Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1896
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- 1896-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1896
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- Deutsch
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142, 22. Juni 1896. Sprechsaal. 3683 Es wird, um Mißhelliqkeiten in Zukunst zu entgehen, nötig sein, daß die Verleger, welche Abbildungen bestellen, sich daö aus schließliche Recht der Verwertung und die völlige Uebertragung aller an der Originalzeichnung hastenden Rechte ausdrücklich durch Vertrag sichern, und zwar vor der definitiven Erteilung der Be stellung. Um dem angedrohten Verfahren wirksam zu begegnen, sollten die Verlegervereine und der Börsenverein Stellung zu der An gelegenheit nehmen und auf die zu erwartenden Normativ-Be stimmungen in entsprechender Weise antworten. Leipzig. H.. 8u. Zur Verkehrsordmmg. (Vgl. Nr. 132 d. Bl.) II. Ein Verleger hat ein in japanischer Sprache erschienenes Buch zum kommissionsweiscn Vertrieb übernommen und im deutschen Buchhandel ü cond. versandt. Das Buch hat keinen deutschen Titel, und auch die es vertreibende Firma ist weder auf dem Titel noch auf dem weißen Umschlag genannt; die Faktur nennt das Buch mit deutschem Namen. Von dem Sortimenter wurde allerdings übersehen, beim Aus zeichnen auch die betreffende Firma hinzuschreiben, wozu er aber doch nicht verpflichtet ist. Das Buch bleibt infolge dessen nach der Ostermeß-Remission, als auf keinem Konto zu finden, zurück und wird von dem Sortimenter, da er sich den Absatz nicht Nachweisen kann, auch nicht bezahlt. Nach wiederholter Aufforderung, den Saldo zu zahlen, wird das Buch endlich auf Lager gefunden und sofort am 5. Juni direkt unter Kreuzband unter Darlegung der betreffenden Umstände zurück gesandt. Der Verleger verweigert die Annahme, trotzdem ihn doch die erste und hauptsächliche Schuld trifft, da er seine Firma dem in einer fremden Sprache gedruckten Buche nicht beigesetzt hat. Ist er in diesem Falle nicht zur Rücknahme verpflichtet? Es kommt vielfach vor, daß Bücher in anderen Verlag über gehen oder, da Selbstverlag, kommissionsweise im Buchhandel ver trieben werden, ohne daß die Verlagsfirma geändert oder neu angebracht ist. Diese Unterlassung ist in vielen Fällen eine Er schwerung des Verkehrs und gehört in die Verkehrsordnung mit ausgenommen. III. Im Anschluß an den Artikel des Kollegen Theodor Ackermann in München in Nr. 132 des Börsenblattes, die Umgestaltung des 8 20 der Verkehrsordnung betreffend, gestatte ich mir einen Fall mitzuteilen, der Mir im Laufe dieses Jahres begegnet ist. Einer meiner Kommittenten bezieht seit einigen Jahren die Veröffentlichungen des -Vereins der Bücherfreunde«. Vierteljährlich erscheinen zwei Bände, die bei Lieserung des ersten Bandes mit 3 ^ 10 netto zu bezahlen sind. Bei Eingang der Barfaktur für das zweite Vierteljahr, die eingelöst wurde, stellt sich heraus, daß der zweite Band des ersten Vierteljahrs noch nicht cingegangen ist. Dieser wird als gefehlt gemeldet, jedoch die Lieferung wiederholt abgelehnt. Schließlich verzichtet mein Kommittent auf die Gralis-Lieserung und verlangt Nachlieserung gegen bar. Auch hier ist mehrmalige Wiederholung nötig, ehe der Band eingeht. Endlich erfolgt die Lieferung, aber mit Ansetzung des Preises für Einzelbezug: 4 ^ netto, macht zusammen eine Ausgabe von 7 ^ 10 netto bei einem Ordinärpreise von 4 50 ; ich mußte demnach 2 ^ 60 H darauf legen für das Vergnügen, einen Abonnenten gewonnen zu haben. Mußte in diesem Falle der Ver- leger nicht mindestens den fehlenden Band zum Abonnements- Nettopreise liefern? Leipzig, im Juni 1896. S. Schnurpfeil. Erwiderung. Auf vorstehende Einsendung haben wir zu bemerken, daß unser Kommissionär Herr K. F. Koehler den Nachweis führte, der Rest band sei richtig weiterbefördert, resp. Herrn Schnurpfeil übergeben worden; wir lehnten deshalb die in der Reklamation verlangte Gratislieserung des Bandes ab. Später verlangte Herr Schnurpfeil den fraglichen Band -unter Berechnung«. Da wir mit der Firma Schnurpseil nicht in Rechnung stehen, auch nicht in Kommission liefern wollten, so schrieben wir den Zettel zurück mit dem Bemerken, daß der Band nur bar nachgeliefert werden könne; er sei ja laut Bestätigung unseres Kommissionärs s. Z. richtig geliefert. Außerdem wurde in der Mitteilung des Herrn Schnurpfeil, -daß der Restband bei ihm nicht abgeworfen worden sei-, ein Fragezeichen gemacht. Daraus erhielten wir nachstehende wörtlich abgedruckte Antwort: »Na, was wollen Sie denn »och, können Sie nicht sehen, daß ich gegen bar bestelle?? Ihre Fragezeichen sind überflüssig und nicht anständig. S.—- Der Band wurde daraus so geliefert, wie er verlangt war. Der einfachen Darstellung der Th . sachc fügen wir »och hinzu, daß nach den Satzungen des Vereins der Bücherfreunde einzelne Bände nur zu Einzelpreisen abgegeben werden. Hiervon abzugehcn, hatten wir gar keine Veranlassung, da der Band als Rest geliefert war und anderseits Herr Schnurpfeil auch durch die Art und Weise seiner Antworten es nur zu gut verstanden hat, ein Ent gegenkommen unsererseits, wie wir es anderen Firmen gegenüber in weitgehendster Weise ausüben, unmöglich zu machen. Komisch hat es uns berührt, daß Herr Schnurpfeil glaubt, durch Zuschriften obiger Art klar machen zu können, was Anstand und gute Sitte im schriftlichen Verkehr erfordern. Die Meistgeschädigten in der ganzen Angelegenheit sind wir. Abgesehen davon, daß die Erledigung den Kommissionären zufällt, ist uns das Mitglied des Vereins der Bücherfreunde verloren ge gangen, da Herr Schnurpfeil die Einlösung der Fortsetzungen ver weigerte. Das Mitglied wird wohl auf irgend eine Weise veran laßt worden sein, von dem weiteren Bezüge der Veröffentlichungen des Vereins der Bücherfreunde abzusehen, ohne Rücksicht darauf, daß das Mitglied nicht durch Anstrengung des Herrn Schnurpfeil, sondern durch unsere eigene kostspielige Reklame gewonnen war. Schall L Grund, Geschäftsleitung des Vereins der Bücherfreunde. Verlag von Krieg und Sieg 1870/71. Zum Artikel: Geschäftsauflösung in Nr. 135 des Börsenblattes. Zu der unter der Ueberschrift -Geschäftsauflösung» in Nr. 135 d. Bl. gebrachten Mitteilung empfing die Redaktion des Börsen blattes die nachfolgenden Angaben von einem Berliner Anti quariats-Buchhändler : -Ich kenne die Berliner Bücherversteigerungen (Zwangs versteigerungen) seit dem Jahre meines Etablissements (1881) sehr genau, und wenn je ein buchhändlerisches Geschäft in unsachlicher Weise versteigert wurde, so war es das Geschäft von Le Loutre. Während das wenig wertvolle Mobiliar auf dem Hose verkauft wurde, wo es jedermann sehen konnte, verkaufte der Gerichtsvoll zieher die Maschinen und die großen Papiervorräte in einem dunklen, engen Keller unter dem Laden. Die großen Büchervor räte des Ladens und der Hinteren engen Räume, die dicht gedrängt voll Menschen waren — der größte Teil der Bieter stand noch auf der Straße —, wurden ohne Vorbesichtigung an Nichtbuchhändler (Konkursmassennufkäufer) in wenigen Minuten zugeschlagen. Den noch brachte dieser Verkauf noch ca 6000 -Le Coutre war Rendant einer Kasse (Prenzlauer Vorstadt- Sparkasse) und hatte 14 000 unterschlagen oder in sein Geschäft hineingesteckt Er wurde verhaftet, und die Kasse hat nun in ganz summarischer Weise diese Veräußerung veranlaßt. Ich glaube, bei einer sachlichen Liquidation wäre viel mehr heraus- gckommen -Vielleicht können die Herren Verleger, welche durch Verkauf des Kommissionsgutes geschädigt sind, die betreffende Gläubigerin, die den Erlös erhalten hat, regreßpflichtig machen.- Anfrage. Ist nach dem Gesetz zur Bekämpfung des unlautere» Wett bewerbes einem Verleger verboten, eine größere Partie eines Ver lagswerkes, so z. B. Kochbuch, Städteführer re. rc., an einen Sor timenter mit Aufdruck der Firma desselben als Verleger zu liefern, bezw. darf der Sortimenter diese Werke unter seiner Verlagsfirma verkaufen? X. Antwort der Redaktion. — Wir verstehen nicht, worauf der Herr Fragesteller hinaus will. Wenn der Verleger eines Kochbuches oder sonstigen Konkurrenzbuchcs fürchten sollte, sich durch Aufdruck einer Sortimentsfirma auf den Titel seines Verlags werks selbst Konkurrenz zu machen, so wird er es natürlich unterlassen. Aber von Zwang kann ihm gegenüber doch keine Rede sein. — Etwas anders — und das scheint hier gemeint zu sein — würde der Fall bei einem sogenannten Ramschverleger liegen. Der Ramschverleger würde nicht ohne weiteres berechtigt sein, den Namen der ursprünglichen Verlagsfirma durch seine eigene oder teilweise auch durch eine fremde Firma zu ersetzen. Hier entscheidet der Vertrag. — Der Sortimenter kann solche Bücher, falls er sie vom Verleger bezogen hat, natürlich auch mit seiner auf gedruckten Firma weiter verkaufen, wobei allerdings vorausgesetzt ist, daß es in seinem Sortimentsbetriebe geschieht, also direkt an 502'
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