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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1870
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- Deutsch
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2270 Nichtamtlicher Theil. 152, 6. Juli. Nichtamtlicher Theil. Zu dem Gesetzentwurf über den Schutz der bildenden Künste liegen unbefugte Nachbildung. I. Durch den Beschluß des Reichstugs vom 13. Mai d. I. ist der fünfte Abschnitt des Gesetzes, welches den Schutz der Urheber rechte behandelt, demselben entnommen und an den Bundesrath das Ersuchen gestellt worden, den Schuh der Urheber von Werken der bildenden Künste selbständig und dergestalt zu regeln, daß dabei zugleich die berechtigten Interessen der Kunstindustric entsprechende Berücksichtigung finden. Die Frage von dem Schutz der bildenden Künste ist durch die sen Beschluß eine offene geblieben, und je weiter die Ansichten der Rcichstagsmitglicder bei den Verhandlungen auseinander gingen, desto dringender tritt an alle Beteiligten die Notwendigkeit heran, das Für und Wider so erschöpfend zu behandeln, als dies überhaupt menschlichem Scharfsinn möglich ist. Als eine der gediegensten Arbeiten in Betreff dieses Gegen standes ist allgemein die Schrift von dem Bildhauer Louis Suß- mann-Hcllborn anerkannt worden, welche derselbe kurz vor den bezüglichen Verhandlungen im Reichstag unter dem Titel veröffent licht hat: „Warum wollen die deutschen Künstler folgende Fassung des 8- 60. des Gesetzes für den Norddeutschen Bund, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken re.: §. 60. Als eine verbotene Nach bildung gilt es auch, wenn die Nachbildung eines Werkes der bilden den Künste sich an Werken der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufacturen befindet." Es erscheint demgemäß gewiß nicht unangemessen, mit dem Abdruck dieser Schrift, welcher uns vom Hrn. Verfasser wohlwollend gestattet worden ist, die erneute Besprechung dieses Gegenstandes im Börsenblatt zu eröffnen, indem wir zugleich an Alle, die es angeht, die dringende Bitte richten, in Zeiten und bevor das neue Gesetz ausgearbcitet wird, Alles beizubringcn, was darüber vom Stand punkte der Künstler sowohl, als der Verleger zu sagen ist. Die Sußmann'sche Schrift geht von einem idealen Standpunkt aus und bicler ohne Zweifel, als von einem ausübenden Künstler herrührend, einen vorzugsweise geeigneten Anhalt zu der eingehenden Erörterung, zu welcher wir auffordern. Die Red. Hr. Sußmann-Hellborn schreibt also: Schon seit länger als 20 Jahren haben die Künstler Deutsch lands sich nothgcdrungen mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz an Werken der bildenden Künste beschäftigen müssen. Der Künstlcrtag zu Stuttgart 1857 schloß sich bereitwillig den eine Erweiterung des Urheberrechts bezweckenden Anträgen des Leipziger Börsenvcreins an. 1860 faßte der Künstlcrtag zu Düsseldorf einen Beschluß, lautend auf: Schutz des im Jnlande wie im Auslande erschienenen Werkes der bildenden Künste und dessen Vervielfäl tigungen gegen jede Art von Nachbildung ohne alle erschwerenden Bedingungen. Weiter durchgcbildet und ausgeführt wurde diese Resolution dem Künstlertag in Cöln 1861 vorgelegt. In demselben Jahre petitionirtcn vergebens 325 preußische Künstler in Verbindung mit 41 der angesehensten Fabrikanten um eine Aenderung der §§. 25., 27. und 28. des Gesetzes von 1837. Sic wurden auf eine bevor stehende Revision des ganzen Gesetzes verwiesen. Weitere Petitio nen, obgleich vorbereitet, unterblieben, da die politische Lage für Künstler-Angelegenheiten nicht günstig war. Dagegen wurde ein vollständiges Gesetz mit Motiven ausgearbeitet, welches 1862 und in etwas veränderter Fassung 1864 unter dem Titel erschien: Gesetz entwurf der deutschen Kunstgenossenschaft, betreffend das Recht des Urhebers an Werken der bildenden Künste, nebst einer rechtfertigen den Denkschrift von vr. Friedrich Jnlius Kühns. Dieser Gesetzentwurf diente als Material zu dem jetzt dem Reichs tag vorliegenden Gesetz. Zur Vernehmung über den Entwurf dieses Gesetzes waren von der deutschen Kunstgenosscnschaft auf Aufforde rung des Norddeutschen Bundesrathcs gewählt worden: Maler A. Ewald, Bildhauer Sußmann-Hellborn, Professor Lüderitz, Baumeister Ende aus Berlin, Professor Bürkncr aus Dresden, Maler Bcwcr und Maler Hoff aus Düsseldorf. In der hierauf folgenden Berathung erklärten sich die Künstler für den vorliegenden Gesetzentwurf, weil sie eine große Verbesserung des preußischen Ge setzes von 1837 darin sahen. Besonders sprachen sie ihre Zufrieden heit aus, daß die Beseitigung der obligatorischen Eintragung und das Verbot der Benutzung von Werken der bildenden Künste zu Zwecken der Industrie endlich in diesem Gesetzentwurf Eingang ge funden habe. Beide Punkte waren Gegenstand der Petition von 1861 gewesen. Nachdem der Entwurf eine Umarbeitung erfahren, wurde er nochmals den Sachverständigen vorgelcgt. Von Künstlern war nur der Bildhauer Sußmann-Hellborn zugegen, der im Namen der Künstlcrschaft sich wiederum mit den Grundsätzen des Entwurfes ein verstanden erklärte. §. 60. dieser Vorlage lautete: Als eine verbotene Nachbildung gilt cs auch all 4) wenn die Nachbildung eines Werkes der bil denden Künste sich an Werken der Industrie, dcrFabri- ken, Handwcrke oder Manufacturen befindet. Da nahm der anwesende Vertreter des preußischen Handels-Ministeriums das Wort, und beantragte einen dem §.25. des preußischen Gesetzes von. 1837 gleichlautenden Zusatz: Dagegen ist die Benutzung von Werken der bildenden Künste als Muster zu den Er zeugnissen der Industrie, der Fabriken, Hcmrdwerke oder Manufacturen gestaltet. Und so lautet auch jetzt der §. 60. des Gesetzes, welches dem Reichstage zur Gcnehmigmrg unterbreitet ist. In der zwölften Stunde ist cs also dem Handelsministerium gelungen, gegen die An sicht aller Künstler seine Ansicht zur Geltung zu bringen. Da die Fassung dieses 8- 60. in der vollsten Bedeutung des Wortes eine Lebensfrage für die deutsche Kunst ist, und das Unheil, welches die Ansicht des Handelsministeriums gestiftet, jetzt womöglich ver ewigt werden soll, so soll kein Schritt unversucht bleiben, um dies abzuwenden. Mögen nachstehende Zeilen, aus diesem Grunde ge schrieben, das Ihrige hierzu beitragen. Das Handelsministerium hat also seinen Standpunkt von 1837 jetzt im Jahre 1870 beibehalten. Welches war die Stellung, welche die Kunst der Industrie gegenüber 1837 cinnahm, und welche Veränderungen sind seither vor sich gegangen? Das charakteristische Kennzeichen der Industrie des 19. Jahr hunderts ist die außerordentlich eingehende Anwendung der Wissen schaft, insbesondere der Mathematik und der Naturwissenschaften, zu dem fast alleinigen Zwecke, einen jeden Gebrauchsgegenstand, er sei welcher er wolle, auf die schnellste, vollkommenste, sicherste, billigste Weise zu vervielfältigen. Es sind deshalb alle Stoffe, aus denen man Gebrauchsgegenstände verfertigt, durchsucht worden, die unentbehr lichen durch bessere Methoden der Gewinnung billiger gemacht, gar zu theuere durch andere Stoffe verdrängt oder durch Surrogate er setzt, die Art und Weise, wie die Stoffe verarbeitet wurden, ganz und gar geändert, die Menschenkrast durch Naturkraft ersetzt, die Werk zeuge durch Maschinen, Maschinen endlich durch Maschinen herge-
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