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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Lrlchclat^IvervtSgNch.^Far^Mtt^IIed^r^de» -Dörse^erein. s; 4136 D!^r> iährlich. ird^-m —' r^-um>?v!?^S-uÄM^^re^.V°s^omMchl". ! Nr. 17S. Leipzig, Montag den 30, Juli 1917, 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Deutscher Verlegerverein. Wir teilen hierdurch mit, daß wir Herrn Hermann Graef in Firma: Lcnien-Veilag Hermann Graef in Leipzig auf Grund von K 6, Ziffer 2 <l unserer Satzungen unterm 5. Juli d, I, aus der Zahl unsrer Mitglieder ausgeschlossen haben. Von dem Recht, Berufung hiergegen an die Hauptversammlung einzulegen, hat der Ausgeschlossene innerhalb der satzungs- mäßigen Frist keinen Gebrauch gemacht. Der Vorstand des Deutschen Verlegcrvcreins, Arthur Meiner. Eduard Urban, Gottfried Spema nn, vr, Erich Ehlermann, Paul Oldenbourg, Verband der Kreis- und Drtsvereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über d!e Verhandlungen der ZS. Ordentlichen Abgeordneten. Versammlung, abgehaltcn am Sonnabend, den 5, Mai I9l7 im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig, Vorsitzender: Herr R, L, Prager-Berlin, (Fortsetzung zu Nr, 172, 173 u, 174,) Herr Hosrat Or, Erich Ehlcrma»» <Dresden): Meine Herren! Die Hauptversammlung des Deutschen Verlegervercins hat sich heute vormittag eingehend mit den Anträgen Nitschmann und Genossen besaßt, und ich habe den Austrag, den Standpunkt des Verleger- Vereins Ihnen hier zur Kenntnis zu bringen. Es ist nicht meine Ab sicht, meine Herren, und es kann nicht meine Absicht sein, eine Rede zweimal zu halten. Ich werde mich deshalb morgen gegebenenfalls aus kurze Erklärungen beschränken, möchte mich aber heute etwas ausführlicher auf die Sache cinlassen und bitte zu entschuldigen, wenn ich etwas mehr Zeit nötig haben sollte. Die Anträge Nitschmann und Genossen bringen zunächst eine esxtatio donevolenrias des Verlegers insosern, als sie den in der Ostermesse 1914 beschlossenen Zusatz zu § 5 der Berkaufsordnung, wonach die Festsetzung eines höheren Pcrkaussprciscs zugclnssen ist, wenn nicht mindestens 2öhg gewährt werden, wieder aushcben wollen, (Zurufe: § 7!) — Ich bitte um Entschuldigung; es handelt sich hier um den § 5! Meine Herren, Sie wissen, daß der Berlagsbuchhandel schon damals, 1914, diesen Antrag als eine Verletzung der Satzungen angesehen und dagegen Verwahrung eingelegt hat, Angesichts des danach ausgebrochenen Kriegszustandes hat der Verlegcrvercin aber Abstand davon genommen, in der Ostcrmesse ISIS diese Verwahrung weiter zu verfolgen, und er hat ebenso davon Abstand genommen, in den einzelnen Fällen, wo nun von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht worden ist, die Sache weiter zu verfolgen. Er hat sich mit einem formellen Protest begnügt. Nun kommen diese Anträge Nitschmann und Genossen, die weit über das hinausgchcn, was damals beschlossen worden ist. Der Ver lcgcrvcrcin ist nicht mehr in der Lage, Gewehr bei Fuß zu stehen, sondern er muß den ihm aufgezwungcnen Kamps ausnchmcn, (Ruse: Oho!) Ich will niemand einen Borwurf daraus machen. Ich würde mich nicht darüber beschweren; aber ich will nur darauf Hinweisen, daß wir nicht diejenigen sind, die den Fehdehandschuh hingeworscn haben, sondern diejenigen, die jetzt genötigt sind, ihn auszunehmen und nun allerdings auch mit vollem Nachdruck den Kampf durchzusühren. Meine Herren, dxr Herr Antragsteller hat hier ausgesührt, daß die Anträge Nitschmann und Genossen keine Verletzung des Rechts des Verlegers aus Bestimmung des Ladenpreises seien. Ich muß aus das entschiedenste bestreiten, daß diese Behauptung richtig ist, Sehen wir zunächst einmal das an, was in diesem § 5 scstgelegt war. Das war eine sehr bescheidene Sache, Erstens war das Recht be schränkt aus Schulbücher, Zweitens war es beschränkt aus Bücher, die mit weniger als 2Shtz Rabatt ausgcliessrt wurden, und es war außerdem ausdrücklich aus die Buchhändler des betreffenden Vereins- bezirks beschränkt. In allen diesen Punkten geht der Antrag Nitsch mann weit über die damaligen Festsetzungen hinaus. Er umsaßt alle Bücher, die nicht mit 2b, sondern mit mindestens 30tz(> rabattiert sind. Ich will noch gar nicht einmal auf die Schwierigkeit eingehen, die es macht, sestzustellen: ja, welcher Rabatt wird denn nun eigent lich tatsächlich gewährt? Es wird ja doch bei allen Büchern zweifellos verschieden rabattiert, je nach den Sortimentern, an die man liefert, je nach den Partien, die der Sortimenter bezieht usw. Was hat denn nun eigentlich als 25prozcntigcr, als Mprozcntigcr Rabatt zu gelten? Das sind also Schwierigkeiten in dem Antrag, die ich nur ganz flüchtig streifen will. Aber was das Allerschwerestwicgende ist: es ist hier nicht mehr eine Beschränkung aus die Buchhändler eines Bezirks, sondern der Verleger selbst soll gezwungen werden, die Bestellge bühren zu erheben, die in dem betreffenden Kreis- oder Ortsverein festgesetzt worden sind, und das ist der springende Punkt, Allerdings sagen die Anträge vorsichtigerweise nicht, wie damals der § 5, daß die Kreis- und Ortsvereinc das Recht haben sollen, Verkaufspreise fcstzusetzcn, sondern: Bestellgebühren zu erheben; aber, meine Herren, entschuldigen Sie das harte Wort: diese Bestellgebühren sind unter den Bedingungen, denen sie hier unterworfen sind, nichts weiter als Spiegelsechtcrei, denn Sie können nicht leugnen, daß die An träge folgende Wirkung haben: Gesetzt den Fall, es würden sämt liche Kreis- und Ortsvereinc in Deutschland beschließen, auf ein Buch eine Bestellgebühr von Shtz zu erheben, so würde kraft dieser An träge das Buch in ganz Deutschland nicht mehr zum Ladenpreise des Verlegers geliesert werden können. Nicht einmal der Verleger selbst könnte seinen eigenen Ladenpreis aufrechtcrhalten. Es ist also kurz und klar die Abschaffung des Rechts des Verlegers, den Ladenpreis sestzusetzen, und die Einräumung des Rechts an die Sortimenter rcsp, an die Sortimentervereinigungen, diesen Ladenpreis ihrerseits zu bestimmen. Sie werden zugeben müssen, meine Herren, daß ein Ladenpreis, zu dem nicht verkauft werden kann, aufgehört hat, überhaupt ein Ladenpreis zu sein. Ich will noch kurz darauf eingehen, daß schon lange der Ver such gemacht worden ist, zwischen Ladenpreis und Verkaufspreis einen gewissen Unterschied künftig derart zu konstruieren, daß man sagt: Ja, der Ladenpreis, den der Verleger feststellt, ist in Geltung; aber der Verkaufspreis wird durch irgendetwas anderes gebildet, SOS
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