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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1910
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- 1910-01-25
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- 25.01.1910
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Nichtamtlicher Teil. 19, 25. Januar 1910. ein entscheidendes Gewicht wohl kaum beigelegt werden können. (Sehr richtig.) In fast sämtlichen deutschen Bundesstaaten sei doch diese Bestimmung aufgehoben, wo sie überhaupt bestanden habe. Der Einwand, daß das Offenhalten der Läden an Sonn- und Feiertagen das religiöse Gefühl verletze, sei doch wohl kaum halt bar. Daß der Anblick der in den Schaufenstern ausgestellten Waren die Vorübergehenden an dem Kirchenbesuch hindern oder sie sonst in ihren sonntäglichen Stimmungen beeinträchtigen könne, das sei doch eine Vermutung, die auf einen recht gering entwickelten kirchlichen Sinn der Beteiligten schließen lasse. Eine Reihe von Äußerungen von Pfarrern habe mit seltener Ein mütigkeit sich dahin ausgesprochen, daß ein kirchliches Interesse am Verhängen der Schaufenster an Sonn- und Feiertagen durchaus nicht bestehe. Auf dem Städtetag der Provinz Pommern sei im vorigen Jahre betont worden, daß nach einem Urteile des Land gerichts Dortmund vom 22. Juli 1909, das rechtskräftig geworden sei, es gar nicht zulässig sei, daß die Regierung diese Verordnung erlasse. Aber selbst angenommen, es könne durch das Unter lassen der Verhängung der Schaufenster bei sittlich nicht genug erstarkten Personen das religiöse Empfinden geschädigt werden, müßte dem nicht anderseits entgegengehalten werden, daß bei einer Anzahl urteilsfreier Leute durch die Wahrnehmung von unschön wirkenden Fetzen, die an den verhängten Schaufenstern herunter hängen, das ästhetische Gefühl weit mehr gestört werde? Und man möge bedenken, daß manchen Kategorien von Personen, z. B. Landleuten in der Nähe von größeren Städten oder Dienstboten, durch diese Prüderie die Möglichkeit entweder ganz benommen oder doch wesentlich erschwert werde, die zur Schau gestellten Waren in den Schaufenstern einer Besichtigung zu unterziehen und dadurch bei ihren Einkäufen später ihre Wahrnehmungen bei der Prüfung der Schaufensterauslagen zu verwerten. Er glaube, hier habe die Staatsregierung einmal tatsächlich Ge legenheit, ihre oft betonte Mittelstandsfreundlichkeit in die Tat umzusetzen und dem Handel und Gewerbe, namentlich dem Klein handel, und dadurch der Allgemeinheit einen Dienst zu erweisen. (Bravo! bei den Freisinnigen.) Ageordneter Hartmann (natlib.): Der Herr Minister habe im Anfang seiner Rede gesagt, daß die Schaufenster gerade keine Lebensfrage für den Gewerbestand bedeuten könnten. Aber wenn man annehme, daß der Gewerbe stand heutzutage unter den schwierigen Verhältnissen jedes erlaubte, ehrliche Mittel benutzen müsse, um seine Waren an den Mann zu bringen, so dürfe man wohl behaupten, daß auch das Offenlassen der Fenster für den Gewerbestand zu einem Teile seiner Lebens frage werden könne. Ferner sei betont worden, daß ein Interesse an der Änderung des Absatzes 5 nur von einer großen Minderheit geltend gemacht werde. Der Minister sei aber den Beweis dafür schuldig geblieben. Die Negistrande habe heute bewiesen, daß die Flut der Petitionen, die sich gegen den Absatz 5 in § 3 des Sonntagsruhegesetzes wende, noch kein Ende genommen habe. Er weise ferner darauf hin: Gerade das Verhängen der Schau fenster während der Kirchzeit an Feiertagen mache den An gestellten in diesen Geschäften eine größere Mühe. Der Geschäfts inhaber müsse ja Leute anstellen, um die Schaufenster zu schließen, ks sei ferner früher darauf hingewiesen worden, daß die Waren häuser eine noch viel bedeutendere Konkurrenz für den kleinen Geschäftsmann werden würden. Man solle doch dem Klein gewerbetreibenden auch Gelegenheit geben, sich an der Reklame zu beteiligen. Vor allen Dingen sei das für den Kleingewerbe treibenden eine Gelegenheit, eine Reklame zu machen, die ihm nichts koste. (Sehr richtig!) Annoncen, Preisbücher, Listen usw. könne sich ein kleiner Gewerbetreibender nicht leisten. Wenn er aber während der Feiertagszeit Gelegenheit habe, seine Schau fenster offen zu lassen, seine Waren dem Publikum zu präsentieren, so sei das Reklame, die ihn nichts koste, wenn er es verstehe, seine Waren vorsichtig anzuordnen. Wenn in einer der Petitionen, die der Herr Minister angeführt habe, gesagt werde, die Streichung des Absatzes 5 des § 3 sei der Anfang zur Aufhebung der Sonn tagsruhe, so wolle er betonen, daß dieser Absatz 5 des § 3 aus drücklich mit den Worten beginne »während der Zeit, zu welcher der öffentliche Handel nicht gestattet ist«. Und die Petenten könnten doch nicht annehmen, daß die Staatsregierung je darauf eingehen würde, während der Kirchzeit den öffentlichen Handel zu gestatten. Abgeordneter vi-. Spiest (kons.): Die Angelegenheit habe die Zweite Ständekammer schon ver schiedene Male beschäftigt, und es dürfte anzunehmen sein, daß nach dem Abstimmungsergebnisse vom vorigen Landtage die Pe tition jedenfalls eine Mehrheit erhalten werde. Indessen, es sei durch den Vortrag des Berichterstatters bekannt geworden, daß heute früh noch eine Petition von Handlungsgehilfen eingegangen sei, die sich gegen das Votum der Petitionen richte. Diese Pe tition habe naturgemäß nicht mit behandelt werden können bei den Verhandlungen der Beschwerde- und Petitionsdeputation. Außerdem sei aber der Bericht der Staatsregierung nicht gehört worden. Es würde nun an sich ein Grund vorliegen, bei dem neuen Material durch die Petition der Handlungsgehilfen die Petition zurückzuverweisen zur nochmaligen Beratung an die Be schwerde- und Petitionsdeputation. Indessen sei doch die geschäft liche Lage eine andere geworden durch den Antrag Brodaus. Der Antrag Brodaus und Gen. sei eingegangen am 26. November v. I. Dieser gehe dahin, die gesetzlichen Bestimmungen über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen zu regeln und auch die stille Zeit zu besprechen. Dieser Antrag Brodaus sei am 14. Dezember 1909 zur allgemeinen Vorberatung in der Zweiten Ständekammer gelangt. Man könne nun der Meinung sein, daß die Petition um Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen, das Verhängen der Schaufenster betreffend, mit dem Antrag Brodaus Zusammen hänge, so daß diese Petition auch der Gesetzgebungsdeputation zuzuweisen sei. Indessen müsse er zur Rechtfertigung der Be schwerdedeputation hier hervorheben, daß diese bereits am 13. Dezember 1909, also am Tage, bevor der Antrag Brodaus im Plenum zur allgemeinen Vorberatung gestanden habe, diese Petition behandelt und über sie Beschluß gefaßt habe. Infolge dessen habe die Beschwerdedeputation damals keinen Anlaß gehabt, nunmehr diese Petition an die Gesetzgebungsdeputation zur Mit behandlung bei dem Antrag Brodaus zu überweisen. Außerdem könne man auch nichts dagegen sagen, daß die Beschwerde deputation die später, am 7. Januar 1910, eingegangene weitere Petition des Sächsischen Verkehrsverbands zu Leipzig zur eigenen Vorberatung behalten habe, weil sie sich gesagt habe, daß diese Materie mit der in der ersten Petition behandelten eng Zusammen hänge. Insofern habe die Gesetzgebungsdeputation keinen Anlaß gehabt, den Kompetenzkonflikt heraufzubeschwören. Die beiden Deputationen hätten gestern miteinander darüber gesprochen und seien übereingekommen, daß man es bei der heutigen Tages ordnung belasse, also keinen Antrag stellen wolle, die Petition an die Gesetzgebungsdeputation zu dem Anträge Brodaus zu verweisen. Jetzt liege die Sache aber nach dem Ergebnis der heutigen Aussprache anders, insofern als inzwischen eine Petition der Handlungsgehilfen eingegangen sei, die entgegen dem Petitum Stellung nehme und die nicht mit habe behandelt werden können. Wenn heute dem Votum der Beschwerde- und Petitions deputation zugestimmt werde, dann würden beide Petitionen der Staatsregierung zur Erwägung überwiesen. Solange man noch nicht gewußt habe, daß eine andere Petition eingegangen sei, und solange man habe annehmen können, man würde eventuell in der Gesetzgebungsdeputation zu demselben Standpunkte kommen, habe man absolut keine Ursache gehabt, die Sache für die Gesetzgebungsdeputation zu reklamieren. Nachdem aber diese Petition der Handlungsgehilfen eingegangen sei, nachdem man erfahren habe, daß die Staatsregierung in der Beschwerde deputation nicht gehört worden sei, sei es doch nicht aus geschlossen, daß hinsichtlich dieses Punktes in der Gesetzgebungs deputation die Mehrzahl zu einer anderen Meinung komme als die Beschwerdedeputation. Man würde dann vor der Tatsache stehen, daß die Petitionen bereits der Staatsregierung zur Erwägung überwiesen worden seien, und man würde seine Meinung deswegen unterdrücken müssen, die vielleicht eine andere sein werde. Deswegen meine er, es empfehle sich, die Sache zur Beratung an die Deputation zurückzuverweisen. Das Zunäch- liegende sei natürlich, sie zurückzuverweisen an die Beschwerde- und Petitionsdeputation. Mit Rücksicht darauf aber, daß die Deputation den Antrag Brodaus behandle und aus der münd lichen Begründung des Abgeordneten Brodaus, die er am 15. De zember seinem Anträge gegeben habe, hervorgehe, daß insbesondere auch das Verbot des Offenhaltens der Schaufenster mit Gegen stand seines Antrages bilde, halte er es doch für angebracht, daß
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