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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1851
- Strukturtyp
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- Band
- 1851-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1851
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- Deutsch
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269 1851.^ werbebetricbes muß eintreten, wie sie unter der, wenigstens die Sicherheit des Verkehrs verbürgenden, Censuc nie möglich war. In der Sache selbst aber wird nichts erreicht. Die politische Presse wird sich nach dem Lus lande ziehen, von dort das Inland offen oder heimlich mit »och viel hä mischeren Produkten überschwemmen, der inländische Gewerbebetrieb aber seinem vollständigen Ruin entgegengcführt werden. Es sei unS gestattet, nach diesen allgemeinen Bemerkungen die ein zelnen Paragraphen näher zu betrachten. §. 40. Die solidarische Verantwortlichkeit des Herausgebers ist eine furchtbare Härte. Auch von ihm muß doch mindestens das gelten, daß er nur dann verhaftet sei, wenn der Verfasser nicht bekannt, oder nicht im Bereich der richterlichen Gewalt des Staates ist. Wie lästig und nachtheilig muß diese Bestimmung insbesondere für die periodische Presse werden, wenn der Name eines angesehene» Autors den Rcdacteur nicht mehr schützt, wenn der Mann nicht mehr für sich selber einsteht, sondern auf die Bevormundung des Redakteurs angewiesen ist. Will man aber nun unserm Hauptwunsch gemäß das Princip der suc- cessiven Verantwortlichkeit nicht aus den gegebenen Gründen ganz aufgeben, so würden folgende Bemerkungen doch sicher zu beherzigen sei». In H. 4k erscheint zunächst die Fassung der Worte: ,,Jst der Drucker eines PreßerzeugniffeS beschuldigt" vollständig unklar. Indem wir darauf aufmerksam machen und anheim stellen, ganz einfach zu sagen: ,,der Drucker bleibt nur dann außer Verfolgung . . ." so fügen wir hier zugleich an, daß diese Bestimmung offenbar nur auf den Fall passen kann, wenn neben dem Verfasser auch ein Verleger nicht da ist. Soll der Drucker nur dann außer Verfolgung bleiben, wenn der Ver fasser gerichtlich festgestellt, und im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist, so würde der Drucker neben dem Verleger und mit diesem solidarisch verhaftet sein. Dies müßte aber ganz gewiß bewirken, daß kein Drucker oder Setzer ein Manuskript eher druckt oder setzt, als er eS ge lesen und geprüft hat, selbst wenn sein Auftraggeber, der Verleger, ein noch so achtbarer Mann wäre. Er kann sich nimmer ohne eigene Gefahr darauf verlassen, daß dieser das Manuskript gelesen, oder nur, daß seine An sichten über den Inhalt mit denen des Verlegers übcrcinstimmcn. Eine solche Manipulation ist aber, wie auf der Hand liegt, unausführbar. Der Drucker wird also entweder sein Gewerbe aufgeben oder stets erwarten müssen, da ec den Verfasser nicht kennen, geschweige im Staat fcsthalten kann, daß er mit der empfindlichsten Strafe unschuldig belegt werde. Wir bitten deshalb wegen der unermeßlichen Gefahr, die dem Gewerbebetrieb andernfalls droht, in H. 41 mindestens hinter „Verfasser" in der zweiten, in der neunten und zehnten Zeile des gedruckten Entwurfs die Worte „oder der Verleger" einzuschieben. Unter dir. o des H. 4k erscheint übrigens der Satz „oder der ge nannte Verfasser sich nicht im Bereiche der richterlichen Strafgewalt Preußens befindet" noch um deswillen einer Abänderung benothigt, weil dabei nicht die Zeit angegeben ist, bis zu welcher die Verantwortlichkeit dauert. Es kann unmöglich gemeint sein, daß der Drucker auch noch nach langer Zeit verantwortlich sei, wenn dann der Verfasser nicht mehr da ist. Das würde den Drucker jedenfalls häufig einer unschuldigen Strafe über liefern. Es wird deshalb, wenn die Bestimmung überhaupt stehen bleibt, die Zeitgrenze auf die Beendigung des Drucks festzusetzen sein. Der H. 42 ist besonders deshalb zu beanstanden, weil er von einer gänzlichen Unkenntniß aller buchhändlerischen und literarischen Verhältnisse zeugt, und völlig unausführbare Bestimmungen enthält. Betrachtet man die Absätze a und c zusammen, so scheint daraus das Bestreben hervorzu gehen, den Verkauf von anonumen Brochürcn religiösen und politischen Inhalts zu erschweren. ES wäre aber weit besser und aufrichtiger gewesen, diesen Verkauf geradezu zu untersagen, als ihn an unmögliche Bedingungen zu knüpfen. Wer von dem buchhändlerischen Verkehr auch nur die ober flächlichste Kenntniß hat, der muß wissen, daß es einem Sortiments- Buchhändler ganz unmöglich ist, den Inhalt nur einer einzigen Wochen sendung zu prüfen. Wollte er alle anonumen oder unter 5 Bogen starken religiösen und politische» Schriften nach dem Empfange zurücklegen, um sich bei gelegener Zeit von der Unverfänglichkeit ihres Inhalts zu über zeugen, so würde dies i» seinem Geschäfte die allerempsindlichste Stockung Hervorbringen, und ihn dennoch nicht vor Strafe sichern, da seine subjek tive Ansicht oft genug von der der Behörde abwcichen wird. Welche denkbaren Mittel stehen aber ferner dem Buchhändler zu Gebote, um sich von der Acchtheit der Namen der Verfasser zu überzeugen? Soll er sich von den rcsp. Verlegern Certificate ausbitlen, oder sich die Taufscheine der Verfasser kommen lasse»? Es wäre sehr wohl anzuneh men, daß irgend eine Behörde in den Werken von Jean Paul, Willibald Alexis, Clauren rc. etwas Mißliebiges ausspürte - sie könnte nach dem Wortlaute des Gesetzes einen Buchhändler oder Antiquar, der diese Werke verkaufte, zur Rechenschaft ziehen. Eben so sehr liegt es außer dem Bereiche der Möglichkeit, daß der Buchhändler sich vor dem Verkauf einer Schrift davon überzeuge, ob (sä d) der Verfasser sich im Bereich der richterlichen Gewalt Preußens befinde, oder nicht. Von den Tausend Büchern, die ihm alljährlich durch die Hände gehen, würde dies nur bei einem ganz kleinen Theilc, und bei diesem auch nur zufällig, nach persönlicher Bekanntschaft stattfinden können. Es läßt sich ohne Uebertreibung behaupten, daß wenn dieser H. 42 Gesetzeskraft erhalten sollte, der Buchhandel ferner nur als eine Gnadcn- sache derjenigen Behörden wird betrieben werden, welche etwas mehr Einsicht in das Wesen des Buchhandels haben als der Gesetzgeber, und welche deshalb die ganze Strenge des Gesetzes nicht in Anwendung bringen wollen. Schließlich aber erlauben wir uns mit Bezug auf HZ. 42, 43 noch einmal darauf zurückzukommen, daß ein wirklicher Schutz vor Strafe bei diesen Bestimmungen ganz unmöglich ist, eine schuldlose Vcrurtheilung also nicht zu den Seltenheiten gehören wird. ES ist auch nach der ober flächlichsten Kenntniß der praktischen Zustände unmöglich, daß Sortiments buchhändler, oder Antiquare, ehe sic ein ihnen zugesandtes Buch verkaufen, dies erst durchlescn, oder sich Bürgschaft für alle die Eventualitäten des H. 42 a —o ertheilen lassen. Es würde damit z. B. der Vertrieb politi scher und religiöser Druckschriften bis zu 5 Bogen völlig untergraben werden. Und noch einmal, der Zweck dieser Härte würde nicht erreicht. Außerhalb Preußen würde alles das gedruckt, verlegt und herausgegeben, nach Preußen offen oder, wenn cs verboten wird, wie die Erfahrung ge lehrt hat, heimlich desto eifriger eingcführt, und Sitte und Ehrerbietung vor den Staarseinrichtungen nicht gehoben, sondern unterdrückt werden. Unwillkürlich muß man übrigens bei H. 43 an 8. 5 zurückdcnken. H. 43 straft den Verleger oder Commissionair auf alle Fälle, und zwar ausdrücklich den Unschuldigen mit einer Geldbuße bis zu 500 Thlrn. ES liegt also nach §. 30 ein Preßvergehen vor. Es kann somit nach H. 5 die polizeiliche Entziehung der Genehmigung zum Gewerbebrtrieb eintreten. Der schuldloseste Mann kann demnach — ohne daß er einen andern Schutz hätte als gutes Glück — um sein Vermögen, seinen Broderwerb, seine Existenz kommen. DaS ist sicherlich nicht der Zweck des Gesetzes. Man hat beim Ent wurf nur die praktischen Folgen nicht im Auge gehabt. Wir haben unS erlaubt, sic in Vorstehendem wahrheitsgetreu anzudeuten. K. 45. Der verantwortliche Redactcur eines periodischen Blattes ist, abgesehen von der sonstigen gegen ihn oder andere Personen zu erken nenden Strafe wegen einer mittelst des BlatteS begangenen Preß- Polizei-Uebertretung mit einer Geldbuße von Fünf bis Fünfzig Thalern, wegen eines Preß-Vergehens mit einer Geldbuße von Zehn bis Zweihundert Thalern, wegen eines Preß-Verbrechens mit einer Geldbuße von Einhundert bis Eintausend Tbalern zu belegen. Diese Geldbuße ist aus der Eaution zu entnehmen. Hier soll dieselbe Ungerechtigkeit eintreten, die wir bei H.43 erwähnt haben. §. 46. Eine Geldbuße von Zehn bis Fünfzig Thalern oder im Unver- mögensfalle eine Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Wochen hat derjenige Buchdrucker, Steindrucker oder Inhaber einer anderen zur mechanischen Vervielfältigung von Schriften oder Bildwerken bestimmten gewerblichen Anstalt verwirkt, welcher den Bestimmungen der §K. 6, 9 und 27 zuwider handelt. Diese Strafe wird im ersten Wiederholungsfälle verdoppelt und kann bei fernerem Rückfälle, nach dem Ermessen des Gerichtes, bis zur Entziehung des Gewerbes erhöht werden. Die hier, wenn auch nur faeultativ verordnen Entziehung des Ge werbes erscheint bei weitem zu hart, wenn man erwägt, daß ein Buch drucker oder Buchhändler ohne seine Schuld sehr leicht in die Gefahr kommen kann, dreimal das Exemplar einer Zeitschrift fünf Minuten zu spät bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen (Z. 6) oder das dritte Mal nur den Wohnort des Druckers auf dem Werke auszulasscn (§. 9). §. 50. Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlag nahme verfügt worden, hat, wenn diese Beschlagnahme öffentlich be-
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