Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1851
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- 1851-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1851
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- Deutsch
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373 1851.^ mir im Jnterresse des Ganzen noch nölhig schienen; allein ich habe weder beabsichtigt, noch vermuthet, daß man sie im Börsenblatt öf fentlich abdrucken werde, was mich vielleicht bestimmt hätte, sie zurück zu behalten. Denn so bereit ich auch sein werde, sie in der General versammlung persönlich zu vertreten, so konnte cs doch nicht mein Wille sein, sie durch den vorherigen Abdruck vielleicht einem Schwarm anonymer Angriffe preis zu geben, dem es unerwünscht sein mag, Vorschläge realisier zn sehen, die einzig und allein einen sichcrcrn, geschäftsmäßigeren Verkehr im Buchhandel bezwecken, Vorschläge, die nicht sowohl die jetzt bestehenden Etablissements als präventiv die künftig Neuaufmnchmendcn treffen, und welche nur im Interesse des Ganzen wirken können. Man hat mir Börsenblatt, Nr. 24, S- 328 eingcwendet, es sei eine Beeinträchtigung des Einzelnen 1) wenn sich neu Etablircnde über die nöthigen pccuniärcn Be triebsmittel, wenigstens von 2 bis 3000 ausweisen und 2) sich über die Befähigung zum selbstständigen Geschäftsbetrieb einer Prüfung vor der zu ernennenden Eraminations - Com mission unterwerfen sollen, wobei die Frage entstehe, wer die Kosten der Prüfung und der Reise zur Prüfung bezahlen soll? „Gedeihe ein solches Etablissement nicht, nun so müsse es von selbst wieder eingehcn, Verluste für die Verleger seien dabei na türlich unvermeidlich, aber warum soll denn nur immer der Be güterte und Beglückte den Vorzug haben? Wollen denn die Verleger allein diese Beglückten und Begüterten sein? "(sie). 3) sei cs verwerflich, eine Firma an den Pranger stellen zu wollen, die in einem Jahre wenigstens bei 30 Collegen den Saldo unbezahlt gelassen habe, denn oft geschehe dieses aus Versehen, oder wegen Differenzen, thcils weil man nicht zahlen wolle, indem sich der Saldo durch Lieferungen auf neue Rech nung compcnsire und solcher Lappalien wegen dürfe keine solide (?) Handlung an den Pranger gestellt werden u. s. w." — Dieses sind vollständig die Gcgengründe, welche man meine» Anträgen cntgegenstcllt. Ich könnte mir eine Erwiderung derselben ersparen, wenn ich auf den Wortlaut meiner zum Statut eingereich ten Bemerkungen in Nr. 12 des diesjährigen Börsenblattes verwiese, denn schon in diesen finden sie ihre gründliche Widerlegung. Doch will ich, des bessern Verständnisses wegen, hier noch einmal darauf zurückkommcn. sä 1) Kein erfahrner Geschäftsmann kann cs heilsam und ersprieß lich finden, wenn ein unbemittelter Anfänger, ja wenn oft sogar Schwindler Glieder unserer Kette werden, den Credit der Verleger beanspruchen und ohne demselben zu entsprechen, schon in den ersten Jahren wieder untergehen. Ohne Fonds kann man kein Geschäft solid begründen. Schon derjenige, der ein Orts-Bürgerrecht sucht, muß sich über ein gewisses Vermögen ausweisen. Für die aber, die eine Buchhandlung begründen wollen, ist schon jetzt in mehreren deutschen Staaten, z. B. in dem Preußischen, Nachweis eines Ver mögen-Minimum erforderlich. Wer kann den bestehenden Hand lungen aber den Beruf absprechen, nach den pccuniärcn Mitteln eines in ihre Mitte tretenden und ihren Credit beanspruchenden jun gen Mannes zu fragen? Ist es vorsichtig, dem Unbemittelten Cre dit zu geben, und wie schmerzlich bestraft sich meist ein zu leichtsinni ges Vertrauen! Den Unbemittelten ist zwar auch ihre Versorgung zu gönnen, aber es ist nicht angemessen, daß sic solche im selbststän digen Handelsverkehr suchen. Ihnen sind der Erwerbszweigc genug geboten, in denen sic ihr Glück versuchen können. all 2) Es ist bereits a. a. O. gesagt worden, daß in den meisten Städten, wo Handlungs-Innungen sind, Anfänger sich vorher in Betreff ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten einer Prüfung unterwerfen müssen, was in neuerer Zeit sogar auf Zimmer-, Maurer- und an dere Gesellen ausgedehnt worden ist, welche dasMeifterrccht erwerben wollen. Andere, denen keine Prüfung vorgeschriebe» ist, müssen sich über ihre Befähigung doch wenigstens durch ein Meisterstück lcgiti- miren. Im Buchhandel hat man bisher die Anfänger nicht gefragt, ob und wo sie das Geschäft gelernt oder auch nur, was sic bisher für ein Geschäft getrieben haben, woher cs denn kommt, daß wir jetzt Lmeriti aus den verschiedensten Ständen und Professionen unter unfern Collegen erblicken. Wenn dergleichen Eindringlinge auch zuweilen reüssirt haben, so haben wir doch in den meisten Fällen gesehen, daß dieses nicht als Regel gelten kann. Was gegen die Kosten der Prü fung und der Reise dazu gesagt ist, wird verschwinden, wenn dem Börsenvorstand der Antrag gestellt wird, neben seinen verschiedenen Ausschüssen, z. B. der Vergleichsdeputation, auch eine Eraminati ons-Commission zu ernennen. Alles dieses sind ja unbesoldete Ehrenämter und kosten bekanntlich nichts. Und wie wenig Anfän ger gibt es, die ihr Geschäft nicht mit einer Reise nach Leipzig begin nen, folglich wegen ihrer Prüfungsrcise nicht besondere Kosten auf zuwenden brauchen. Außerdem bestehen auch bereits bei mehreren Kreisvereinen, z. B. dem Thüringischen, Prüfungscommissioncn, sind aber bisher, wo man ihrer übcrhoben war, nicht benutzt worden. Ue- brigens ist cs wohl in der Ordnung, daß, wo cs die Sicherheit des Gan zen gilt, sich Jeder billigen Gesetzen zu unterwerfen hat, das aber ist so wenig „eine Beeinträchtigung der Freiheit des Ein zelnen," als bei Facultäts- und andern Examen. — Was übri gens über angebliche Vorzüge der Begüterten, über Ergebung in Verluste, über das Glück der Verleger, über die mindcrbegütertcn Mitbrüder re- gesagt ist, klang noch vor 4 Jahren, wo das Glück des Communismus und die Redensarten eines Louis Blanc, Le'dru- Rollin, Weitling ck Comp, noch nicht durch Thatsachcn beleuchtet waren, sehr verführerisch. os 3) Ich habe laut Börsenblatt 1851 Nr. 12 zu § 12 den Zusatz beantragt: „Wenn demselben nachgewiesen werden kann, daß er den Saldo vorjähriger Rechnung an 30 Handlungen unbcrichtigt ge lassen hat. "*) Es thut mir in der Thal leid um den Gegner in Nr. 24, daß ihn dieser Antrag zu so auffallenden und verdächtigenden Entstellun gen der Wahrheit verleitet hat. Dieser Antrag muß ihm ein beson derer Dorn im Auge sein, denn wo stehet hier, daß „solide Hand lungen, weil sie einige Conti übersahen, oder weil sic diffcrirten, oder die man wegen eines Gegen - Guthabens auf neuer Rechnung H Motiv und Möglichkeit der Nachmessung : Die Aahlungswillkühr und Unsolidität reißt mit jedem Jahre mehr ein. Entweder erwachsen daraus den Creditorcn die größten Verluste, oder die künstlichen Mittel und ernstlichen Versuche zur Eintreibung der Rechte durch Assignircn, Proccßführung, Compcnsirung u. dgl. vcursachen großen Zeit-u. Mühe- vcrlust. Nicht nur Unvermögen, nein, oft offenbare Böswilligkeit lie gen diesem, in erschreckender Weise überhandnehmenden Ucbcl zu Grunde. Wenn jedes Börscnmitglicd aufgefordcrt wird, der hierzu vom Vorstände zu ernennenden Commission am I. Decbr. eine genaue Liste seiner Restanten cinzureichen, so wird sich daraus leicht ergeben, bei wie vielen Creditorcn ein Debitor seine Verbindlichkeiten unerfüllt gelassen hat, und wenn sich dieser Fall 30 und mchrmal wiederholt, so ist wohl an- zunehmen, daß ein solcher Debitor insolvent ist, oder doch die schlechte Absicht hat, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Dadurch ist ein solches, dem Allgemeinen schädliches Subject, bald ausgemittclt. Der gleichen verderbliche Mitglieder unsers Geschäfts können noch weiter dadurch bezeichnet werden, daß mit dem Börsenblatte zu Neujahr eine Gcneralliste solider Firmen veröffentlicht wird, auf welcher diejenigen also compromittirten schlechten Zahler wegblcibcn. Wird dieser Vorschlag angenommen, so wird sich jeder Verleger hüten, einem solchen neue Rechnung zu eröffnen. Solche Handlungen werden dadurch von selbst verschwinden und den Absatz rechtlicher, pünktlich zahlender Collegen nicht länger schmälern.
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