Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700412
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187004122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700412
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-04
- Tag1870-04-12
- Monat1870-04
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1258 Amtlicher Thcil. 83, 12. April. recht ausübcn, werden ersucht, dieselben mit einer ausdrücklich zu diesem Behufc und in ihrem eigenen Namen, nicht dem der Firma, ausgestellten Vollmacht zu versehen. Indem wir alle Mitglieder znr Bethciligung einladen, verweisen wir zugleich ans die für alle hier anwesenden, bei der Hauptversammlung nicht erscheinenden Börscnmitgliedcr cingcführtc Conventionalstrafc. Leipzig, den 5. April 1870. Äcr Vorstand des Sörsenvcrcins der Deutschen üuchhändler. Julius Springer. Franz Wagner. König!. Sächsisches Gesetz, die Presse betreffend; vom 24. März 1870. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc., haben zu Ausführung von §. 35. der Verfassnngsnrkunde unter Zustimmung der getreuen Kammern Folgendes verordnet: Erstes Capitcl. Allgemeine B e st i m m u n g e n. Artikel 1. Im Königreiche Sachsen besteht Preßfreiheit unter Berücksich tigung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften. Artikel 2. Das Recht zum selbständigen Betriebe von Buch- und Stein- druckcrcicn, Buch- und Kunsthandlungen, Antiguariatsgeschäften, Lesebibliothckcn und Lesecabinetten, sowie zum Verkaufe von Druck schriften, Zeitungen und Flugschriften und bildlichen Darstellungen und zum gewcrbmäßigen Anschlägen von Placatcn richtet sich nach den Vorschriften der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. Artikel 3. Das gegenwärtige Gesetz leidet Anwendung auf u) alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, b) alle anderen durch mechanische oder chemische Mittel verviel fältigten Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, o) Musikalicn mit Text oder sonstigen Erläuterungen. Artikel 4. Unter Drucker ist im Sinne dieses Gesetzes der Inhaber der Anstalt, in welcher die Vervielfältigung hergestellt wurde, oder, wenn er dieselbe nicht selbst leitet, dessen Stellvertreter zu verstehen. Die Verantwortlichkeit derselben für Uebertretung polizeilicher Vorschriften ist nach §. 151. der Gewerbeordnung zu beurtheilen. Artikel 5. Als Verbreitung eines Preßerzeugnisscs gilt cs, wenn dasselbe zum Verkaufe ausgeboten, vertheilt, zum Vertriebe versendet, zu gleichem Zwecke auf die Post gegeben, angeschlagen, ausgestellt oder zu Jedermanns Einsicht an öffentlichen Orten, z. B. in Schank- wirthschaften, Leihbibliotheken, Lesecabinetten rc., ausgelegt wird. Zweites Capitel. P o l i z c i l i ch c B c st i m m u n g e n. Artikel 6. 1. Auf jedem im Königreiche Sachsen hcrgestellten Preßerzeug- nisse und, wenn dasselbe aus verschiedenen Theilen (Bänden oder Heften) besteht, auf jedem einzelnen Thcile muß der Name und Wohnort entweder des Druckers oder eines im Königreiche Sachsen wohnhaften Verlegers genannt sein. 2. Von Zeitungen und allen sonstigen in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeit schriften muß jedes Stück oder Heft oder jede Nummer ») den Namen und Wohnort des Druckers oder eines im König reiche Sachsen wohnhaften Verlegers, d) Zeit und Ort des Erscheinens und o) den Namen des verantwortlichen Redacteurs oder des Heraus gebers enthalten. 3. Prcßcrzeugnisse, welche im Königreiche Sachsen nicht gedruckt sind, dürfen innerhalb desselben nur dann verkauft oder sonst ver breitet werden, wenn auf denselben der Name und Wohnort des Verlegers oder des Commissionärs oder des Druckereibesitzers an gegeben ist. Artikel 7. Ausgenommen von den Vorschriften im Art. 6. sind die, den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselli gen Lebens dienenden Druckschriften, als Preiscourante, Fracht briefe, Avisbriefe, Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Courszettel, Facturcn, Versendelisten, Versende- und Verlangzettel, Rechnungs abschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Bücherum schläge, insoweit sic nur Büchertitel enthalten, Titel und Bücher rücken, Tabcllenschcmata, ferner Schemata zu den Ausfertigungen der öffentlichen Behörden, Stimmzettel für öffentliche Wahlen aller Art, insofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen des oder der zu wählenden Kandidaten enthalten, Etiqucttcn, Adrcß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs- und Ver mählungskarten, Anzeigen anderer Familiencrcignissc und ähnliche diesen gleich zu achtende kleine Prcßerzeugniffc. Artikels. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im Art. 6. trifft, vorbehälilich der Bestrafung der etwa begangenen Criminalvergehen, 1. eine Geldstrafe bis zu 50 Thalcrn: u) den Drucker ebenso wie d) den Verbreiter, wenn einem der fim Art. 6. gedachten Er fordernisse nicht genügt ist; 2. Gefängnißstrafe bis zu 6 Wochen: n) den Drucker, wenn er wissentlich falsche Angaben gemacht hat, b) den Verbreiter, wenn er von der Unrichtigkeit der Angaben Kcnntniß hatte. Auch wird Jeder, der die Form der im Art. 7. unter 1 gedach ten Preßcrzeugniffe zu Mittheilungeu anderer Art mißbraucht, mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern belegt. Artikel 9. 1. Die Verbreitung einer Zeitung oder Zeitschrift, welche inner halb des Norddeutschen Bundesgebiets weder gedruckt, noch verlegt wird, kann von dem Ministerium des Innern auf die Dauer von zwei Jahren unter der Voraussetzung verboten werden, daß nach Art. 24. innerhalb zweier Jahre wiederh olt auf Confis- cation und Vernichtung einer Nummer, eines Stückes oder Heftes rechtskräftig erkannt wurde. 2. Gegen das ministerielle Verbot ist ein einmaliger Rccurs, welcher jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, an das Gesammt- ministerium zulässig. 3. Wer einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch die Leipziger Zeitung veröffentlichten Verbote entgegen, eine
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder