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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1912
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- Deutsch
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IS7, 24. August IS1L. Nichtamtlicher Teil. I. » Drsch». «uch?»,da. S72L darauf Gewicht gelegt wird, daß der Verfasser fein bestes Wissen und Können aufzuwenden und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr zu Verfahren, also auch die buchhändlerischen Verkehrssitten zu beachten hat. Hieraus ergibt sich eine Reihe von Einzelheiten. Die Er läuterung eines Gesetzes muß die Ausführungsbestimmungen und die wichtigste Rechtsprechung und Literatur enthalten; veraltete und nicht mehr passende Entscheidungen dürfen nicht gebracht werden. Ein wissenschaftliches Lehrbuch mutz die neuesten Errungenschaften der betreffenden Wissenschaft be rücksichtigen. Datz von dem Verfasser irrige und vielleicht ganz verkehrte Ansichten ausgestellt werden, kann als Fehler des Buchs nicht angesehen werden. Wohl aber mutz es als ein Mangel gelten, wenn z. B. gerichtliche Entscheidungen oder die Meinungen anderer Schriftsteller falsch wiedergegeben wer den. Natürlich kann aber nicht der Verleger wegen einzelner derartiger Mängel Ansprüche aus dem Z 31 des Verlagsge setzes erheben, sondern es kommt darauf an, ob durch die Fehler die Tauglichkeit des Buchs beeinträchtigt wird. Das Ober landesgericht Dresden hat in feiner Entscheidung vom 28. April 1908 (Sächsisches Archiv 3, 391) folgenden Fall be handelt: Ein Schriftsteller hatte zusammen mit einem Archi tekten die 2. Auflage einer Anleitung zur Errichtung guter Dllngerstätten und zur zweckmätzigen Behandlung des Stall düngers bearbeitet. Seiner Forderung auf Zahlung der Ver gütung stellte der Verleger eine Gegenforderung auf Schadens ersatz entgegen, weil die Darstellung eine Anzahl Fehler ent halte, die in einer Fachzeitschrift aufgedeckt worden seien, und dasBuch dadurch unverkäuflich geworden fei. Diese Gegenforde rung wurde in beiden Instanzen nicht beachtet. Zwar umfatzte die Schrift nur 53 Seiten, und die Kostenberechnungen und Pläne, die einen Umfang von 23 Seiten hatten, stimmten in wichtigen Punkten nicht mit den im Text entwickelten Grund sätzen überein (sie waren von dem Architekten aufgestellt). Auch hatte der Schriftsteller für diese Nichtübereinstimmung aufzukommen. Trotzdem stellten die Gerichte sich auf den Standpunkt, daß bei näherer Prüfung der Druckschrift und des Verhältnisses des mangelhaften Teils zu dem Ganzen hierin ein erheblicher Mangel des Werks nicht erblickt werden könne. Einen scheinbar abweichenden Standpunkt nimmt das selbe Gericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1910 (Sächsisches Archiv 5, 376) ein. Hier hatte ein Schriftsteller einen Beitrag zu einem Lehrbuch für Handelswissenschaften geliefert, der aber nicht abgedruckt, sondern durch den Beitrag eines anderen Verfassers ersetzt wurde. Der Schriftsteller klagte auf Drucklegung und auf Lieferung von 25 Sonder abdrücken seiner Arbeit und 2 Exemplaren des ganzen Werks. Das Landgericht wies die Klage völlig ab, das Oberlandes gericht verurteilte nur zur Lieferung von 2 Freiexemplaren des Werks. Die Klage auf Drucklegung wurde schon deshalb für unbegründet erachtet, weil das Werk bereits erschienen war und der Schriftsteller nicht verlangen konnte, datz seine Ab handlung besonders herausgcgeben werde, er könne höchstens einen Anspruch aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags erheben. Ferner hatte es sich um eine Arbeit nach einem bestimmten Plan gehandelt, und gemäß 8 47 des Ver- lagsgcsetzcs war der Verleger nicht zur Vervielfältigung ver pflichtet, er hatte nur die Vergütung zu zahlen (das war in diesem Falle geschehen). Endlich hat, was hier interessiert, das Gericht auch deshalb die Klage abgewicsen, weil nach dem Gutachten der Sachverständigen die Abhandlung des Schrift stellers unzulänglich war. Die Abweichung dieser Ent scheidung erklärt sich durch die Verschiedenheit des Sachver halts, cs handelte sich um eine selbständige Arbeit, die zum Bestandteil eines Sammelwerks werden sollte, während die vorige Entscheidung unselbständige Teile eines Buchs betraf. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. Ähnlich verhält sich folgender Fall: Im August 1909 sollte Graf Zeppelin mit seinem Luftschiff nach Berlin kommen. Ein Verlag bestellte bei einem Schriftsteller und einem Maler ein Flugblatt, dessen Inhalt der voraussichtlichen Stimmung des Publikums an jenem Tage entsprechen und an das Publikum abgesetzt werden sollte. Der Verlag verweigerte die Abnahme. Die Klage des Schriftstellers und des Malers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung und entgangenen Gewinns wurde vom Landgericht II Berlin am 2. November 1910 (Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1910, Nr. 278, S. 14896/7) abge wiesen, weil das Flugblatt nicht den vertragsmäßigen Verein barungenentsprach. DieZeichnungeneignetenstch allerdingszur Vervielfältigung im Massendruck, eine besondere Ehrung des GrafenZeppelin war aber in ihnen nichtzuerblicken,sie verrieten vielmehr die Absicht, der im Grotzstadtpublikum herrschenden Ulkstimmung entgegenzukommen; sie enthielten nichts, was dem Nationalgefllhl und dem Volksenthusiasmus jener Tage Rech nung getragen hätte. Dasselbe traf bei den Versen zu. Die Druckschrift hätte bei dem größten Teil der Bevölkerung statt einer fröhlichen Stimmung nur Empörung und Beschämung hervorgerufen. Dadurch hätte auch das Ansehen der als natio nalgesinnt bekannten Verlagsbuchhandlung gelitten. Deshalb konnte ihr nicht zugemutet werden, ein solches Flugblatt zu verbreiten. Wichtig für die Tauglichkeit eines Buchs ist auch der Um stand, ob der Verfasser etwas Neues bringt. Das Ober landesgericht Frankfurt sagt in einer Entscheidung vom 24. Fe bruar 1904 (Frankfurter Rundschau 38, 99), der Verfasser hafte dem Verleger dafür, daß er über das Urheberrecht zu verfügen berechtigt sei; für die Frage, ob der Verleger, dem ein Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung angeboten werde, voraussetzen könne, daß es hauptsächlich bisher unberwendetes Material enthalte, fei im wesentlichen der Verlagsbertrag maßgebend. Besonders ausführlich hat sich hierüber das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 21. November 1910 (Entscheidungen in Zivilsachen 74, 359) geäußert. Ein Schriftsteller hatte eine Formel- und Beispiel sammlung über Maschinenbau und verwandte Zweige (für technische Mittelschulen) verfaßt und nach Ablieferung des Manuskripts die Vergütung gezahlt erhalten. Der Verlag er hob jedoch gegen ihn Klage auf Rückzahlung der Ver gütung und auf Schadensersatz, weil der Verfasser in seiner Arbeit fremde Werke sowie auch ein eigenes, in einem andern Verlage erschienenes Werk in unerlaubter Weise benutzt habe. In dem gerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, daß eine un erlaubte Entnahme nur bei zwei fremden Werken stattgefunden hatte, und nun verschaffte sich der Verfasser die nachträgliche Einwilligung der Berechtigten zu der Entnahme. Das Land gericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht verurteilte aber den Schriftsteller, und das Reichsgericht wies seine Revi sion zurück. Zur Begründung der Revision hatte er angeführt, auf ein reines Originalwerk habe der Vertrag nicht gelautet, eine Verletzung des Urheberrechts liege nach der nachträglichen Genehmigung nicht vor, auch habe der Verlag keinen Anstand genommen, ein Hilfsbuch für den Maschinenbau zu verlegen, das eine ebensolche Kompilation sei, wie sein eigenes Werk. Das Reichsgericht hat dazu Folgendes ausgeführt: Durch die nachträgliche Genehmigung ist das Werk nicht zu einer ver tragsmäßigen Leistung geworden. Auch solche Ent nahmen sind vertragswidrig, die nicht ge rade einen Verstoß gegen das Urheberrecht enthalten. Für jeden Leser, der die beiden anfangs ohne Genehmigung nachgedruckten Werke kennt, bleibt der Eindruck eines strafbaren Verstoßes gegen das Urheberrecht bestehen. Die Benutzung der übrigen Werke ging weit über die Grenzen des literarischen Anstandes hinaus. Dem Buche haftet also der Makel des Plagiats an, der dadurch verschlimmert 1288
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