Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1852
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- Band
- 1852-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1852
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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277 1852.) dem deutsch-österreichischen Postvercin ungehö rigen Länder, ohne Rücksicht auf die Größe der Vcrscn- dungsstrecke, und gemeinschaftlich für die bcthciligten Post verwaltungen 1) für politische Zeitungen (Blatter, welche politische Neuig keiten mitthcilen, auch wenn dieselben außerdem noch einen andern Zweck haben, z. B. zur Verbreitung von Anzeigen dienen) 50 Procenc von dem Preise, zu welchem die ab- scndende Vercins-Postanstalt die Zeitung von dem Verle ger empfängt, jedoch «) bei Zeitungen, welche wöchentlich 6 bis 7 mal erschei nen, wenigstens 2 — 3Vz fl. und höchstens 6 — 10'^ fl. ff) bei Zeitungen, welche weniger als 6 mal in der Woche erscheinen, wenigstens 1 »ff 10 S-f — 2 fl. 20 kr. und höchstens 4 »ff — 7 fl. 2) für nicht politische Zeitungen und Journale, ohne Be schränkung auf ein Minimum oder Maximum 25 Procent des Nettopreises, welchen der Verleger der abscndenden Postanstalt berechnet. v) für Zeitungen nach und aus den Ländern, welche nicht zu dem unter -> und I> genannten Postbezirk resp. Postverein gehören, insoweit nicht vertragsmäßige Bestimmungen entscheiden, 25 Proccnt des resp. Ankaufs-Preises- ä) Die unter r> und o festgesetzten Gebühren werden auf je 33^ Procent des resp. Verlags- oder Ankaufspreises erhöht, wenn eine mehr als einmal tägliche Versendung Statt findet. Die vorgedachte Minimaltaxe von 10 S-f —36 kr. wird nur dann Anwendung finden, wenn eine Zeitschrift zu irgend welchen Zwecken ohne Anrechung eines Verlags-Preises versendet wer den sollte, oder wenn der Preis eines Blattes so niedrig ist, daß er mit dem Umfang desselben außer Verhältnis steht. Für die sogenannten Tauschblätkcr und Freiexemplare wird bei der Ver sendung innerhalb desThurn- und Taxisschcn Postverwaltungs bezirks der für zahlbare Exemplare gültige Verlags-, resp. An kaufs-Preis der Berechnung der Spcditionsgebühr zu Grund gelegt. Die Versendung solcher Blätter in die zum deutsch-öster reichischen Postverein gehörigen Länder kann nur unter Kreuz band geschehen, und unterliegen dieselben sodann der für Kreuz bandsendungen bestehenden moderirten Taxe von 1 kr. — 4 Spf p. Loth. Probeblättex und sonstige Anzeigen von neuen Zeit schriften dürfen nur mit Bewilligung der Gcncralpostdircctivn gebührenfrei versendet werden. tz. 5. Für Regierungs-, Gesetz- und Amtsblätter, ingleichen für die Intelligenz- und Wochenblätter, welche erstere vertreten, soll die ge stimmte Speditionsgebühr für den Debit innerhalb des Thurn- und Taxisschcn Postverwaltungsbezirks nur mit 10 Procent des Verlags- oder Nettopreises und die im §. 7 festgesetzte Bestellgebühr nur zur Hälfte berechnet werden, es bleibt aber diese Ermäßigung in der Weise beschränkt und bedingt, daß sie 1) nur Anwendung findet, wenn solche Blätter lediglich amtliche Bekanntmachungen und Privatanzeigen, nicht aber auch zugleich politische Tagesneuigkciten, belletristische Mitthei- lungcn, wissenschaftliche oder religiöse Abhandlungen enthalten. 2) Sind die Verleger derartiger Blätter zur Erlangung dieser Ge- bührcn-Ermäßigung gehalten, »)drci Frei-Exemplare an die Postanstalt abzugcben und b)die amtlichen Bekanntmachungen der Postanstalt, soweit deren Aufnahme keine besondere Kosten für den Verleger veranlaßt, unentgeldlich aufzunehmen. §- 6. Für Zeitungen, welche durch ein zum Fürstlichen Postverwal tungsbezirk nicht gehöriges Ländergebiet transitixcn, ist die etwa an die Postanstalt desselben zu entrichtende Transitgebühr, im Zuschlag zu den vorstehend festgesetzten Spedilionsgebühren zu erheben. §- 7. In den Postorten wird, sofern die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnung der Abonnenten auf Verlangen derselben durch Postbedienstete erfolgt, an Bestellgebühr erhoben, wenn die Zeitungen wöchentlich erscheinen: 6 bis 7 mal .... 48 kr. oder 14 Sgr. jährlich. 3 - 5 - .... 36 - - 10 - 1 - 2 - und seltener 18 - - 5 - - §. 8. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift von einer diesseitigen Poststelle des Bestellungs- oder Verlagsorts an einen andern Ort des Fürstlichen Verwaltungsbezirks, auf dem ge wöhnlichen Zeitungswege, so hat derselbe ohne Rücksicht auf die An zahl der nachzusendcnden Blätter eine Avisgebühr von 14 kr. oder 4 Sgl. pränumerando zu bezahlen, und außerdem nur noch die et waigen an eine fremde Postanstalt zu entrichtenden Transitgebührcn. Soll die Nachsendung an einen Ort außerhalb des fürstlichen Verwal tungsbezirks erfolgen, so finden die mit der bethciligtcn Postvccwal- tung bestehenden vertragsmäßigen Bestimmungen Anwendung, falls aber solche nicht vorgesehen sind, so kann die Nachscndung nur nach vorgängiger Verständigung mit der Poststelle des neuen Bestim mungsorts stattsinden, in welchem Fall von Seiten der diesseitigen abscndenden Poststelle zwar nur die oben bestimmten Avisgebühren erhoben werden, der betreffende Abonnent aber am Distributionsort zur Zahlung der daselbst gesetzlichen Gebühren verpflichtet ist. Für Zeitungen, welche aus einem fremden Postverwaltungsbc- zirk einem Abonnenten nach einem Ort des diesseitigen Postbezirks nachgesendet werden, wird die Distribution, insoweit nicht vertrags mäßige Bestimmungen entscheiden, nur gegen Entrichtung der vor schriftsmäßigen Speditions- und Bestellgebühr geschehen, wobei min destens ein Quartalsbctrag zu berechnen ist. Die Nachscndung von Zeitungen an Abonnenten, welche am Orte der Herausgabe einer Zeitung ihren Wohnsitz hatten, und die selbe unmittelbar vom Verleger bezogen haben, ist von den Poststellen nur gegen Zahlung des auf die laufende Abonnements- daucr treffenden vollen Abonnements-Preises zu über nehmen. s. 9. Soll die Zeitungs-Versendung zur Mjtbeföxdcxung nicht inse- rirtex, sondern selbstständig gedruckter und besondere Anlagen bilden der Ankündigungen rc- benützt werden, so ist für jedes Eccmplar einer solchen Anlage von einem halben Bogen und darunter, ^ kr. — Vs Spf. — i/z Npf- vor der Absendung zu entrichten. Größere Anlagen dieser Art haben für jeden Bogen weiter, je die halbe Gebühr zu entrichten. tz. 10. Wenn ein Abonnent, der seine Zeitungen auf dem Post-Büreau abholen läßt, ein besonderes Gefach halten will, so hat derselbe dafür, außer der vorschriftsmäßigen Bestellgebühr, eine besondere Vergütung zu entrichten. Dieses Gcfachgcld besteht in einem festen Satz s) für Local-Abonnentcn von 6 fl. oder 3^ Thlr. b) für Abonnenten auf dem Lande und der nächsten Umgebung des Postorts, von 3 fl. oder 1U Thlr-
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