Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1896
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- 1896-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1896
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- Deutsch
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Auf Grund des eidlichen Sachverständigen - Gutachtens des Buchhändlers Ernst Goitlob Gustav Thomälen, welchem das Gericht — da der Sachverständige in Leipzig, also dem Hauptplatze des deutschen Buchhandels thätig ist — ausschlaggebendes Gewicht bei- maß, war indessen als feststehend zu erachten, daß der Kläger, wenn schon er unwidersprochcnermaßen dem Börsenverein deutscher Buchhändler nicht angehörte, gleichwohl berechtigt war, von den in der buchhändlcrischen Verkehrsordnung niedergelegten Bestim mungen Gebrauch zu machen, da diese Bestimmungen eine Samm lung der im deutschen Buchhandel geltenden Geschäftsusancen dar stellen. Es war sohin im Sinne des Absatzes 3 im Paragraph 33 dieser Vcrkchrsordnung dem Kläger das Recht zuzubilligen, daß er sich nicht die Rücksendung zur Ostermesse, sondern eine frühere Re mission der a condition an den Beklagten überschickten Bücher Vor behalte, welchen Vorbehalt er dann aber auf der Begleitfaktura handschriftlich geltend zu machen oder an hervorragender Stelle in Druckschrift anzubringen hatte. Eine solche handschriftliche Notiz ist denn auch seitens des Klägers aus der zu Gerichtshänden gelangten Begleitfakiura dahin angebracht worden, daß die Bücher bis 1. Februar 1894 zurück- geschickt werden müßten. Doch wurde von Seite des Beklagten geltend gemacht, er habe diesen Vermerk nicht rechtzeitig, sondern erst nach dem bedungenen NemissionSIermin wahrgenommen; aus den Bestellzettel, der ihm mit dem Ankündigungscirkular des Werkes zu seinem Gebrauch vom Verleger übersendet worden sei, habe sich keine von dem üblichen Ncmissionstermin abweichende Bestimmung vorgefunden, und habe er deshalb nach buchhändlerischcm Brauche annehmen müssen, cs sei erst bis zur Ostermesse 1894 zu remittieren. Der dann allerdings auf der Begleitfaktura nicdergeschriebene, aber hiebei vom Kläger in sehr nebensächlicher Form zuin Ausdruck ge brachte Vermerk des kürzeren Ncmissionstermines sei dem Beklagten bei seinem großen Geschäfte und mitten im Gedränge des Weih- nachtsvcrkchrs entgangen und habe ihm auch trotz Aufwendung üblicher Sorgfalt entgehen müssen. Er habe von diesem Vermerk erst nach dem 1. Februar 1894 Kenntnis erhalten und am 3. März 1894 remittiert. Die Sachverständigen bezeichneten denn auch übereinstimmend das diesbezügliche Verhalten des Klägers als ein illoyales und deponierten, cS sei sehr glaubhaft und durch die Umstände des Falles begründet, dah dem Beklagten, der durch garnichts sonst auf eine Abänderung des üblichen Remissionstermins hingewiesen worden, die Abänderung entgangen sei; es sei auch garnicht denkbar, daß in der kurzen Frist, die von dem Verleger dem Kommissionsbuchhändler gegönnt war, dieser sich init einiger Aussicht auf Erfolg für das Werk hätte verwenden können, ja — so äußerten beide hier ver nommene Sachverständige — man müsse geradezu annehmen, daß der Kläger es doloserweise auf ein Uebersehen seines Vermerkes durch den Empfänger abgesehen habe. Wenn das Gericht mit diesen gutachtlichen Aeußerungen zu sammenhielt, daß es dem Beklagten gelang, den Nachweis für die am 3. März 1894 erfolgte Remission durch Zeugen Hager zu er bringen, während Kläger diese Remission fortwährend bestritten hatte, wenn das Gericht ferner erwog, daß festgestelltermaßen der Kläger in einer großen Reihe anderer Fälle mit zahlreichen Buch händlern wegen desselben Verhaltens bei dem gleichen Werke in Konflikt geriet, wenn endlich ins Auge gefaßt wurde, daß Anhalts punkte dafür, der Beklagte habe den verkürzten Remissionstermin wahrgenommen und trotzdem nicht remittiert, in der langwierigen Prozeßangelegenheit nicht zu Tage traten, so bildete sich, ohne daß es etwa noch erst eines beklagtischen Eides bedurft hätte, auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses schon feste richterliche Ueber- zeugung, cs sei dem Gesamtvorbringen des Beklagten Glauben zu zubilligen und damit erwiesen, daß dieser von dem auf der Be gleitfakiura vermerkten außergewöhnlichen Remissionstermin vor demselben Kenntnis nicht erlangt, also an ihn auch nicht gebunden war, da er ihn bei üblicher Sorgfalt nach Lage der Sache sehr wohl übersehen konnte. Hicnach war aber die tatsächlich erfolgte Remission als eine verspätete nicht zu erachten, der Beklagte also zur Zahlung des Kaufpreises nicht zu verurteilen, vielmehr die Klage abzuweisen — zumal die Beweiserhebung ergab, daß das Werk zur Zeit der Rücksendung noch nicht veraltet, also auch in dieser Hinsicht dem Kläger kein Nachteil erwachsen war. Verkündet am 27. Januar 1896. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes. Ge nehmigt von der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am 3. Mai 1896. Gültig vom 1. Juli 1896 ab. Anhang: Bestimmungen über die Ausnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten a) des deutschen Buch- und Landkarlenhandels, b) des deutschen Kunsthandels, a) des deutschen Musikalienhandels. Leipzig 1896, Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Sprechsaal. Das Urheberrecht an Illustrationen. In Berlin hat sich ein Verband deutscher Illustratoren gebildet, dessen Ausschuß aus den Malern und Zeichnern Bahr, L. Dcttmann, H. Fechner, E. Henscler, A. Krüger, Prof. L. Manzel, C. Röchling, I. Schlattmann, F. Skarbina besteht und der einen juristischen Beirat in dem Rechtsanwalt P. Michaelis gesunden hat. Dieser Verband ist zu dem Zwecke gegründet, die Bcrufs- intcrcsscn der deutschen Illustratoren zu wahren. In welcher Weise, ergicbt sich aus dem nachstehend abgedruckten Cirkular. -Berlin, im Juni 1896. -Sehr geehrter Herr! -Am 17. April d. I. hat sich eine Vereinigung Deutscher Illustratoren gebildet, deren Ziel es ist, einen fcftgegliederten Verband der Berussgcnosscn zu errichten mit dem ausgesprochenen Zwecke, die näheren Bcrussintercsscn der Deutschen Illustratoren zu wahren. -Eine aus den Unterzeichnete» bestehende Kommission ist mit der» Austrage gewählt worden, die Interessen der Berufsgenossen wahrzunchinen. -In Erledigung dieses Austrages beehren sich die Unterzeich neten namens und im Austrage der in anliegender Liste ver- zcichncten Deutschen Illustratoren an die in Betracht kommenden Verleger und deshalb auch an Sie, sehr geehrter Herr, folgende Mitteilung zu richten. 1. Das Vervielfältigungsrccht einer Jllustrationszcichnung gilt nur für diejenige Zeitung, bezw. Vcrlagswerk, für welche sie von dcm Künstler geliefert ist, und nur für diejenige Auslage, für welche sie geliefert wird. 2. Jede weitere Vervielfältigung, Abdruck in einer anderen Zeit schrift, Zeitung, Kalender, Beilage, Buchwerk rc. auch des selben Verlages ist dcm Verleger nur dann gestattet, wenn er sich mit dem Künstler entweder speziell oder generell über einen dafür an denselben zu zahlenden Prozentsatz des ersten Honorares verständigt hat. 3. Dasselbe gilt für den Fall einer Reproduktion in einer neuen Auflage desselben Verlages. 4. Der Erwerber des Rcproduklionsrcchts einer Illustrations- Zeichnung ist nicht befugt, Klischees, die von der Zeichnung genommen sind, zu verlausen, zu vertauschen, zu verleihen oder sonst zu vergeben, sosern er nicht generell oder speziell ein dahingehendes Abkommen mit dem Urheber der Zeich nung getroffen hat. b. Der Verkauf von Klischees an Klischeehändler und Agenten ist überhaupt in Zukunft nicht mehr zulässig. -Wir bitten, diese Maßnahme nicht als ein gegen die Ver leger gerichtetes Kampfmittel, sondern nur als das notwendige Rermdium gegen den jetzt überhand genommenen Mißbrauch zu betrachten, welcher namentlich durch den unkontrollierbaren Klischeehandel die Interessen der zeichnenden Künstlerschaft nicht blos pekuniär, sondern auch künstlerisch schwer schädigt. -Wir werden es uns angelegen sein lassen, im wohlver standenen Interesse der Künstler und der Herren Verleger Nor mativ-Bestimmungen sestzusetzen, nach welchen bei Erteilung eines Spezial-Auftrages sür Zeichnungen den Herren Verlegern gegen eine geringe Quote des ursprünglichen Honorars die Rc- produktionsrechte sür Zwecke ihres eigenen Verlages (Nr. 2 und 3) und behuss Verwertung von Klischees (Nr. 1) ohne weiteres ein geräumt werden. -Wir sind überzeugt, daß Sie die Berechtigung unserer Be strebungen anerkennen und uns im Interesse der Kunst und des Buchhandels darin unterstützen werden, und würden sehr erfreut sein, Ihre Ansicht oder etwaige Vorschläge sür die Normativ- Bestimmungen zu erfahren. -Mit vorzüglicher Hochachtung I. Bahr, Prof. Ludw. Deltmann, Prof. Hanns Fechner, Pros. E. Henscler, A. Krüger, Prof. Ludw. Manzel, C. Röchling, I. Schlattmann, Prof. F. Skarbina.- Dieses Vorgehen bedeutet eine ganz erhebliche, und im Ver gleich zu dem Urheberrecht an Schristweiken ungerechtsertigte Er weiterung der Rechte der Illustratoren.
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