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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1851-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1851
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- Deutsch
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372 ^ 27 Nichtamtlicher Th eil. Die Buchhändler-Vertrage. Aus der Süddeutschen Buchhändler-Zeitung. Eine der allergrößten Calamitalen in unserem lieben Buchhan del ist Mangel nöthiger Ordnung. Hieraus entspringen der Ucbel so viele, die Zeit und Geld kosten, und oft verbunden mit unendli chem Verdruß. Dieser Mangel an Ordnung führt in seinem Ge folge mit sich das Außcrachtlasscn nöthiger mcrcantilischcr Grund sätze in Form und Norm, in Thun und Lassen, und namentlich auch die Leichtfertigkeit in Verträgen mit den Autoren. —Einsender hatte daS Vergnügen, schon mehrere Buchhändler-Verträge zu sehen, selbst deren viele abzufassen, wurde oft bei Differenzen zu Nathc gezogen, und so oft kam mir der Fall vor, daß, wenn ich nicht von der Recht lichkeit der Contrahcnten überzeugt gewesen wäre, ich der Vcrmu- thung hätte Raum geben müssen: die Herren wollten sich gegensei tig anschmicren. Ist der Verleger von der Rechtlichkeit des Autors überzeugt (im anderen Falle lasse er ihn laufen), so stelle er den Vertrag so präcis und so scharf als immer möglich; genaue Verträge schützen ihn vor Verlust und Verdruß. Zu einem wohlgeordneten Vertrage gehören meiner Ansicht nach folgende Punkte: s) Namen, Stand und Wohnort der Contrahcnten. b) Titel des Vertrags-Objectes, wenn immer möglich, im Vertrage genau bezeichnet. e) Vcrhcften des Manuskriptes als Eigenthum des Verlegers, nicht doppelsinnig, wo oft ein Besitzungsrccht zum bloßen Mietvertrag gestempelt werden kann. ä) Bestimmung über Umfang des Werkes, bei (Überschreitung trägt der Autor den Nachthcil. «) Zeit der Ablieferung des Manuskriptes, deutlich, correct ge schrieben und druckfcrtig für die Ofsicin. s) Bestimmung von Format, Satz, Druck und Papier. x) Größe der ersten und folgenden Auflagen. l>) Honorar bei der ersten und folgenden Auflagen, und Termin der Zahlung. i) Bestimmung über Druck, Correcturen, Revisionen, Verbesse rung und Vermehrung der zweiten und folgenden Auflagen. Ir) Bestimmung über allfällige Auszüge oder ähnliche Arbeit. l) Bestimmung der Freiexemplare jeder Auflage. m) Wie es gehalten sein soll bei Cession oder Todesfall des einen oder andern Contrahcnten. v) Bestimmung eines Schiedsgerichts im Kriegsfall. Die Natur des Verlags-Objectes erfordert oft noch andere we sentliche Punkte, die notwendig zu beachten sind; ich habe heute nur die allgemeinen im Auge. Oft stört schon der Name des Kindlcins den Frieden; der Ver leger behalte sich hierfür freie Hand, wenigstens seinen Conscns vor. — Der Umfang des Werkes hat schon manches schöne Unterneh men zerstört. Die Herren Autoren sollen auch rechnen, und nicht, wo zwei Bände contrahirt sind, fünf fabricircn; weiß ein Herr Pro fessor nicht, wie groß sein Opus wird, so soll er ein Bischen Nach denken; ist ihm der Umfang in keiner Beziehung klar, so soll der Verleger sich bei solchen Anerbieten in den meisten Fällen dop pelt bedenken, oder ein msximum annchmcn und über dieses nicht honorircn. — Durch heillose Ausdehnungen wird das Publicum be trogen, und der Credit des Verlegers und der Gcsammlbuchhändlcr schwindet; Mangel desselben soll ja einen Herrn Baron im Lande Athen veranlaßt haben, an sein Portal zu schreiben: Buchhändlern und Hunden ist der Eintritt verboten. Unbesonnen ist cs, wenn der Verleger über eine zweite und folgende Auflage keine Bestimmung trifft, sondern für die zweite Auflage ein neuer Vertrag in Aussicht gestellt ist. — Glückt etwas, so soll nicht der Autor seine Forderungen in's Aschgraue schrauben können; ein jüngster Fall, wo für die erste Auflage 220 Fl. bezahlt wurden, für die zweite, Preis 1 Fl. orä., bei 2000 Auflage, ^ vom Verkaufspreis, also 666 Fl. 40 Kr., — zeigt, was Vorkommen kann. Ansichten sind veränderlich, Geschriebenes ist ein besserer Leitfaden. —Solche Larifari-Ansinnen kommen oft vor, und immer nur durch Schaden klug werden, ist nicht besonders angenehm. — Größere oder geringere Honorarzahlungcn an Eventualitäten stellen, zeigen auch ihren Nachthcil; z. B. es heißt im Vertrag: bei allfälligcr Ein führung in Schulen bezahlen wir nachträglich pr. Bogen so und so viel; der Hr. Autor corrcspondirt im Lande herum, gewinnt einige Lehrer zur Einführung, in diesen werden jährlich zwei Dutzend Ex emplare abgcsctzt, und der Hr. Verleger soll einen Louisd'or pr. Bo gen nachzahlcn; nun schreit er Zeter und Mordio, vcrproccssirt noch 200 Fl., und hat die Ehre, zu bezahlen. Für den Richter ist der Wortlaut des Vertrages die Richtschnur, er darf nichts dazu noch davon thun, noch zwischen den Zeilen lesen. — Der Verleger hat so große Kosten, Verluste und Verdruß, und ist summa summarum selbst daran Schuld. Ich will heute aber die Leser nicht über Gebühr in Anspruch nehmen; ist's den schätzbaren Herren College» und der Redaktion nicht ungelegen, so kommt noch Verschiedenes zur Sprache; wem cs zu langweilig, der sehe vor dem Lesen auf die Unterschrift, sic ist wie infrühcrcn Zeiten: Hilarius Simplex. Wien, 28. März. Also unser neues Preßgesetz, welches schon seit Wochen in unfern Journalen umhergespukt und theils dcsavouirt, theils wieder behauptet wurde, wird mit dem 1. Juni in Wirksamkeit treten. Nach diesem Gesetze werden, wie ich Ihnen bestimmt mittheilen kann, die Prcßvergchcn in Vergehen und Verbrechen eingethcilt. Einen Hauptgrund zur Hypcroclroyirung des Patents vom 13. März soll die zu milde Behandlung einzelner Preßvergchen abgegeben haben, wie z. B. die durch Druckschriften hcrvorgegangcne Aufforderung, Aneiferung oder Verleitung zu Handlungen, welche eine Gefahr für den Staat hcrbcigeführt oder vergrößert haben, wodurch das Staats oberhaupt verletzt, die Volksrepräscntanz in ihrer Thätigkeit behindert wurde, mit schwerem Kerker von zwei bis zehn Jahren und Cautions- verlust von 1000 Fl., oder die Lästerung des Staatsoberhaupts mit drei Jahren schwerem Kerker und Cautionsvcrlust von 1500 Fl. rc. bestraft wird. Bei den Prcßvecbrechcn wird wohl die Wirksamkeit der Schwurgerichte aufrecht erhalten, doch wird ein Ccnsus eingclci- tct, welcher zu dem Zutritt in die Gcschworencnliste befähigt, und wonach auch Militärs und Beamte als Geschworene fungiren kön nen; auch werden die Gemeinden als solche der Mühe der Anferti gung der Geschworcnenlisten damit übcrhoben, daß nun die politischen Behörden diese Zusammenstellung vornehmen. (D. A. Z.) Verwahrung. Wie allen Börscnmitgliedcrn, so ist auch mir im Sommer v. I. der Entwurf eines revidirten Börsenstatuts mit der Aufforderung, meine Bemerkungen darüber bis Ende November cinzuschickcn, zuge fertigt worden, und noch bin ich nicht indolent genug, solche an den Gemcinsinn der Collcgen gestellte Wünsche zu ignoriren. Vielmehr habe ich dem Börsenvorstand die wenigen Zusätze mitgetheilt, welche
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