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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1851
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- Deutsch
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270 20 kannt gemacht, oder zu seiner besonder» Kenntniß gebracht worden ist, eine Geldbuße von Einhundert bis Eintausend Thalern oder eine Ge- fängnißstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren, im Wiederho lungsfälle das Doppelte dieser Strafe, verwirkt. Auch kann, wenn die ungesetzliche Verbreitung durch einen Buch drucker, Buch- oder Kunsthändler erfolgt ist, nach der Schwere der Verschuldung auf den Verlust des Gewerbebetriebes erkannt werden. Auch hier erlauben wir uns auf die ungemessene Härte der Strafe aufmerksam zu machen. Wie leicht kann Jemand die Stelle des öffent lichen Blattes oder das Blatt selbst zu lesen unterlassen, wo die Beschlag nahme öffentlich bekannt gemacht ist! Eine Strafe von 5—5t> Thlrn. dürfte auch hier ausreichend erscheinen. tz. 55- Ist wegen des Inhalts einer Zeitung oder Zeitschrift eine Strafe erkannt, so ist die Staats-Regierung befugt, die fernere Debitirung des Blattes durch die Postverwaltung einzustellen. Hier dürfte die Höhe der Strafe näher zu bezeichnen, namentlich wohl die Grenze auf Strafe wegen Preßv er brechen festzustellen sein, da die Entziehung des Postdebits einen erheblichen gewerblichen Verlust herbeiführen muß. Wie ferner schon bei tz. 5 allgemein entwickelt worden ist, daß die Sicherheit des gewerblichen Verkehrs durch Rechtsschutz verbürgt sein möge, so haben wir hier noch denselben dringenden Wunsch dahin zu wiederholen, daß auch in diesem Fall der erkennende Richter über die Postdedits - Entziehung sich ausspreche. Es ist kein Grund vorhanden, weshalb auch hier die offenbar härter wirkende Strafe nicht derselben Compctenz unterliegen solle, als die gelindere Geldbuße. §- 71. Wer durch die Presse einen Andern verlaumdet, wird mit Ge- fängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre bestraft- Es kann zu gleich gegen den Verlaumder auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann in allen Fällen die Strafe auf Geldbuße von Fünf bis Dreihundert Thalern bestimmt werden. §. 72. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen kann durch alle gesetzliche Beweismittel geführt werden. Der Zeugenbcweis ist jedoch nicht zulässig, wenn nicht zugleich der Beweis bestimmter Thatsachen erboten wird, aus welchen hervor- gcht, daß die Behauptung oder Verbreitung zur Beförderung des öf fentlichen Wohles oder zum Vortheil des Publicums geschehen ist. Ob dieser Beweis in erheblicher Weise erboten, oder ob der auf- genommene geführt sei, darüber hat das Gericht durch besonder» Be schluß zu befinden. Wird das Bcweiserbieten verworfen, oder der aufgcnommene Beweis für nicht geführt erachtet, so wird der Beweis der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen durch Zeugen nicht zugelassen. Unbedingt unzulässig ist der Beweis der Wahrheit, wenn die dem Anderen beigemessene Handlung mit Strafe bedroht und eine Frei sprechung durch ein rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt ist. Bei diesen Paragraphen finden wir in dem zweiten Abschnitt des tz. 72 ein erhebliches Bedenken, welches den gewerblichen Verkehr mitbe rührt. Der Herausgeber oder Verleger einer Druckschrift, welcher für deren Inhalt verantwortlich ist, hat ein Interesse daran, wie der Beweis der Wahrheit einer als Verläumdung charakterisierten Behauptung geführt werden kann. Wenn nun hier gesagt wird, es sei der Acugenbeweis nicht zulässig, wenn nicht zugleich der Beweis bestimmter Thatsachen erboten werde, aus welchen hervorgcht, daß die Behauptung oder Verbreitung zur Beförderung des öffentlichen Wohls oder zum Bortheil des Publicums geschehen ist, so erscheint diese Bestimmung auch für uns sehr gravirend, weil sie praktisch unausführbar ist. Es ist leicht ersichtlich, daß der Be weis solcher Thatsachen gar nicht zu erbringen sein wird, da die Beför derung des öffentlichen Wohls lediglich in der subjektiven Ansicht, in der Beurkhcilung zu suchen ist, für welche eben Thatsachen nicht aufgestellt werden können. Der Beweis der Wahrheit kann aber auch überhaupt nur den Zweck der eigenen Rechtfertigung und Vertheidigung für den Ver fasser und Herausgeber haben, mit welchen jene vom Gesetz erforderte Absicht nicht im Zusammenhänge zu stehen braucht. §. 84. Die Verbreitung von Druckschriften, welche außerhalb des Preu ßischen Staates erscheinen, kann von dem Minister des Innern ver boten werden. Hier müßte, dünkt uns, die unbeschränkte Machtvollkommenheit des Ministers über das große geistige Gebiet der Gesammtliteratur außerhalb Preußens irgend einer Schranke unterworfen werden. Es dürfte leicht ein Modus gefunden werden, der die End-Entscheidung vor ein richterliches Forum bringt, ohne eine ungebührliche Belästigung der Preußischen Ge richte dadurch herbeizuführen. tz. 85. Wer, einem solchen, öffentlich oder ihm besonders bekannt ge machten Verbote entgegen, eine Druckschrift verkauft, an Orten, welche dem Publicum zugänglich sind, ausstellt oder sonst gewerbsmäßig vcrtheilt oder verbreitet, wird mit Geldbuße von 10 bis 100 Thalern oder mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu 1 Jahre bestraft. Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften straf baren Inhalts etwa sonst verwirkten Strafen wird durch die Bestim mungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen. Ist die strafbare Verbreitung durch einen der in diesem Gesetze erwähnten Gewerbetreibenden erfolgt, so soll bei einer wiederholten Verurtheilung auf den Verlust des Gewerbebetriebes erkannt werden. Die in dem letzten Abschnitt des Z. 85 angedrohte Strafe erscheint uns viel zu hart. Auch hier könnte ein Gewerbtreibender ohne eine be sondere Schuld um seinen Broderwerb kommen. §- 87. Alle diesem Gesetze entqegenstehende Bestimmungen sind aus gehoben. Es giebt dieser Schluß-Paragraph dadurch uns zu erheblichen Zwei feln Veranlassung, daß er nicht recht klar sehen läßt, wie die „entgegen- stehenden Bestimmungen" aufzufasscn seien. Das Gesetz ordnet das Ver fahren über die ConccssionSenlziehung ganz neu. Es erscheint deshalb natürlich, daß das in dieser Beziehung früher geltend gemachte Verfahren, namentlich die tztz. 71 — 74 der Allg. Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1841 gleichfalls aufgehoben sein müssen. Um indeß in dieser Beziehung auch die wünschenswerthe Gewißheit zu besitzen, dürfte es wohl zweckmäßig sein, diese Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung, welche nicht gerade dem neuen Gesetze „entgegenstehen", ausdrücklich für aufgehoben zu erklären. Berlin, den 8. Februar 1851. Wir verharren ehrfurchtsvoll Adolf, W. L Eo. (A. Cohn.) Hermes, Wilh. Amelang'sche Sortim.-Buchh. Hey mann, Carl. (Gaertncr.) Asher, A-, L Co. Behr's Buchh- (l>r. B. Behr und E. Bock ) Besser'sche Sort.-Buchh. (W. Hertz.) Besser's Verlagshandlung. (F. Duncker.) Bethge, G. Dümmler's, Ferdinand, Buchh. (W. Grube, vr. Harrwitz.) Duncker L Humblot. Enslin- Ernst L Korn. Förstncr, Alb- Friedländer, Raph. Gebauer'sche Buchhandl. (I. Petsch.) Geelhaar, Ferd. Grieben, Th. Grobe, C Gsellius'sche Buchhandl. (F. W. Linde.) Gutmann, N. Hempcl, G- Her big, F. A. Hirschwald, A- Hirschwald'sche Buchh. (Ed. Aber.) Hofmann, A-, sc Co. Hold, Ludwig. Jonas' Verlag. (C. H. Jonas und Adolph Arnstein.) Kampffmeyer, Th- Krause'sche Derlagshandl. (E. Litfaß.) Lassar, Leopold. Lindow, Carl. Logier, Eduard. Mittler's Sortim.-Buchh. (A. Barh.) Mittler, E- S. L Sohn. Morin, F. H- Müller, G. W- F. Mylius'sche Verlagshandlung. (M. Berendt.) Nicolai'sche Buchhandlung (G. Parlhey.) Ritze, L. Oehmigke, L. Ochmigke's Buchh. (P. Bern hard!.)
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