung in das neue Gesetz ausgenommen- Abgesehen von dem Zeitverluste bei vielen Büchern, welche die Ver hältnisse der Gegenwart besprechen, so ist vorauszuschen, daß während jener 12 Stunden sehr viele polizeiliche Uebergriffe und unbegründete Be schlagnahmen erfolgen werden. Soll dem dadurch Beschädigten durchaus keine Rechtshilfe im Gesetz Vorbehalten bleiben? Nicht einmal über die Frist, in der das eingereichte Exemplar zurückzuqeben sei, ist etwas be stimmt. Soll die OrtSpolizeibehdrde die Befugniß haben, das Exemplar Monate lang zu behalten, und dann nach Belieben die Versendung unter sagen, und eine gerichtliche Verfolgung einleiten dürfen? Wir müssen deshalb, soll nicht auch hier durch Polizei-Willkür ein verderblicher Stoß den durch die Presse existirenden Gewerben zugcfügt werden, dringend bitten, eine Einreichung aller erscheinenden Bücher an die Polizeibehörden nicht einzuführen, eventualiter 1. die Frist zu bestimmen, binnen welcher die Zurückgabe erfolgen muß, 2. aber auch einen Zusatz dahin zu machen, daß Schriften, welche nach 12 Stunden nicht mit Beschlag belegt werden, vor Verfol gung gesichert bleiben. ß. 8. An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags-Artikel, und zwar eines an die Landesbibliothek in Berlin, das andere an die Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert. Wir vermögen die Nothwendigkeit dieser die Verleger belastenden Be stimmung nicht zu erkennen. Die Bibliotheken sind allgemeine Landes-Jnstitute, deren Kosten nicht ein einzelner Staatsangehöriger in höherem Grade als andere, zu tragen haben dürfte. Der Zweck kann hierin nichts ändern. Die Last ist in vie len Fällen eine nicht unbedeutende. Es giebt kostbare Werke, welche nur in wenigen Exemplaren abgezogen werden, nur für gelehrte Forscher be rechnet sind, und bei welchen sodann die Pflicht zur unentgeltlichen Ablie ferung von zwei Exemplaren eine erhebliche Steuer involvirt. Für manche Verleger beträgt dieselbe jährlich mehrere hundert Thaler. Wir bitten deshalb diese auf früher vorhanden gewesenen Privilegien einzelner, gar nicht mehr eristirender Buchhändler beruhende Bestimmung fallen zu lassen. tz. 9. Auf jeder Druckschrift muß der Name und der Wohnort des Druckers genannt sein. Hierbei ist nur zu erwähnen, daß das Wort „Druckschrift" auch solche Drucksachen in sich schließt, welche den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen; als: Circulare, Facturen, Preiscourante, Wechsel und andere Formulare und Blanquets u. s. w., welche von der Anforderung dieses Paragraphen ausgenommen werden müssen, wenn der geschäftliche Kleinverkehr nicht wesentliche Be hinderungen erfahren soll- §- 13 Jede Zeitung, Zeitschrift und überhaupt jedes in periodischen, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinende Blatt darf nur unter dem Namen und der Verantwortlichkeit eines bestimmten Redacteurs erscheinen. Diese Bestimmung findet auf Druckschriften, welche von den Kammern oder Königlichen Behörden herausgeqeben werden, keine Anwendung. Als Redacteure dürfen nur solche einzelne Personen zugelafsen werden, die unbedingt rechtsfähig sind, sich im Vollbesitze der bürger lichen Rechte befinden und im Bereiche der Preußischen Gerichtsbar keit ihren persönlichen Gerichtsstand haben- Militairpersonen, so wie alle unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich verwalten, be dürfen, um als Rcdacteure oder Herausgeber von Zeitungen oder Zeitschriften zugelassen zu werden, der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde. Die beschränkende Bestimmung in Betreff der Uebernahmc der Re daction eines jeden in periodischen, wenn auch unregelmäßigen Fristen er scheinenden Blattes dürfte in der ausgesprochenen Art über den dadurch zu erreichenden Zweck weit hinausgehen. Es dürfte hier vollständig ausreichcn, wenn nur ein Inländer die Ver antwortlichkeit für den Inhalt übernimmt. Bei wissenschaftlichen Zeit schriften ist der Name des Redacteurs eine für den Vertrieb derselben außerordenriich wichtige Bezeichnung. Geschieht cs nun, wie dies öfters der Fall ist, daß ein Rcdaclcur von bedeutendem Ruf, etwa ein Universi tätslehrer, einem Rufe nach dem Auslande zu folgen veranlaßr ist, so würde damit auch das Erscheinen der unter seinem Namen im Jnlande heraus gegebenen Zeitschrift aufhören müssen — eine Folge, welche den gewerb lichen Verkehr nicht nur unzweckmäßig stören, sondern auch der Wissenschaft selbst nur nachtheilig sein könnte. Der letzte Abschnitt des Z. 13 enthält endlich gleichfalls eine harte Beschränkung der Presse, eine Hemmung der geistigen Bewegung aller Staatsbeamten, und eine für jeden gebildeten Mann unwürdige Bevor mundung- §- 14. Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor der Herausgabe eine Caution zu bestellen. Gegen die Bedingung der Cautionen für Zeitungen und Zeitschriften glauben wir uns im Interesse des gewerblichen Verkehrs und mit Rücksicht darauf, daß der Zweck derselben nicht erreicht wird, unbedingt auSsprcchen zu müssen. Wir beziehen uns deshalb auf unsere Erklärung vom I l.März 1850, und bemerken hier im Allgemeinen, daß Cautionen nur ein neues Privile gium im Gewerbswesen schaffen. Sie haben keinen andern Erfolg, als die Con- currenz in diesem wichtigen Zweige unseres Gewerbes auf diejenigen zu re- duciren, welche über bedeutende Geldmittel verfügen können. Privilegien haben sich aber überall als Nachtheile erwiesen, welche den Untergang der Gewerbe herbeiführen, in denen sie um sich gegriffen. Hierzu kommt, daß während die nichtprcußischen Zeitungen und Zeit schriften von der Caution befreit sind und dennoch mit den preußischen concurciren, dadurch die eigenen Staatsangehörigen im Staate gegen die Fremden bcnachthciligt werden. Jede Abhilfe aber, welche inan hiergegen treffen wollte, würde nur andere Ucbelstände herbeiführcn, und möglichen falls verschiedene Literaturen in den verschiedenen deutschen Staaten bilden, welche sich gegen einander abschließen und sondern. Es ist hiernach durchaus kein innerer Grund vorhanden, Zeitungen von andern literarischen Erzeugnissen in der Gesetzgebung zu unterscheiden. Die Art, wie ein Werk erscheinen soll, ob in täglichen Lieferungen oder in anderer Weise, ist lediglich ein Act gewerblicher Betriebsamkeit und Spe kulation, denen ungebührliche Fesseln anzulegen das Staatswohl selbst widerräth. 19. Die Caution muß bei der General-Staats-Kusse oder bei der Regierungs-Haupt-Kasse des Bezirks in baarem Gelde niederqelegt werden. Dieselbe wird mit vier Thaler vom Hundert auf das Jahr in halbjährigen Zahlungen verzinst. Die Nicderlegung der Cautionen in baarem Gelde erscheint noch be sonders als eine harte Belastung des gewerblichen Verkehrs. Dafür dürfte zwar angeführt werden können, daß die Cautionen im Preußischen Staat überhaupt baar niedergelegt werden müssen, und eine Ausnahme nicht be gründet erscheint. Dem entgegen ist indcß zu erwägen, daß der Dortbeil, welchen der Staat aus der Benutzung der Beamten-Cautionen als einer fortdauernden unkündbaren Iwangsanleihe zu ziehen vermag, hier nicht zu- krifft. Zeitschriften können und werden beliebig eingchen; die für sic als Caution bestellten Kapitalien müssen daher stets liquide und zur Rückzah lung bereit sein. Nimmt man im Vergleich hierzu nun aber den bedeutenden Schaden an, welchen namentlich in bewegter Zeit die nothgcdrungcne Um setzung von Papieren erzeugen kann, so wird man nicht anstehen, zu be kennen, daß die Möglichkeit der Riederlcgung in Staatspapiercn ein sehr billiger Wunsch ist, welchem Statt zu geben sein dürfte. 23. Wird gegen eines der nach §. 21 von der Cautionspsticht be freiten Blätter ein Strafurtel erlassen, so verfällt dasselbe der Cautions- pflicht, und es ist die Caution innerhalb acht Tagen vom Tage des rechtskräftigen Erkenntnisses ab, nach den Bestimmungen der §§. 14 und ff. zu bestellen. Bei diesem Paragraphen dürfte die allgemeine Fassung des Wortes „Strafurtel" nicht einmal in der Absicht der Königlichen Regierung gelegen haben. Denn dafür, daß die Verurteilung wegen irgend welchen Form fehlers, irgend welcher Prcßpolizei - Ueberkretung die Cautionspflicht nach sich ziehe, fehlt sicherlich jeder innere Grund. Es wird deshalb hinter dem 4V*
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