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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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124, 1 Juni 1896. Nichtamtlicher Teil. 3255 Die Buchführung im Sortiment. Wer sich in verschiedenen Sortimentsgeschäften des lieben deutschen Reiches umgesehen — und welcher Sortimenter hätte dies als fahrender Gehilfe nicht gethan — der weiß aus Erfahrung, daß leider nichts im Sortiment so mangel haft ist, wie die Buchführung. Wenn auch sehr viele Berufs genossen der Ansicht sind, daß der Buchhändler kein Bücher händler sei, so kann diese idealistische Auffassung doch an der Thatsache nichts ändern, daß der Buchhändler in erster Linie Kaufmann ist, dem nicht nur nach dem vierten Titel des Handels-Gesetzbuches die Pflicht obliegt, seine Bücher in ge setzlicher Weise ordnungsmäßig zu führen, sondern dem auch eine ruhige gesicherte Existenz nur ermöglicht wird, wenn er jederzeit einen klaren Ueberblick über seine Vermögenslage haben kann, was wiederum nur durch eine entsprechende Buchführung zu erreichen ist. Nach Artikel 29 und folgende des deutschen Handels- Gesetzbuches hat jeder Kaufmann bei dem Beginne seines Gewerbes, sowie in jedem Jahre mindestens einmal, d. h. spätens zwölf Monate nach jeder Inventur, ein Inventar und eine Bilanz seines Vermögens anzufertigen. Als »Inventar« bezeichnet das Gesetz ein schriftliches, von dem Kaufmann mit seinem Namen unterzeichntes Verzeichnis seiner Grundstücke, seiner Forderungen und seiner Schulden, seines baren Geldes und seiner sonstigen Vermögensstücke (z. B. Lagervorräte, Effekten, Wechsel rc.) unter gleichzeitiger Angabe des Wertes, den dieselben zur Zeit der Aufnahme haben; die »Bilanz« ferner ist ein das Verhältnis des Ver mögens und der Schulden darstellender Abschluß Daß die jährliche Aufstellung eines derartigen Verzeichnisses nicht auf Grund willkürlicher Schätzung erfolgen kann, zeigt Artikel 28 l. e., nach welchem jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Es muß demnach notwendiger Weise auch Inventar und Bilanz mit diesen Büchern übereinstimmen, also auch nur auf Grund dieser Bücher aufgestellt werden. Die erste Frage wird daher die sein: Wie sind die Bücher anzulegen und zu führen, damit dem gesetzlichen Erfordernis entsprochen wird? Für größere Geschäfte wird die Beantwortung dieser Frage ja wenig Schwierigkeiten machen, da dieselben sich nötigenfalls eine geeignete Hilfe dafür gewinnen können Den zahlreichen kleineren Sortimentsgeschäften dagegen, deren In haber in ihrem Berufe leider nicht die Gelegenheit gefunden haben, die ordnungsmäßige Buchführung zu erlernen, dürfte eine eingehendere Besprechung dieser Angelegenheit nicht un erwünscht sein, wie vielfache Anfragen im Börsenblatt in jüngster Zeit beweisen. Wie schon aus obiger Erklärung des Inventars ersichtlich, sind die Forderungen und Schulden, das bare Geld und sonstige Vermögensstücke so zu verbuchen, daß auf Grund dieser Eintragungen das Inventar aufgestellt werden kann. Es ist daher zunächst ein Hauptbuch nötig, m welchem jeder, der dem Geschäft etwas schuldet, ein Konto erhält, auf dessen Debetseite zu ersehen ist. wofür und wieviel er schuldet, und dessen Kreditseite die Leistungen des Schuldners zeigt, die zur Verringerung oder Ausgleichung seiner Schuld erfolgt sind. In gleicher Weise ist jedem Gläubiger, der von dem Geschäft etwas zu fordern hat, ein Konto zu geben. Im allgemeinen werden diese Schuldner und Gläubiger die Rechnnngskunden des Geschäfts und die Verleger sein. Da jedoch auch noch andere Personen dabei in Betracht kommen können, z. B. Verwandte, von denen der Geschäfts inhaber Kapital geliehen, so daß die Einsichtnahme dieser Konten seitens des Geschäftspersonals nicht erwünscht ist, und da ferner bei der großen Zahl der Lieferanten im Sortiment die Vereinigung sämtlicher Konten der Verleger und Geschäftskunden zu einem Buche nicht angängig sein wird, so empfiehlt sich dafür folgende, ebenso einfache wie praktische Einrichtung. Der Sortimenter führt ein Ge heim - buch, in welchen jeder Gläubiger und Schuldner des Geschäfts ein Konto erhält, die Verleger jedoch nur insgesamt ein Konto mit der Ueberschrift »Sortiments - Kreditoren - Konto» und ebenso die Geschäftskunden zusammen nur ein Konto unter der Bezeichnung »Sortiments-Debitoren-Konto«. Daneben wird ein Hauptbuch geführt, worin jeder Kunde in der bisher üblichen Weise sein eigenes Konto erhält, während die Verlegerkonten die Spezialkonten der Lieferanten bilden. Das Hauptbuch kann dann auch ohne Bedenken dem Personal zu Eintragungen, zum Ausschreibeit der Rechnungen, zur Einsichtnahme seitens der Kunden rc. in die Hand ge geben werden. Ebenso ist mit dieser Einrichtung auch zugleich der Forderung genügt, daß nach Artikel 32 des Handels gesetzbuches die Geschäftsbücher gebunden sein müssen, während die üblichen Verleger-Konten in losen Blättern für sich allein dieser gesetzlichen Vorschrift nicht entsprechen. Ob auf den Verleger-Konten die einzelnen Fakturen spezifiziert oder nur nach ihrem Betrage notiert werden, ist für die Buchführung gleichgiltig; der eine remittiert zur Oster messe nach den Konten, der andere nach den Fakturen. Da gegen ist zur gleichzeitigen Uebcrtragung des Fakturenwertes in das Geheimbuch, was nur monatlich einmal in einer Summe geschieht, ein Zwischenbuch, das Fakturcnbuch not wendig. In dieses sind sämtliche Fakturen der Verleger nach der Zeitfolge ihres Eingangs einzeln cinzutragen, und zwar nur Datum, Firma des Verlegers und Gesamtbetrag jeder Faktur, aber Bar- und Rechnungsbetrag in gesonderter Spalte Beide Spalten werden am Ende eines jeden Monats aufgerechnet und die Barsumme dann dem Konto des Kom missionärs im Geheimbuch kreditiert und die Rechnungssumme dem Sortiments-Kreditoren - Konto im Geheimbuch gut geschrieben. Die Führung dieses Fakturenbuches, das leider im Sortiment fast überall fehlt, ist nicht nur für eine ge ordnete Buchführung unentbehrlich, sondern auch so einfach und wenig zeitraubend, daß man sich wundern muß, weshalb es nicht längst überall angelegt worden ist. Für die Buchung der an die Verleger zurückgehenden Bücher führt man am besten ein von dem Fakturenbuch getrenntes »Remittenden- Buch«, dessen Schlußsumme monatlich in gleicher Weise, aber auf die Debetseite der betreffenden Konten im Geheimbuch übertragen wird. Als Sammelbuch für das Hauptbuch und das Sorti ments-Debitoren-Konto dient die Kladde. In diese werden alle Verkäufe, die in Rechnung erfolgen, derartig eingetragen, daß die einzelnen Posten daraus in das Hauptbuch, die Monatssumme dieser Posten aber auf das Debitoren-Konto im Geheimbuch übernommen werden können. Die Ansichts sendungen können daher nicht in die »Kladde« eingetragen werden, vielmehr benutzt man dafür fast überall eine Kunden- Blätter-Strazze, aus welcher später die fest behaltenen Bücher in die Kladde übertragen werden. Zur Verbuchung des baren Geldes, d h der baren Ein nahmen und Ausgaben dient das Kassabuch Auch hierbei ist wieder zur Vereinfachung wie zur Wahrung der Diskretion eine Trennung nötig. Das für das Personal zugängliche Kassabuch nimmt alle Barverkäufe des Sortiments sowie alle Zahlungen der Kunden in gesonderter Spalte auf Die Monatssumme des Barverkaufs wird in das eigentliche, von dem Geschäftsinhaber zu führende Kassabuch übernommen, ebenso die Monatssumme der Zahlungen, letztere je doch auch noch auf das Sortiments-Debitoren-Konto im Geheimbuch: außerdem ist jede einzelne Zahlung dem Kunden auf seinem Konto im Hauptbuch gutzu- 444'
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