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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520302
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185203020
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278 Abonnenten, welche sich ihre Zeitungen durch Postbedienstctc nicht übcrbcingcn lassen und kein eigencsGefach halten, dem nach auch weder Bestell- noch Gefachgeld zahlen, sind verbunden, ihre Zeitungen regelmäßig mindestens in den ersten 3—4 Stunden nach deren Ankunft, wenn solche bei Tage erfolgt, und im Laufe des nächsten Vormittags, wenn die Zeitungen während der Nacht cintref- fen, abholcn zu lassen, widrigenfalls die Bezahlung des Bestell- und Gcfachgeldcs einzutreten hat. Die Bestellgebühr ist von dem Gefachhalter für jede in das Gefach zu legende Zeitschrift ohne Rücksicht auf die Anzahl von Exem plaren, welche von einem und demselben Blatt gehalten wird, in ihrem rcgulativmäßigcn Betrag stets nur einfach zu zahlen. §. 11. Das Gefachgeld und die Bestellgebühren sind gleichzeitig mit der Pränumeration für Zeitungen zu entrichten. §. 12. Die bei Berechnung der Zeitungsgelder in Quartals- und Se- mestralbeträgen sich ergebenden Pfennige resp. Heller werden 1 und 2 Pfennige (Heller) zu Sgr. 4-5 - - - ^ - 7-8 - - - U - 10-11 - - - 1 - gerechnet. Die bei Berechnung der Zeitungsgelder in Quartals- und Se- mestralbeträgcn sich ergebenden Bruchkreuzer werden für voll gerechnet. §. 13. Um den Poststellen das Mittel an die Hand zu geben, die Zei- tungsspcdition mit derjenigen Ordnung und Pünktlichkeit zu bewerk stelligen, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes und das Interesse des Publicums erfordern, werden die Verleger der im fürstlichen Post- verwaltungsbczirk erscheinenden Zeitungen zur Beachtung folgender Bestimmungen verpflichtet: a) Spätestens einen Monat vor dem Beginn der Herausgabe eines Blattes ist die Poststelle des Vcrlagsorts von dem Preis und der Erscheinungsweise eines Blattes, welches dem Postdcbit übergeben werden soll, in Kenntniß zu setzen. d)Die von der Postanstalt bestellten Exemplare sind zu den zwi schen Vormittags 8 bis Abends 8 Uhr abgehenden Posten, je eine Stunde vor der festgesetzten Abgangszeit, und zu den in der Zeit von Abends 8 Uhr bis Morgens 8 Uhr abgehenden Posten bis Abends 7 Uhr aufzugeben. Es versteht sich hierbei von selbst, daß auch eine frühere Ab lieferung der Zeitungen an die Postanstalt zulässig ist und daß insbesondere Zeitschriften, welche in größerer Anzahl durch die Post versendet werden, je nach beendigtem Druck auch Abthei lungsweise aufgegeben werden können. Verleger, welche eine längere als die festgesetzte Aufgabezcit in Anspruch nehmen, sind gehalten, die von der Postanstalt bestellten Exemplare nach einem demselben zugestellt werdenden Verzeichniß entsprechend zu verpacken, und die hiernach formirten Packele mit der Ueberschrift des Bestimmungsorts zu versehen und genau zu der ihnen bezeichneken Zeit der Post zur Spedition zu übergeben. c)Die von der Postanstalt bestellten Exemplare sind vollständig zu liefern, im Untcrbrechungs-, resp. Verhinderungsfälle ist zu Gunsten der Leser ein entsprechender Abzug an den Abonne- mentsgeldecn zu gewähren. ä)Defecte, welche mit nächster Post angemeldet werden, sind un entgeltlich nachzuliefern. ^Preiserhöhungen der Zeitschriften, welche dem Postdebit über geben sind, dürfen nur mit Beginn einer neuen Abonnements periode vorgenommen werden, und sind, wie überhaupt jede Veränderung, im Preise und der Erscheinungsweise der Blätter, IM 18 mindestens einen Monat zuvor der Postverwaltung anzuzcigen. Werden solche später angezeigt, so können solche von Seiten der Postanstalt nur mit dem Vorbehalt berücksichtigt werden, daß sämmtlichen Abonnenten, welche bereits abonnirt haben, frcigestcllt bleibt, entweder Nachzahlung zu leisten oder die Be stellung gegen Rückgabe der etwa bereits gelieferten Exemplare aufzugeben. AuS Preußen. Der von dem Preußischen Handclsminister der Kammer vorge legte Postgesetz - Entwu rf enthält unter andern auch eine für den Buchhandel wichtige Bestimmung. Bei Packeten soll der Post zwang von 40 A auf 20 K ermäßigt werden. Unter den Gegen ständen, welche ausschließlich durch die Post versandt werden müssen, sind als neu hinzugckommen, bcmcrkenswerlh Zeitungen, welche in periodischen, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen. Es wird bei Berathung dieses Gesetz-Entwurfes sehr nöthig sein, den gesetzlichen Begriff „Zeitungen" festzustcllen. Möge man aber auch den Begriff nicht so weit ausdehnen, daß wichtige Interessen des Buchhandels und des freien Verkehrs durch die Handhabung des Gesetzes gefährdet werden. Zur Berichtigung. In Bezug auf den Aufsatz in Nr. 16 d. Bl. — die Biblio thek des Börsenvereins — dürfte cs zur Berichtigung dienen, daß die darin ausgesprochenen Ideen allerdings schon früher in dem engern Kreise des Leipziger Buchhandlungsvorstandes angeregt wur den, und man darauf hin begann, eine kleine Sammlung von Schriften, welche specicll auf den Buchhandel Bezug hatten, anzu legen. Es erhielt diese Sammlung einen schätzbaren Zuwachs durch die von dem verstorbenen P. G- Kummer hinterlassencn buchhänd- lerischcn Schriften und Papiere. Man kam jedoch bald zu der Ueberzeugung, daß, wenn die Angelegenheit ihrer wirklichen Aus bildung und Vervollkommnung cntgegengeführt werden solle, sie aus ihrem beschränkten Wirkungskreise heraustreten, und das Ganze ein Institut für den gesammten deutschen Buchhandel werden müsse- Deshalb beschloß man, das bereits Angesammeltc dem Börsenverein zu überweisen, und befindet sich dasselbe schon seit einer Reihe von Jahren in den Händen des Börsenvorstandes. Wie schwierig es aber bei dem steten Wechsel der Mitglieder und des Wohnortes die ses Vorstandes ist, einem Institute, das eine stete Sorgfalt und Auf sicht, und besonders eine genaue Kenntniß seines Bestandes erfor dert, mit der nöthigen Kraft und Ausdauer vorzustehen, liegt wohl am Tage. Bis daher für die Verwaltung der öffentlichen Angele genheiten des Böcsenvereins, nicht ein qualificirter Unterbeamte, der in Leipzig sein Domicil haben muß, angestellt wird, dürfte Man ches, was sonst geschehen könnte, immer an der Unthunlichkeit in den bestehenden Verhältnissen Hindernisse finden. M i ö c e l l c n. Von Macaulay's „Geschichte von England", die bereits durch zwei Uebersetzungen in Deutschland verbreitet ist, werden binnen kurzem noch zwei erscheinen. Die eine bei G. Westermann in Braunschweig in neuer deutscher Uebersctzung von Wilhelm Beseler, dem frühern Mitglieds der Statthalterschaft von Schles wig-Holstein, der gegenwärtig zurückgezogen in Bcaunschweig lebt, und die andere ebenfalls in Bcaunschweig, bei Leibrock, von Ludwig B. Lemcke. Also vier Uebersetzungen eines und desselben, wenn auch klassischen Weckes! Die Kölnische Zeitung theiltc unlängst mit, daß die bei Pagnerre in Paris erscheinende Ausgabe von Lamartin e's „Geschichte
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