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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1912-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1912
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- Deutsch
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9724 v»rsen»I-tt f. d. Dtschn. «uchl-nd-l. Nichtamtlicher Teil. 197, 24. August 1912. Nichtamtlicher Teil. Mängel bei Büchern. Von Syndikus A. Ebner. In dieser Zeitschrift ist aus Anlatz einer Bemängelung des Martinschen Handbuchs der Millionäre mehrfach die Frage erörtert worden, welche Ansprüche und Verpflichtungen sich ergeben, wenn der Inhalt eines Buchs Fehler ausweist. Es sind darüber verschiedene Ansichten geäußert, die aber nur einzelne Gesichtspunkte herausgreifen und auch zum Teil mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen sind. Allerdings sind Streitfälle, über welche die Gerichte haben entscheiden müssen, nur sehr selten vorgekommen, im Gegensatz zu den übrigen Zweigen des Handels und der Industrie, wo Rechtsstreitigkeiten wegen Mängel der Ware oder des be stellten Werks an der Tagesordnung sind. Man wird dies als ein Zeichen dafür ansehen können, datz im Buchhandel und im Schriftstellertum gesunde Zustände herrschen. Trotzdem erscheint es angebracht, die Dinge einer näheren Erörterung zu unterziehen. Bis ein Buch von dem Verfasser zum Leser gelangt, wird über dasselbe eine Anzahl von Verträgen abgeschlossen. Der Verfasser schließt mit dem Verleger einen Verlagsvertrag ab, der Verleger mit dem Sortimenter entweder einen Kaufver trag, oder der Sortimenter nimmt das Buch in Kommission, der Sortimenter verkauft es an den Leser. Ein besonderer Fall ist noch der, daß der Leser das Buch aus einer sogenannten Leihbibliothek entnimmt, er schließt mit ihr einen Mietvertrag ab; der Leihbibliothekbesitzer beschafft sich seine Bücher ent weder von dem Sortimenter oder vom Verleger direkt. Er wähnt sei hier auch noch der Fall des K 47 des Verlagsgesetzes, wenn jemand die Herstellung eines Werks nach einem vorge schriebenen Plane übernimmt oder sich die Tätigkeit des Ver fassers ans die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder ans Hilfs- und Nebenarbeiten beschränkt; hier wird allge- mein Werkvertrag angenommen. Es kommen hiernach Verlags-, Werk-, Kauf- und Miet vertrag in Betracht. Die Erörterung unserer Frage verein facht sich aber erheblich dadurch, daß der Verlagsvertrag den, Werkvertrag sehr nahe steht, ferner datz die Vorschriften über Haftung wegen Mängel der Kaufsache in den wesentlichsten Punkten mit denen wegen Mängel des Werks übereinstimmen, endlich datz überall die allgemeinen Vorschriften des Bürger lichen Gesetzbuches zur Anwendung kommen. Der mit der Leihbibliothek abgeschlossene Mietvertrag soll hier nicht näher erörtert werden, weil Steitigkeiten überhaupt noch nicht zur gerichtlichen Entscheidung gekommen sind. I. Für den V e r l a g s v e r t r a g, also das Verhältnis zwischen Schriftsteller und Verleger ist die einschlägige Be stimmung der Z 3l des Vcrlagsgesetzes vom lg. Juni 1901. Der K 31 lautet: Die Vorschriften des Z 30 finden entsprechende Anwen dung, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffen heit ist. Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu vertreten hat, so kann der Verleger statt des im K 80 vorgesehenen RücktrittsrcchtS den Anspruch aus Schadens ersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Der hier angczogene Z 30 betrifft die verspätete Abliefe rung des Manuskripts und lautet: Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig ab geliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Er füllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ab- lchne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrage abzuliefern ist, daß das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt abläust. Nach dem Ablause der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Ver trage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig ab geliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die recht zeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von den: Verfasser verweigert wird, oder wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht recht zeitige Ablieferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt. Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzuges des Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt. 1. Der Verleger hat also die in den KZ 31 und 30 bezeich rieten Ansprüche, wenn dasWerknichtvonvertrags- mätziger Beschaffenheit ist. Es fragt sich, was man hierunter zu verstehen hat. Für den Verlagsvertrag gelten zunächst die Vorschriften des Vcrlagsgesetzes. Sie können allerdings durch den Vertrag abgeändert werden; soweit dies jedoch unterbleibt, sind sie für das Rechtsverhältnis zwischen Verfasser und Verleger maßgebend. Daneben können noch andere Abreden getroffen werden. Hiernach wird man sagen können, datz vertragsmäßig diejenige Beschaffenheit des Werks ist, die durch das Verlagsgesetz, die ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die besonderen Abreden des Vertrages sestgelegt ist. Im Verlagsgesetz kommt namentlich der tz 10 in Betracht, wonach der Verfasser verpflichtet ist, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustande ab zuliefern. Gemeint ist hier aber nicht der Inhalt des Werks, sondern sein äußerer Zustand, d. h, das Manuskript mutz druckfertig im Sinne des buchhändlerischen Verkehrs sein, es darf nicht für einen den Durchschnittsanforderungen entspre chenden Setzer unleserlich sein. Was den Inhalt betrifft, so kommen die KZ 633 und 634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die besonderen Ab reden des Vertrages zur Anwendung. Das Werk muß diesen Abreden entsprechen. Es muß die zugesicherten Eigenschaften haben und darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufhcben oder min dern. Allgemein wird aber anerkannt, datz geistiges Schaffen anders zu beurteilen ist als das Handwerks- oder fabrikmäßige, das die KZ 633 und 634 hauptsächlich im Arige haben. Die allgemeine Ansicht geht dahin, datz die Arbeit natürlich nicht gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen darf, das; auch der Verfasser verpflichtet ist, nach bestem Wissen und Können die Arbeit auszufllhren, daß aber im übrigen d i c Bestimmung des Inhalts und der Form der Darstellung ausschließlich seinem Ermessen überlassen ist. In der Reichstagskommission wurde bei Beratung desVerlagsgesetzes festgestellt, datz derAusdruck »ver tragsmäßige Beschaffenheit« sich ans den Inhalt des Werks nur insoweit beziehe, alsdieplangemäheAbfassung des Werks darunter begriffen werde, daß aber selbstver ständlich, soweit über Inhalt und Eigenschaften des Werks besondere Vereinbarungen nicht getroffen seien, das Werk wegenseinesJnhaltsvond cm Verleger nicht beanstandet werden könne. Diesen Ausführungen ist in der Kommission nicht widersprochen worden. Der Ver- legcrstand wird sie gelten lassen können, wenn nachdrücklichst
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