Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1851
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- 1851-03-04
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- 04.03.1851
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237 1851.^ als die wenigen Worte: „er glaube nichts daß hier der Ort sei, das hoheHaus mit der Entscheidung üb. specielle Falle zu beschäftigen." Mit Recht erregte dieser Vorfall in und außerhalb Berlins das größte Erstaunen. Es schien durch den vorgelesenen Brief und die ausweichende Antwort vom Ministertische ein Amtsmißbrauch der gravirendsten Art seitens der Berliner Polizeibehörde constatirt zu sein. Aber das Erstaunen war kaum geringer, als in der folgenden Sitzung derselben Kammer am 24. Februar, diese Angelegenheit von dem Abgeordneten von Puttkammer, Ministerial-Director im Mini sterium des Innern, wieder ausgenommen und ein zweiter Brief von dem genannten Buchhändler vorgelesen wurde, der den früheren gewissermaßen dcsavouirte. Die Debatte hierüber ist so interessant, daß wir sie unverkürzt hier abdrucken lassen, wie wir sie Seite 521 der „Verhandlungen der I. Kammer" lesen: Abgeordn. von Puttkammer: Meine Herren! Es ist in der letzten Sitzung ein Brief hier verlesen worden, welcher die Anführung enthielt, daß ein hiesiger Buchhändler gegen die Herausgabe einer gewissen Flug schrift von der Polizei verwarnt worden sei. Ich war allerdings im Stande, auf Grund einer Privat-Unterredung, die ich mit diesem Buch händler gehabt Halle, die Unrichtigkeit der Thatsache sofort auszusprechen, hielt dies aber nicht für korrekt, weil es ja möglich gewesen wäre, daß außer den mir bekannten Thatsachen noch andere vorlägen, die dennoch der Behauptung hätten einigen Grund geben können. Ich wählte daher den sicheren Weg und wandte mich an den Buchhändler selbst mit dem Er suchen, mir direkte Auskunft zu gebe». Das hat er gethan, und ich bitte um die Erlaubniß, seine Erklärung hier verlesen zu dürfen. Sie lautet: „Wenn ich in meinem Briefe dem Herrn Harkort vom 18. d-M. und in sonstigen, diesen Gegenstand betreffen den Erklärungen, gesagt habe, daß ich auf die Polizei citirt und dort in Beziehung auf die Verbreitung der in dem gedachten Briefe erwähnten Flugschrift verwarnt worden lei, so ist dies nur geschehen, um meiner Wei gerung, mich bei dem Verlage jener Flugschrift zu be- rheiligen, mehr Nachdruck zu geben." Den Namen mit zu verlesen, halte ich mich nicht für berechtigt. Er ist auch in der vorigen Sitzung nicht genannt worden ; ich stehe jedoch dem Herrn Abgeordneten, welcher im Besitz des Originals des in voriger Sitzung hier verlesenen Briefes sein wird, mit der Vorlegung der Erklärung zu Diensten, um die Echtheit zu konstatiren. Bei der Besprechung mit dem Buchhändler hat dieser allerdings ausdrücklich gegen mich anerkannt, daß er die Behauptung einer polizeilichcn Verwarnung unrichtig ausgestellt habe. Er har sich damit entschuldigt, nicht etwa, daß er aus der Unterredung, die er mit mir gehabt, auf den Jrrthum geleitet sei, als habe die Unter redung einen amtlichen Charakter. Im Gegentheil, er hat ausdrücklich und auch anderweitig zugcstanden, daß eine solche Verwechselung bei ihm nicht startgefunden habe, sondern, daß mein amtlicher Charakter, der sonst möglicherweise zu einem Mißverständnis hätte Anlaß geben können, nicht in Betracht gekommen sei, daß er vielmehr die Unterredung als eine bloße Privat-Unterredung angesehen habe. Er hat aber eine Entschuldigung dafür versucht, daß er Herrn Harkort gegenüber cs für verzeihlich gehal ten habe, eine solche Behauptung aufzustellen, weil er mit mir gesprochen hätte. Dies zu erwähnen, bin ich dem Herrn Abgeordneten, welcher, allerdings auf eine ganz unschuldige Weise, getäuscht worden ist und eben so unschuldig die Kammer getäuscht hat, schuldig, um nicht blos die reine, sondern auch die ganze Wahrheit zu sagen- Ich habe also, wie ich er läuternd hinzufügcn will, persönlich, da mir Kenntniß von einer solchen Fluaschrift geworden, die bei dem betreffenden Buchhändler verlegt werden sollte, und ich guten Grund hakte anzunehmen, daß die Flugschrift zu einer gerichtlichen Prozedur würde führen müssen, im Interesse der guten Sache und der Personen, mit dem Buchhändler gesprochen. Ich kenne die Flug schrift nicht, habe sie nicht gelesen, habe jedoch bestimmte Beweise darüber, daß man in Leipzig, wo man sonst ziemlich geneigt ist, sich Manches in Beziehung auf die Presse zu erlauben, Anstand genommen hatte, sich bei dem Drucke und Verlage derselben zu betheiligcn. (?) Man hatte sie dem berliner Buchhändler mit dem Bemerken zurückgeschickl, daß es bei den jetzigen freundschaftlichen Beziehungen der sächsischen Regierung zu der preußischen nicht gewagt werden könne, die Schrift zu verbreiten. Ich fragte den Buchhändler selbst, ob er die Schrift gelesen habe, als sie ihm zugeschickt sei, und er bestätigte mir, daß er es für unvermeidlich halte, daß ein gerichtliches Verfahren Folge davon sein würde, indem die Schrift sehr viel weiter ginge, als fast alles bis dahin Dagewesenc. Dies berech tigte mich um so mehr ihn zu warnen, sich dem gerichtlichen Verfahren und auf solche Weise wahrscheinlich auch dem administrativen aus Konzes sions-Entziehung nicht auszusetzen. Er dankte mir mit dem Bemerken, er habe die Sache abgelchnt. Meine Herren! Ich glaube, daß meine Hand lungsweise eben so loyal als human gewesen ist. Ich würde, wenn ich in meiner amtlichen Qualität Kenntniß von der Sache erhalten hätte, gerade eben so gehandelt haben; denn ich glaube, daß es nicht außer den Pflich ten der Polizei, sondern im Gegentheil recht eigentlich in ihren Pflichten liegt, in solcher Weise warnend aufzutreten. Ich würde wünschen, daß dies oft und mir Erfolg geschehe. Es würde alsdann der Skandal manches politischen Prozesses vermieden und dadurch eine Versöhnung herbcigeführt werden, die wir alle gewiß lebhaft wünschen. > Handels-Minister von der Heydt: Da die Angelegenheit, von der die Rede war, mein Reffort berührt, so habe ich meinerseits von dem Po lizei-Präsidium Bericht eingeforderr, und will der Kammer mittheilen, daß nach diesem Bericht, wie schon eben angeführt worden, irgend eine Ver warnung von Seiten des Polizei-Präsidiums, ein amtlicher Schritt nicht stattgcfundcn hat. Abgeordn. Hermann: Meine Herren! Der Abgeordnete von Putt kammer hat hier gesagt, ich hätte die Kammer unabsichtlich getäuscht, und allerdings hinzugefügt, weil ich selbst getäuscht worden wäre. Meine Herren! Ich gehe nicht ein auf den Inhalt der Schrift und auf das, was der Herr Abgeordnete über die wohlmeinende Verwarnung der Polizei ge sagt hat. Es gehört nicht hierher, was die Schrift für einen Inhalt hat, das kann und muß der Polizei gleich sein. Die Verwarnungen sind nicht zulässig, ich berufe mich lediglich auf die Verfassung. Ich komme auf den Brief zurück und erkläre, daß das Faktum, so weit cs sich auf die Ver handlungen mit dem Buchhändler bezieht, wahr ist. Wenn ich nicht in der Lage bin, den Jrrthum ganz aufzuklärcn, so gebe ich zu, es könnte in Bezug auf die Behörde ein Jrrthum obwalten; vielleicht kann sich die Kammer selbst aus dem, was ich noch sagen werde, ein Urtheil darüber bilden. Ich erkläre hiermit, daß eine solche Verhandlung mit dem betref fenden Buchhändler stattgefunden hat, wenn es nicht vor der Polizei-Be hörde geschehen, so ist es vor einer noch höheren Behörde der Fall ge wesen. Ich glaube, der Herr Minister des Innern ist vollständig davon unterrichtet, was vorgefallen ist. Minister des Innern von Westphalen: Wenn aus dieser Erklärung des Herrn Abgeordneten Hermann gefolgert werden könnte, daß eine Ver handlung vor einer Behörde, und, wie er sich ausdrückt, vor einer noch höheren Behörde stattgefundcn habe, so crwiedere ich hierauf, daß mir von dem ganzen Vorfälle nicht das Geringste zur Kenntniß gekommen ist, und daß ich ferner nicht Ursache habe, anzunchmen, daß der Herr Abge ordnete von Puttkammcr in seiner amtlichen Stellung eine Verwarnung dem Buchhändler eröffnet hat- Abgeordn. Hermann: Meine Herren! Ich wiederhole nochmals, daß ich, und ich bitte darauf den Werth zu legen, nicht im Stande bin, die Sache aufzuklärcn. Ich überlasse es Ihnen, zu bcurtheilen, wie dieser Jrrthum in dem Briefe entstanden sein kann, für das Faktum selbst ist er ohne Werth. Im Interesse der Sache, unseres Standes und des Herrn Schneider selbst darf gegen den Letzteren die Erwarfung ausgespro chen werden, daß er den wirklichen und wahren Sachverhalt unver- weilt bekannt mache und dadurch, wie es ihm gewiß möglich ist, den peinlichen Eindruck verwische, den der Widerspruch in seinen Aus sagen nothwendig erregen muß. An die Rcdaction des Börsenblattes. Trier, 6. Februar 1851. "" Auf Anlaß der in Nr. 111 v. 20. Decbr. mitgetheilten Be kanntmachung der Gen.-Verwalt, d- königl. Posten in München, welche Hr. College Man; zur Kenntniß gebracht, hielt ich es der Mühe Werth, den Versuch zu machen, ob wir Buchhändler in Preußen nicht gleiche Vergünstigung beanspruchen dürften. >— Die vom Briefschalter gesche hene Zurückweisung eines nach der bayerischen Vorschrift aufgegebenen Bestellzettels bestimmte mich nun zu einer Reclamation an den hiesigen Ober-Postdirector, und damit das Gesuch zu vereinen, evcntuel die Resolution des königl. General-Post-Amts in Berlin einzuholen. — Diese ist nun erfolgt und theile ich Ihnen abschriftlich umstehend das Antwortschreiben mit, welches der Hr. Ob.-Post-Director Gießet unterm 4. d. M. an mich gerichtet, zu beliebigem Gebrauch. —
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