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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700412
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83. 12. April. Amtlicher Theil. 1259 solche Zeitung oder Zeitschrift verkauft, ausstellt oder sonst gewerb- mäßig verbreitet, wird mit Geldbuße bis zu 50 Thalern oder Gc- fänguiß bis zu 4 Wochen bestraft. Auch unterliegen die verbreiteten Eremplare der Confiscation. 4. Das Verbot gilt mit Anfang des vierten Tages nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer der Leipziger Zeitung, den Tag des Erscheinens mit eingerechnet, als veröffentlicht. Artikel 10. Von jeder im Königreiche Sachsen erscheinenden, nicht rein Wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Zeit schrift ist durch den Ncdacteur oder, wenn dieser im Auslande wohnt, durch den inländischen Drucker oder Verleger ein Frei exemplar — einschließlich aller Extrablätter —an die zuständige untere Polizeibehörde mit derselben Beschleunigung ab zugeben, mit welcher die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt. Die Polizeibehörden haben in Städten, wo ein Staatsanwalt seinen Sitz hat, das Exemplar nach er folgter Durchsicht an diesen, außerdem an das zuständige Gcrichtsamt abzugeben, von welchem es an den Staatsanwalt des Bezirks einzuscndcn ist. Diese Zeitschriften bleiben Eigcnthum der Saatsanwalt- schaft. Artikel 11. Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen Jnsertionsgcbührcn aufnehmcn, sind ver pflichtet, die ihnen von einer öffentlichen Behörde mitgctheiltcn Be kanntmachungen gegen die gewöhnlichen Jnsertionsgcbührcn in einer der beide» nächsten Nummern der Zeitschrift anfzunehmcn. Artikel 12. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Be hörden und Privatpersonen Entgegnungen gegen die auf diese Bezug habenden Artikel derselben Zeitschrift in der nächsten, nach Eingang der Entgegnung zum Abdrucke gelangenden Nummer dieser Zeit schrift ohne alle Bemerkungen und Zusätze in dem Falle aufzu- nehmcn, daß die Entgegnung die Berichtigung einer thatsächlichen Acnßernng enthält. Für deren Abdruck, welcher mit gleichen Lettern, wie der Druck des zu berichtigenden Artikels, und an derselben Stelle des Blattes, an welcher der zu berichtigende Artikel gestanden hat, zu bewirken ist, dürfen Jnsertionsgebühren nach dem bei der be treffenden Zeitschrift angenommenen Satze nur insoweit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten Raum des zu berich tigenden Artikels übersteigt. Artikel 13. Die Erfüllung der in Art. 11. und 12. vorgeschriebenen Ver pflichtungen wird im Weigerungsfälle von der deshalb anzurufcnden Polizeibehörde zwangsweise herbcigcführt und hat ein dagegen cin- gcwendetcs Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. Befindet sich der Herausgeber außerhalb Sachsen, so hat die Verpflichtung der Drucker. Artikel 14. Ocffcntlichc Sammlungen und Aufforderungen zur Deckung wegen Preßvergehcn zucrkanntcr Geldstrafen oder deshalb erwach sener Kosten sind verboten. Das bereits gesammelte Geld fällt der Armencassc des Ortes der Betretung zu. Artikel 15. 1. Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, Wahl bekanntmachungen unter den im Art. 7. für Stimmzettel angegebe nen Beschränkungen, sowie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene und gefundene Sachen, über Verkäufe und Vcrmicthungcn und sonstige Nachrichten für den gewerblichen Verkehr dürfen ohne vorherige Anzeige an den im voraus bestimm ten Orten und, was die Verkäufe oder Vermiethungen von Grund stücken und gewerbliche Ankündigungen anlangt, auch an den be treffenden Grundstücken und Gewerbslocalen selbst öffentlich ange schlagen werden. 2. Bei Placatcn anderer Art, mit Ausnahme der Bekannt machungen öffentlicher Behörden, bedarf cs der vorgängigen Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, unter Vorlegung eines Exemplars des betreffenden Placats. Diese Placate dürfen ebenfalls bloß an den von der Behörde im voraus bestimmten Orten öffentlich angcheftet oder angeschlagen werden. Artikel 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Art. 10. bis 15. sind mit einer Geldbuße bis zu 50 Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu 4 Wochen zu belegen. Artikel 17. In Zeiten von Kriegsgefahr oder nach ausgebrochenem Kriege können Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Ver- thcidigungsmittel, welche die militärischen Interessen des Königreichs und des Norddeutschen Bundes gefährden, durch Verordnung unter Androhung der Confiscation und einer Geldbuße bis zu 300 Thalern oder Gefängniß bis zu 6 Monaten verboten werden. Artikel 18. 1. Die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Capitcls angedrohten Strafen sind ohne Rücksicht auf die durch den Inhalt des Preßerzeugnisses etwa sonst verwirkten Strafen zu er kennen. 2. Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen verjährt in 3 Monaten, bei Unterlassungen von Anlauf der Zeit au gerechnet, innerhalb deren die Handlung vorzunehmen war. 3. Der Versuch einer Polizeiübertretung ist straflos. Drittes Capitel. Von der Bestrafung der durch die Presse verübten Ver brechen oder Vergehen. Artikel 19. Verstößt der Inhalt eines Preßerzeugnisses gegen ein Strafge setz, so treten die Vorschriften der bestehenden Strafgesetzgebung ein. Artikel 20. Wenn ein Preßerzcugniß, welches nicht zu den Zeitschriften ge hört (vcrgl. Art. 22.), zwar gegen das Strafgesetz verstößt, aber zu einer Bestrafung nach Art. 19. nicht zu gelangen ist, so sollen 1. der Herausgeber, 2. der Verleger oder, wenn er das Geschäft nicht selbst betreibt, dessen Stellvertreter, oder überhaupt Jeder, Welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als Der jenige benannt ist, durch welchen der Vertrieb besorgt wird (Commissionär im engeren Sinne), 3. der Drucker, 4. der Verbreiter der Schrift mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Thalern belegt werden, falls sie nicht eine der vor ihnen genannten Personen oder den Ver fasser vor Eröffnung des ersten Straferkenntnisscs auf eine solche Weise bezeichnen, daß dieselben vor dem Gerichte eines zum Nord deutschen Bunde gehörigen Staates zur Verantwortung und Be strafung gezogen werden können. Ist die vorhergehende Person, auf welche sich die spätere beruft, erst nach der Handlung, welche die Straffälligkeit der letzteren be gründen würde, mit Tode abgegangen, so hört die Verantwortlichkeit der späteren Person auf. Artikel 21. Die Bestimmung des Art. 20. unter 4 über die Bestrafung des Verbreiters ist auf den Buchhändler nur insoweit anwendbar, als er ein strafbares Preßerzeugniß weiter gibt, 178*
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