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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1852
- Sprache
- Deutsch
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240 len keinen Stempel. Art. 7 bestimmt den Nachlaß am Stempel für Abfall, Maculatur u. s. w. bei Journalen. Art. 8. Die Stempelgcbühren sin ken vorbehaltlich entgegengesetzter diplomatischer Vereinbarungen auch auf die im Ausland veröffentlichten Journale oder periodischen Schriften Anwendung. Eine besondere Vorschrift wird die Erhebungsart regeln. Art. 9. unterwirft neue, im In- oder Ausland erscheinende periodische Publikationen politischen oder staatswirthschaftlichcn Inhalts, die in Lie ferungen von weniger als 10 Bogen erscheinen, einem Stempel von 5 Cen timen pr. Bogen. Art. 10 betrifft das Verfahren der Beschlagnahme bei Stcmpcl-Contravcntionen. Art. 11 setzt auf Stempel-Contraventionen eine Strafe von 50 Fr. pr. Bogen, die jedoch im Ganzen die Caution nicht überschreiten kann. Art. 12 ist irrelevant. Art. 13. Außer den Stempel gebühren bezahlen die Journale und periodischen Schriften das Postporto wie früher, während bisher im Stempel dasselbe einbegriffen war. Capitel III. Vergehen und Contraventionen, die durch die früheren Gesetze nicht vorgesehen worden waren. Gerichtsverfahren. Vollziehung der Urlheilc. Suspensions- und Unterdrückungsrecht. Art. 14. Jedes Auwiderhandeln gegen den 42. Artikel der Verfassung über die officielle Publication des Sitzungs-Berichts des gesetzgebenden Körpers wird mit 1000 bis 5000 Franken Geldbuße bestraft. (Die Journale dürfen jenem Artikel der Verfassung zufolge blos das vom Präsidenten des gesetzgebenden Körpers am Ende jeder Sitzung abgefaßte Protokoll abdrucken.) Art. 15. Die Veröffentlichung oder Wiederholung falscher Nachrichten, erdichteter, ge fälschter oder lügenhafter Weise dritten Personen zugcschriebener Doku mente wird mit 50 bis 1000 Fr. Geldbuße bestraft. Art. 16. Es ist verboten, von den Sitzungen des Senats ander« als durch den Abdruck der im ofsiciellen Journal cingerückten Artikel Bericht zu erstatten. Es ist verboten, von den nicht öffentlichen Sitzungen des Staatsraths Bericht zu erstatten. Art. 17. Es ist verboten, von den Preßproceffen Bericht zu erstatten. Die gerichtliche Verfolgung kann angckündigt, das Urthcil veröffentlicht werden. In allen Civil-, Corrections- und Crimi- nal-Angelegenheiten kann das Gericht die Berichterstattung untersagen. Dagegen kann das Urtheil veröffentlicht werden. Art. 18. Jedes Auwi derhandeln gegen 16 und 17 wird mit 50 bis 5000Fr. Geldbuße bestraft, abgesehen von den Strafen, die für ungetreue oder böswillige Berichter stattung verhängt sind. Art. 19. Jeder Herausgeber ist gehalten, an der Spitze des Journals die officiellen Dokumente, authentischen Berichte, Bekanntmachungen, Antworten und Berichtigungen einzurücken, die ihm durch ein Mitglied der Behörden zugesandt werden und zwar in der nächsten Nummer und unentgeltlich. Im Falle des Juwiderhandels tritt eine Geldstrafe von 50 bis 1000 Fr. ein, die noch von einer höchstens 14 tägigen Suspension seitens der Verwaltungs-Behörde begleitet sein kann. Art. 20. Dieser Artikel enthält strenge Straf-Bestimmungen für den Fall der fortgesetzten Veröffentlichung eines unterdrückten oder sus- pendirten Journals unter demselben oder unter einem verstellten Titel. Art. 21. Es darf kein politischer oder staatswirthschaftlicher Artikel veröffentlicht werden, der von einem mit Afflictiv - oder infamirenden Strafen belegten Individuum herrührt. Die Verleger, Heraus geber und Drucker, die zu einer solchen Veröffentlichung mitge wirkt haben, werden mit 1000 bis 5000 Franken Geldbuße bestraft. Art. 22. Ohne vorgängigc Autorisation des Polizeiministers in Paris und der Präfekten in den Departements können keine Zeichnungen, Kupferstiche, Steindrücke, Medaillen u. dgl. veröffentlicht, ausgestellt oder verkauft werden bei Strafe der Consiscation, Geldbußen und Gefängniß. Art. 23. Zu den gerichtlichen Ankündigungen wählt der Präfect das Journal aus und regelt die Jnsertionsgebühren. Art. 24. Jedes In dividuum, das den Buchhandel treibt, ohne das durchs Gesetz vom 2. Oktober 1814 vorgeschriebene Patent erlangt zu haben, wird mit einmonatlicher bis zweijähriger Gefängnißstrafe und 100 bis 2000 Fr. Geldbuße belegt. Art. 25. Alle Vergehen und Contraventionen mittelst der Presse und anderer Publicationswege werden durch die Aucht-Polizei- Gerichte gerichtet. Nach Art. 26. Die Appellation geht direct an die Corrections-Kammcr des Appellationshofes. Art. 27. Der Proccß fin det nach den Vorschriften der Criminal-Untersuchung statt. Art. 28. In keinem Falle wird der Aeugenbeweis für beleidigende oder verleum derische Behauptungen zugelaffen. Art. 29. Binnen drei Tagen nach jeder Verurtheilung müssen die Geldbußen entrichtet oder im Falle Cas sationsverfahrens hinterlegt werden. Art. 30 u. 31. Quittung darüber muß am 4. Lag dem Staatsprocurator behändigt werden, widrigenfalls das Journal zu erscheinen aufhört. Art. 32. Eine einzige Verurthei- ung wegen Prcßverbrcchens, zwei Verurtheilungen wegen innerhalb zweier Jahre begangener Vergehen oder Contraventionen bringen von selbst die Unterdrückung des Journals mit sich. Nach einer einzigen Verurtheilung wegen Vergehens oder Contravention kann die Regierung innerhalb der nachfolgenden zwei Monate die zeitweise oder gänzliche Suspension des Journals verhängen. Ein Journal kann ferner durch Ministcrial-Verfügung auch ohne Verurtheilungen, aber nur nach zwei motivirten Warnungen und höchstens zwei Monate lang suspendirt wer den. Ein Journal kann nach einer gerichtlichen oder Regierungs-Sus pension oder auch durch allgemeine Sicherheits-Maßregel unterdrückt werden, aber nur durch ein im Bulletin des lois veröffentlichtes beson deres Dekret des Präsidenten der Republik. Capitel IV. Vorübergehende Bestimmungen- Art. 33. Die gegenwärtig bestehenden Journale oder periodischen Veröffentlichungen bedürfen der Eingangs erwähnten Autori sation nicht und haben zur Vervollständigung ihrer Caution zwei Mo nate Zeit. Art. 34. Die Bestimmungen über den Stempel treten mit dem 1. März in Kraft. Arr. 35. Die Buchhändler haben zur Einlö sung des Patents drei Monate Zeit. Art. 36. Vorstehendes Gesetz findet auf Algerien und die Colonicn keine Anwendung'. Alle cntgcgen- stehcnden Bestimmungen früherer Gesetze sind aufgehoben, namentlich die Artikel des letzten Preßgcsctzcs, die die näheren Bestimmungen über das portofreie Versenden der gestempelten Journale enthalten und verfügen, daß die Beilagen der mehr als zwei Mal p. Woche erscheinenden Blät ter nicht gestempelt zu werden brauchen. Die Bibliothek dcS Börscnvercins. Das lawinenartige Anwachsen der Büchcrproduction in den neueren Zeiten hat es bereits längst, selbst für die bedeutendsten öffent lichen Bibliotheken, zu einer Unmöglichkeit gemacht, völlig mit den literarischen Erscheinungen Schritt zu halten und dieselben gcnöthigt, den gerade mit Vorliebe gepflegten Fachern eine hervorstechende Be achtung zu widmen. Universelle Privatbibliothcken, wie es deren in früheren Zeiten so viele gab, sind schon längst verschwunden. Der Gelehrte, der Privatmann, der seinen Studien oder einer Lieblings beschäftigung nachgcht, sicht sich gcnöthigt, sich mit seinem literari schen Bcsitzthum möglichst auf ein ganz spcciellcs Fach zu beschränken, ohne selbst hierbei im Stande zu sein annährcnd eine Vollständigkeit zu erzielen. Es ist daher schon mehr und mehr die Aufgabe literari scher und sonstiger Gesellschaften geworden, für das Sammeln der Literatur bestimmter Fächer Sorge zu tragen und cs dürfte wohl wenige Eorporationcn und Vereine geben, die nicht im Lause der Zeftt bemüht gewesen wären, sich eine ihren Bestrebungen und ihrer Auj^ gäbe entsprechende, wenn auch nur kleine Bibliothek anzuschaffcn. Unter allen müßte aber wohl eigentlich der Börsenverein der deutschen Buchhändler durch seine Stellung zur Literatur die größte Veranlassung, den meisten Beruf fühlen, ein Archiv der Literatur geschichte und des literarischen Verkehres zu gründen, für seinen Kreis das zu thun, was jedem Gebildeten ein Bcdürfniß ist oder sein sollte. Das Feld der Hülfskenntnissc, mit denen der Buchhändler wenig stens einigermaßen vertraut sein soll, ist so ausgedehnt, daß er eines bedeutenden Materials zur Orientirung und zum Handgebrauch be darf. Der Einzelne vermag dies aber nicht in einiger Vollständigkeit zusammenzubringen, wohl aber die Gcsammthcit. Und wie der Bör senverein den Vereinigungspunkt des gesammten deutschen Buch handels bildet, so möge auch seine Bibliothek den Vereinigungspunkt der literarischen und Hülfskenntnissc der Buchhändler bilden, zu dem der Einzelne erforderlichenfalls seine Zuflucht nehmen kann. Denn die bestehenden öffentlichen Bibliotheken bieten ihm auch nur Lücken haftes. Die speciell den Buchhandel betreffende, keineswegcS unbe deutende Literatur ist sogar fast nirgends aufzusinden. Meist in kleine, wenig umfangreiche Brochuren zersplittert wird sie wenig be achtet und geht verloren, oder sie ist als Manuskript gedruckt und gelangt nur in die Hände Weniger, wird sogar oft genug selbst von den am meisten Betheiligken vernachlässigt, fällt dem Papierkorbe oder dem Maculatur anheim. Im verflossenen Jahre brachte das Börsenblatt die Mittheilung, daß die Edinburger Buchhändler beschlossen hätten, eine Sammlung alles dessen anzulegen, was in Bezug auf Buchhandel und von Buch händlern erschienen sei. Will sich der deutsche Buchhandel von dem englischen hierin überholen lassen, zumal die Mittel zur Genüge vor handen sind? Das sei fern! Die Grundlage zu einer Bibliothek des
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