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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1854
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- Deutsch
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1600 sM 121 Sckott's Dohne in Mainz ferner: klarcsilkou, 6., 1<s Oksine wsgneti<;ue. pollcs p. ?fte. 27 Irr.' 1-s Oouronne 6e Violetter. Vslre p. pkte. 36 Irr. IUeertr, I, IVIScsnisme <ie» Instruments n coräes. Ltuöes r^tk- migues pour 2 Violons. 1<iv. 1. I 6. 48 Irr. Llembree, L., ?sxe, Keuler et Ospitsins. (psZe, Xnsppe u. Os- pitllin.) 8cene pour Lsr^ton. 54 Irr. vsdorne, O /t., Op. 97. !VIes Souvenirs. iVIelorlio p. ?Ite. 45 Irr. Hossiiii, 6., 8uIt»n-IVIsrscI> für »lilitsir-IVlusilr. Partitur. I 6. 48 Irr. Lrecken^i, Oomts, 1.« Okätesu 3e Oelles. Vslse p. pfts. 45 Irr. Schott'- Söhne in Mainz ferner: WsIIerstoio, L, Op. 101. I8ouvslles vsnse» p. pfte. dir. 63. Ors- riells. pollr». 27 Irr. Vels, OK., Op. 18. 4 Oksnsons ri'swour p. pste. 1 Ü. Op. 20. 2 Impromptus p. pste. ölr. I. et 2. ü 45 Irr. Wolkl, H., Op. 168. promensäs en IVIer. !VI4IolIie-lt!tu3e p. kkte. I II. 12 Irr. Schulbiichhanölung in Langensalza. Lremlel, I'. V., Oieüersolistr lur jüngere Kinäer. 9 18^. »lelocliee» üsrn 3 Nichtamtli Buchhändlerischc Rechtsfragen — Börsenblatt 1854, Nr. III — in deren Lösung. Frage 1 hat eine doppelte Seite. Recht hat der Sorti menter. einvom Commissionair eingelöstes Packet unter Nachnahme zu remittiren, oder, sollte die Rückzahlung verweigert wer den, den Betrag vom Ostermeßsaldo abzuziehen, wenn fraglicher Artikel — der in 1 Exempl. s 6<uich, sonst nur gegen baar gege ben wird — von ihm außer einer Partie gegen baar in bOfachcr Anzahl a Oonö. verlangt, und Letzteres zum Bedingungssatz für die Baarbestellung gemacht wurde; Recht hingegen der Verleger, sowohl j uristisch als moralisch, wenn er, gestützt auf seine Anzeige, auf dem vom Sortimenter ohne an- nullirende Notiz gesandten Bestellzettel die 50 Exempl. s Oonö. ignorirt und nur die Partie gegen baar effectuirt — dies wollte der geehrte Fragesteller gern entschieden haben. Recht und Gesetz justi- siciren sein Handeln. Im letzteren Falle hat der Sortimenter, im elfteren der Verleger juristisch verloren, und umgekehrt beide ge wonnen. — Frage 2 erhalt ein: Nein! — zu Gunsten des Sorti menters. Hat der Sortimenter durch Remittenden, Disponenden, Zahlung, resp. Ueberrrag, die Conti zum Abschluß gebracht, und ist Solches vom Verleger jahrelang stillschweigend hingenom men, also gutgeheißen, so wird das Sprüchworr: „Stillschwei gen ist auch Antwort", rechtskräftig, und zwar in bejahender Form. Zieht der Verleger endlich seine Schlafmütze von den Ohren, um nach circa 12 Jahren seine Bücher zu reguliren und durch Auf fischen alter Differenzen, die er nie angab, einen Saldo zu fan gen, so ist der Sortimenter zur Zahlung solcher Forderungen wohl nicht verbunden. D d. k. Zur Beantwortung der in Nr. 111 des Börsenblattes gestellten Frage. Da die betreffende Vcrlagshandlung in vorliegendem Falle in einem vorhergegangenen Inserate sich dahin erklärt hatte: daß s Oonliitiovs-Scndungen nur in „einem" Exemplare stattsinden werden, so könnte die Sortimentshandlung nur für den Fall zur Remission des Baarbezogenen berechtigt erklärt werden, daß jene ihrer Baarbe stellung die ausführliche Erklärung beigefügt habe: erstere sei nur auszuführen, wenn die zu gleicher Zeit gemachte ä Oonclitions-Bestel- lung ebenfalls expedirt würde- Auch muß die betreffende Sortimentshandlung nicht ohne sonderliche Calculation bestellt haben, da ihre Aussicht auf Absatz des fraglichen Artikels in dem Grade durch Entbehrung der s 6cm- lliticm bestellten Exemplare vermindert wurde, daß sie Alles retour zu senden versucht. Alles, was sich etwa von der Loyalität des Verle gers erwarten (— nicht verlangen —) ließe, würde die Rücknahme von 2b Exemplaren, als der Hälfte der Bestellung, sein. Ein Sortimenter. cher Th eil. Zur Frage vom literarischen Eigenthum. Der erste Paragraph des französischen Gesetzes vom 28. März 1852 erklärt den Nachdruck und Nachdrucksvcrkauf aller im Aus lande erschienenen Werke in Frankreich für verboten, ganz wie den Nachdruck der in Frankreich selbst erschienenen; es wird also das Eigenthum deutscher Schriftsteller vom französischen Gesetze gleich dem einheimischer Autoren geschützt. Nun enthalten bekanntlich die Gesetze über das literarische Ei> genthum in Preußen, Bayern, Braunschweig, Weimar, Baden, Hessen, Altcnburg u. s. w. die Bestimmung, daß der in diesen Län dern dem literarischen Eigenthum gesetzlich zustehcnde Schutz' auch den Werken aus denjenigen Staaten gewährt werden solle, welche gleichen Schutz dem literarischen Eigenthum jener Länder gewähren. Hiernach müßten also die seit 1852 in Deutschland, Belgien u. s. w- erschienenen Nachdrücke französischer Werke in den genann ten Ländern als Nachdruck behandelt werden, und ihre Verbrei tung wäre strafbar. Einsender dieses erinnert sich nicht, daß dieser wichtige Gegen stand im Börsenblatt hin reich c nd erörtert worden, und wollte hierzu Veranlassung geben. London, den 7. September 1854. In Nr. 111 dieses BlcMcs wird eine Notiz, der National-Zci- tung entnommen, abgedcuckt, die doch einiger Berichtigung bedarf. — Das jüngst abgegebene Urtheil des Englischen Oberhauses: „daß Ausländer in England nur dann ein Verlagsrecht erwerben können, wenn sie zur Zeit der Publication in England leben", bezieht sich, wie cs sich doch wohl von selbst verstehen sollte, nur auf die Untcr- thanen solcher Staaten, mit welchen England keine inter nationalen Verträge hat. — Auf die Bürger derjenigen Staaten, mit welchen England Verträge hat, hat es nicht die ge ringste Anwendung. — So gerne man auch gesehen hätte, daß viele der ineueren ame rikanischen Schriftsteller durch gleichzeitige Publication in Amerika und in England sich im letzteren Lande ein bedeutendes Honorar hätten erwerben können, so hat man doch auch auf der anderen Seite gefühlt, daß, so lange Amerika alle Vortheile eines internatio nalen Vertrags genießt, ohne nur das Geringste dafür zu ge währen, man umsonst aufden Abschluß eines Vertrags zum Schutze des literarischen Eigenthumsrechts in Amerika hoffen würde. — Es mag für Amerikaner hart sein, aber viel, viel härter ist cS für englische Schriftsteller, daß sic sehen müssen, wie alle ihre Wecke in Amerika sogleich nachgedruckt werden, ohne den entferntesten Ge danken an Honorar; ja, daß sogar zu Gunsten des Nachdruckers ein differcnzieller Zoll von doppeltem Betrag für alle diejenigen englischen Werke, welche die Ehre halten, in Amerika nachgedruckt zu werden, erhoben wird. — 8. IV.
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