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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1854
- Sprache
- Deutsch
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1410 stccckung, ohne Rücksicht auf diePerson desVerurtheiltcn, zu haften. JedeCaution ist im Falle eingetretcner Verminderung derselben spä- lcstens in vier Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen. §. 12. Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn die Bedingungen, an welche das Recht hier zu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind. §. 13. Jede periodische Druck schrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgcbühcen, insoweit nicht nach den Landesgcsetzen die un entgeltliche Aufnahme gefodert werden kann, in Anspruch genommen werden können. §. 14. Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer periodischen Druckschrift er lassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben auf An ordnung der zuständigen inländischen Behörde unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen cingcrückl werden. Sind derartige Ent scheidungen durch Ehrcnvcrlctzungen veranlaßt, so sind die Betheilig ten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das Gericht über Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Voll zug fcstzusetzen. Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigun gen oder Widerlegungen in einer periodischen Druckschrift vorgebrach ter Thatsachen soll der betheiligten Behörde oder Privatperson min destens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kostenfrei und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Auffode- rung erscheinenden Nummern zur Verfügung gestellt werden. §.15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen, namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfüllung der in den §§.4 und 7 enthaltenen Vorschriften, sind mit angemesse ner Strafe zu bedrohen. §. 16. In allen Bundesstaaten muß der Misbrauch der Presse durch Auffoderung, Anreizung oder Verlei tung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafgesetze ver boten sind, mit entsprechender Strafe bedroht sein. Insbesondere muß durch die Strafgesetzgebung Vorsorge getroffen werden für die Fälle der Auffoderung, Anreizung oder Verleitung zum Hoch - und Landcsverrath und zum Aufruhr, sowie derMilitärpcrsoncn oder Be amten zum Trcubruch oder Ungehorsam, zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Gewaltthätigkeiten, zu ungesetzlichen Versammlungen oder Zusammenrottungen, zu un gesetzlicher Bewaffnung, zum Ungehorsam gegen die Gesetze und ge gen Anordnungen der Obrigkeit, zur Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsammlungen, zu Angriffen auf das Ei genthum oder auf die persönliche Sicherheit- Die Strafbarkeit sol cher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch dann eintre- ten, wenn die Auffoderung ohne Zusammenhang mit einer andern verbrecherischen Handlung steht und ohne Erfolg geblieben ist. §.17. Die Strafgesetzgebung jedes Bundesstaats hat gegen nachfolgende Angriffe durch die Presse ausreichenden Schutz zu gewähren und solche mit angemessenen Strafen zu bedrohen : Angriffe auf die Re ligion oder auf die Lehren, Gebräuche und Gegenstände der Vereh rung einer anerkannten Religionsgescllschaft. Angriffe auf die Grundlagen des Staats und der Staatseinrichtungen, auf die letz- tern selbst, auf die Anordnungen der Obrigkeit, auf die zur Handha bung derselben berufenen Personen, die Beleidigungen der Letztem, der Regierungen und des Oberhaupts eines fremden Staats. Als straf barer Angriff ist jeder anzusehen, welcher durch Kundgabe erdichteter oder entstellter Thatsachen, oder durch die Form der Darstellung den Gegenstand des Angriffs dem Hasse oder der Misachlung auszusetzen geeignet ist. §. 18. Alle in den §§. 16 und 17 bezeichnten Hand lungen sollen entweder von Amtswegcn oder aufAntrag verfolgt und bestraft werden, sic mögen gegen die Staatseinrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen des Staats, in welchem die Druckschrift erschienen, oder eines andern Bundesstaats gerichtet sein. Beleidi gungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staats sollen verfolgt 108 und bestraft werden, insoweit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen hat. §. 19. Die Strafen der Ueber- tcetung preßpolizeilicher Vorschriften oder der von den competenten Behörden erlassenen besondccn Verbote sind, abgesehen von den durch den Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu erken nen. §. 20. Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen ist Jeder verantwortlich zu erachten, welcher nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oderTheilneh- mec strafbar erscheint. Der Drucker, Verleger oder Eommissionair (im cngern Sinne, d. h. Derjenige, welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Scbcift als die Person benannt ist, durch welche der Vertrieb besorgt wird), insofern sic nicht als Urheber oder Theilnehmcc ohnedies zur Strafe gezogen werden, sind mit angemes senen Geld- oder Gefängnißstrafen auch für die Fälle zu bedrohen, wo der Verfasser nicht genannt oder nicht im Bereiche der Gerichts barkeit eines deutschen Bundesstaats ist, oder wo eine Uebertcetung preßpolizeilicher Bestimmungen verübt wurde. Dieselben können von der diesfallsigcn Haftung nach dem Ermessen der einzelnen Bun desregierungen nur dann befreit werden, wenn sie bei der ersten ver antwortlichen Vernehmung den Autor benennen, und dieser sich im Bundesgebiet befindet. Der verantwortliche Rcdacteur einer perio dischen Druckschrift ist wegen des strafbaren Inhalts derselben in je nen Ausnahmefällen, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer zur Strafe gezogen werden kann, mit einer bcsondcrn Geld- oderGefäng- nißstrafe zu bedrohen. §. 21. Wenn Druckschriften den Thalbcstand einer strafbaren Handlung enthalten, so ist auf ihre Unterdrückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die Veructheilung einer strafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder über haupt einePerson, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. §. 22. Ueber die Zuständigkeit der Gerichte zur Aburtheilung der durch den Inhalt von Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen, sowie über die Zuständigkeit derselben oder der Administrativbehöcdcn zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung von Druckschriften entscheiden die Landesgesetze. Eine vorzugsweise Verweisung der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen vor das Geschworenengericht oder zur öffentlichen Verhandlung soll jedoch nicht statlsinden. §. 23. Die Vcrwaltungs- und Gerichtsbehör den sind befugt, zum Behufe der Einleitung des hierauf alsbald an- zucegcnden Strafverfahrens, Druckschriften und die zu ihrer Verviel fältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen- Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Ucbcr- trctung der §§. 4 und 7 mit Beschlag belegt wurden, dürfen, solange die Beschlagnahme nicht wieder aufgehoben ist, weder verbreitet noch durch andcrweitcn Abdruck vervielfältigt werden. §- 24. Veröffentli chung von Gerichtsacten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen, von Verhandlungen anderer Behörden oder politischer Körperschaf ten, dann über Truppenbewegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des Deutschen Bundes in Zeiten von Kriegsgefahr oder inner« Unruhen können von der zuständigen Behörde aus Rück sichten für den öffentlichen Dienst oder die Staatsinteressen, unter Androhung angemessener Strafen, verboten oder beschränkt werden. Die Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei der Mit theilung über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Eriminalprocesscs nicht eher veröffentlicht werden, als bis die münd liche Verhandlung stattgcfundcn oder der Proccß auf anderm Wege sein Ende erreicht hat- §. 25. Sämmtliche Bundesregierungen wer den dafür Sorge tragen, daß die vorstehenden allgemeinen Grund sätze in Wirksamkeit treten, und daß ihre Preß- und Strafgesetze mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sie werden davon, wie dies geschehen, der Bundesversammlung in möglichst kurzer Frist Anzeige erstatten lassen.
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