Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1851
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- 1851-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1851
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- Deutsch
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238 ^ 18 Es wäre zu wünschen, daß die Herren Collegen in Berlin sich der Sache annähmen und unsere Gerechtsame weiter verträten; denn was in dem einen Postvereinsstaate Gilrigkeit hat, rücksichtlich der Be handlung der zur Versendung aufgegebenen Gegenstände, sollte doch auch in allen Postvereinsstaatcn gleiche Geltung haben. Hochachtungsvoll Ihr ergebener F. A. Gall. Abschrift. Euer Wohlgeboren eröffne ich auf das gefällige Schreiben vom 20. v. Monats, daß das König!. General-Post-Amt Ihren Antrag in Betreff der Taxirung von Drucksachen auf den Preußischen Posten mit dem Be merken abgclchnt hat, daß nach dem Post-Vereins-Vertrage Bestellzettel der Buchhändler mit schriftlichen Einschaltungen keine Portoermäßigung genießen, daß es auch nicht zulässig erscheine, zu Gunsten verartiger Sen dungen, von der Regel abzuweichen, nach welcher das Kreuzbandporto nur für solche gedruckte Sachen in Anwendung kommt, welche keine schriftlichen Einschaltungen erhalten. Im Uebrigen könne der Königlich Baierschen General-Verwaltung der Posten das Recht nicht streitig gemacht werden, solchen Sendungen nach anderen Vereinsstaaten, welche in Baiern zur Post gegeben werden, die Porto-Moderation zu bewilligen, da das Porto für die aus Baiern abgchcndcn Sendungen zur Boierischen Kaffe fließe. Trier, den 4. Februar 1851. Der Ober-Post-Direktor An gez. Gießel. den Buchhändler Herrn F. A- Gall Wohlgeboren Nr. S18. hier. Aus dein Großherzogrhum Baden, 21. Februar. Nach dem jetzt verkündeten neuenPrcßgesetz bleibtalle Censur der Druckschriften, welche im Großherzogthum herauskommcn, aufge hoben; dagegen darf keine erscheinen ohne Nennung des Verfassers, ohne den Namen des Verlegers oder Druckers und ohne die Angabe des Orts und die übliche Bezeichnung der Zeit des Druckes. Zur Her ausgabe einer Zeitschrift oder Zeitung ist eine besondere obrigkeitliche Erlaubniß nicht erforderlich. Jedoch ist für dieselbe ein verantwortlicher Redacteur zu bestellen und der Polizeibehörde zu benennen. Der Re dakteur muß badischer Staatsbürger sein, das 30. Jahr zurückgelegt und im Lande seinen ständigen Wohnsitz haben. Er hat, je nach dem öfteren Erscheinen der Schrift, eine Caution von 1—4000 Fl. zu stellen. Das Gesetz, welches sehr ausführlich ist, tritt mit dem 1. März d. I. in Wirksamkeit. Prag, 26. Februar. Vor einigen Tagen erschienen in der hiesigen Pospischil'schen Buchhandlung, der einzigen, welche sich ausschließl ich mit czechischen Verlagsartikeln befaßt, zwei Polizeibeamtc und nahmen alle daselbst vorräthigen Exemplare einer czechischen Uebecsetzung von Lamartine's „Girondisten" und eines Preisdrama, „Ziska's Tod", in Beschlag. Das letzte Drama ist in keiner Weise verfänglich, was man schon daraus entnehmen kann, daß es vor einigen Monaten auf der hiesigen Bühne aufgefühct wurde. Diese Aufführung geschah, wohl gemerkt, wie alle theatralischen Aufführungen seit dem Belagerungszustände, nachdem das Stück vorher die Eensuc der Mililairbehörde passirt hatte, und nun, nachdem dasselbe censirte Stück im Druck erscheint, nachdem es bereits einige Wochen ungehindert verkauft werden durste, kommt irgend einer der Herren darauf, es sei gefährlich und läßt es consisciren! Bitte um Auskunft. Folgender Fall ist mir vorgekommen und es wäre mir lieb, wenn er im Börsenblatt weitere Erörterung und Entscheidung fände. Ich kündige nämlich durch Circulair und Wahlzettel an, daß ich von einem bei mir erschienenen populären Merkchen, 13/12 Expl. baar mit 1 Inserat für meine Rechnung gebe. Es gehen nun auch Bestel lungen auf 13/12 ein, ich expedice eine jede solche mit 1 Inserat, jedoch kaum nach 8 Tagen der Versendung bestellt eine von den Handlungen, die schon einmal 13/12 bezogen, noch 13/12 Erpl. undJnserat. Da nun diese Handlung bei der ersten Sendung schon ein Inserat erhalten, so expedire ich die 2. Sendung ohne Inserat und setzte unter die Factuc: 1 Inserat haben Sie schon mit der Sendung v .... erhalten, ein zweites Inserat gebe ich natürlich ein und derselben Handlung bei Nachbestellung nicht. Hierauf empfange ich mit directer Post einen Brief, worin die Handlung darauf besteht, daß ich ihr ein zweites Inserat geben müsse und so lange diese Bedingung von mir aufrecht erhalten, ich ihr auch sogar ein drittes, überhaupt bei jedes maligem Bezüge von 13/12 Exempl. ein Inserat für meine Rech nung dazu zu geben hätte. Ich stutzte innerlich auf! Eine solche Interpretation meiner Worte, 13/12 baar mit Inserat, hatte ich nicht erwartet und doch, ich gestehe es ein, hat auch die Sortimcntshandlung mehr als den Schein des Rechtes auf ihrer Seite; denn biete ich mit dürren Worten 13/12 baar mit Inserat für meine Rechnung an, so darf man allerdings intec- pretiren, daß ich bei Bezug von 13/12 Expl. 1 Inserat jedesmal gebe, selbst wenn von einer und derselben Handlung diese Anzahl mehrmals bestellt würde, denn das Inserat hängt ja an dem Bezüge von 13/12 Exemplaren. Bei größern Werken mit höher» Preisen möchte das angewandt sein, bei kleinern Artikeln von 10 N-s, wie der fragliche, würde aber, wenn auf je 12 Expl. ein Inserat zu bezahlen fiele, jeder Vortheil für den Verleger dadurch aufgezehrt werden. Um mich gegen solche Auslegung zu schützen, hätte ich etwa sagen müssen: zu 13/12 Expl. baar 1 Inserat, bei Nachbestellungen in gleicher Anzahl, indeß weitere Inserate nicht. In Folge dieses Falles habe ich nun im Börsenblatt nachgelesen, in Naumburg's Wahlzettel ähnliche Inserate anderer Verleger an gesehen und ich finde, daß auch sie einfach anzeigcn 11/10 oder 13/12 fest oder baar mit 1 Inserat, und möchte ich nun wissen, wie meine kollegen etwa bei Nachbestellungen von einer und derselben Handlung in gleicherAnzahl, verfahren. Ich habe ein zweites Inserat verweigert und verweigere es ent schieden, wenn gleich ich die Bedingung anderen Handlungen gegen über, die noch nicht >3/12 mit Inserat bezogen, noch offen halte, ich verweigere es deßhalb, weil ich 1) den Sinn meinen Worten nicht unterlegen wollte, 2) weil ich dem Verleger das Recht vindicire, von solcher Be dingung jeden Augenblick abzulreten, oder solche Vergünstigung nur noch als Ausnahme bei einigen Handlungen bestehen zu lassen. Habe ich nun Recht oder Unrecht? 2. Zur Ergänzung. Mittheilungcn lit erari scher Rechts fälle im Börsenblatte sind von entschiedener Wichtigkeit u. können wir nur wünschen, daß das aner- kennenswerthe Streben der Redaction, sie möglichst alle und vollständig durch unser Blatt zur allgemeinen Kenntniß des Buchhandels zu bringen, von allen Seiten eifrig unterstützt werden möchte. Aus diesem Grunde erlauben wir uns, zu dem in Nr. 16 d- Bl. gegebenen Resume des Klemann'schen Prozesses gegen llr. Arthur Müller, wegen Herausgabe der v. Gaudy'schen Gedichte (Berlin 1847, Bethge), die ergänzende Notiz zu machen, daß, neben der vom Ge richt erkannten Geldstrafe, auch auf Eo nfi sca tio n der bis dahin in Beschlag genommenen, „als Nachdruck zu betrachtenden Gedichte" erkannt wurde, da uns gerade diese Ausdehnung des Urtels für den Buchhandel am wichtigsten erscheint. Ein ausführlicheres Eitat (wahrscheinlich aus der Gerichlszeitung) über diese Rechtsverhandlung findet sich in Nr. 83 der National-Zei tung d- v. I. T'.
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