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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1854
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- 1854-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1854
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- Deutsch
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2157 1854 1 - > 17955. Boigtländcr in Krcuz- nacti. 17956. VoNinan» in Cassel. 17957. Boß in Leipzig. 17958. — — — 17959. — — — 17960. Wagncr'sche Buchh. in Innsbruck. I796I. Wagner in Neustadt °/O. 17962. Wallishausscr in Wien. 17963. Weidmann'schc Buchh, in Berlin. 17964. — - — 17965. — — — 17966. Westermann in Braun schweig. 17967. - — — Leyser, z. Gesch. d. ehem- Nahe-Gaues. (Liter. Centralbl. 48.) Linden, vier Lebenstage. (Unterhaltgn. z. Hall. Courier 48.) Boecler, der Ehsten abergläub. Gebräuche. (Liter. Centralbl. 48.) Castren' s Vorlesungen üb. finnische My thologie. (Ebend) Lieder, mythische u. magische, der Ehsten. (Ebend.) Stapf, Erziehungslehrc. (Oesterreich. Schulbote 47.) Unterredungen mit d. Unterklasse üb. Din- tcr's Gedächtnißübungen. (Pädag. Mo- natsschr. 10.) Gigl, Erinnerungen aus Baiern. (Liter. Centralbl. 48.) Oioeronig I^aslius 6s ainicitia, v. Nauck. (A. Allg. Schulztg. 141.) Demosthenes' ausgew. Reden, v. We stermann. (Ebend. 140.) Mommsen, römische Geschichte. (D. Glocke d. Gegcnw. 3.) Hagen, Gesch. d. neuesten Zeit. (Ebend.) Herrig, Handb. d. engl. Nationallitera tur. (Pädag. Blätter 11.) 17968. Wcychardt in Eßlingen. 17969. K.Wiegandt IN Berlin. 17970. Wiegande Ls Grieben in Berlin. 17971. Wigand in Göttingen. 17972. G. Wigand in Leipzig. 17973. Winikcr in Brünn. 17974. Witting in Innsbruck. 17975. Wohlgemuth in Berlin. 17976. — — — 17977. Wöllcr in Leipzig. 17978. — — — 17979. — - - 17980. v. Zabern in Mainz. Völker, Schulatlas. (Hartmann, d. Volks schule 10.) Hülfs- u. Schreibkalcnder, landwirthsch., v. Mentzel u. v. Lengerke, f. 1855. (Voß'sche Ztg. 273.) Schaff, Amerika. (Volksbl. f. Stadt u. Land 95.) Seifart, Sagen ,c. aus Hildeshcim. (Dtschs. Museum 49.) Schnorr, d. Bibel in Bildern. (Sächs. Schulztg. 48.) Pokorny, Vorschriften. (Allg. Dtsche- Lehrcrztg. 48.) Schneidawind, d. Feldzug d- bstcrr. Armee in Italien. (Bl. f. lit. Unterh. 49.) Amanda, Marie von Schwaben. (Halli- fcher Courier 276.) — Hänschen u. s. Freund. (Ebend. 278.) Girbert, Lehrbuch d. Messung, nebst: Resultate. (Voß'sche Itg. 273. — Der Fortschritt 44.) Lehmann, prakt. Kochbuch. (Voß'sche Atg. 273.) Würdig, Stadt- u. Dorfgeschichten. (D. Pilger a. Sachsen 48.) Schulbücher, 5 französische. (Allg. Dtsche. Lehrcrztg. 48.) N i ch t a m t l i Leipzig, 3. December 1854. Es ist die Erfahrung gemacht worden, daß Nachdruck, welcher im Auslande veranstaltet, nach Sachsen vertrieben wurde, durch die Art und Weise, wie die Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 22. Februar 1844 gehandhabt wurde, nicht genügend verfolgt wer den konnte. Die Beschlagnahme und das Vertriebsverbot kann von den Verwaltungsbehörden nur provisorisch vorgenommen, beziehent lich erlaffen werden. Die Verwaltungsbehörden dürfen, selbst wenn der Sachverständigen-Verein die mit Beschlag belegte Vervielfäl tigung unbedingt für unbefugten Nachdruck erklärt, kein definitives Verbot desselben aussprechen. Sie haben vielmehr, sobald irgend ein bei der Beschlagnahme Betheiligter gegen diese Maßregel Pro test einlegt, den Antragsteller zur Civilklage zu verweisen und ihm aufzugeben, innerhalb acht Wochen den Nachweis zu bringen, daß die rechtliche Klage eingereicht worden. Wird die Klage in dieser Frist nicht nachgewiesen, so wird die Beschlagnahme und das Ver bot aufgehoben, und der Nachdruck kann frei verkauft werden- Oft ist es nun vorgekommen, daß die Klage nicht anstellbar war. Denn zu den seltensten Fällen dürfte es gehören, daß der Nachdrucker in nerhalb der acht Wochen gerade in Leipzig anwesend sein sollte. Der jenige, bei welchem ein Nachdruckcxemplar vorgefunden worden ist, kann häufig deshalb nicht verklagt werden, weil nur die wissent liche Theilnahme am Vertrieb unbefugten Nachdrucks die Verfol gung aus dem Gesetze nach sich zieht) der Beweis der Milwissen schaft aber meist schwer zu führen ist. Die Klaganstellung im Wohn ort des Nachdruckers ist dagegen oft deshalb unthunlich, weil dessen heimathliche Gesetzgebung weit geringeren Schutz als die sächsische gewährt. In Würtemberg z. B. gelten alle wohlerworbenen Ver lagsrecht!; an Werken solcher Schriftsteller, die über 30 Jahre vor Erlaß des Gesetzes verstorben waren, nichts mehr, während in Sach sen jedes beim Erlaß des Gesetzes erweislich bestandene Verlagsrecht 30 Jahre lang den gesetzlichen Schutz genießt. Der Inhaber eines solchen Verlagsrechtes kann nun den in Würtemberg veranstalteten Nachdruck seines Verlagswerkes in Sachsen verbieten lassen: zuvör derst durch Antrag bei der Verwaltungsbehörde provisorisch, und cher Theil. sodann durch Klaganstellung nach eingetretener Rechtskraft des Er kenntnisses definitiv. Zu einem rechtskräftigen Erkenntnis ist nur durch Klaganstcllung bei dem zuständigen Gericht des Nachdruckers zu gelangen. Das Erkenntnis enthält aber nur dann ein Verbot des Nachdrucks, wenn der erkennende Richter unter Gesetzen steht, welche die betreffende Vervielfältigung für verbotenen Nachdruck er klären. In Würtemberg würde im angegebenen Falle die Verviel fältigung nicht für unbefugten Nachdruck erklärt, folglich auch deren definitives Verbot nicht ausgesprochen werden, und also die oben angedeutcte Frcigebung des Vertriebs auch in Sachsen eintreten. Das Gesetz hatte somit eine Lücke, da unter Umständen kein definitives Verbot eines nach den Gesetzen Sachsens wirklich unbe fugten Nachdrucks zu erlangen war. Die Deputaten des Buchhan dels in Leipzig stellten daher bereits im Jahre 1852 dem Königlichen Ministerium diese Uebclstände vor, mit dem Anträge, daß, in Fällen, in welchen wegen Mangel eines Beklagten vor hiesigem Civilgericht, oder wegen mangelhafter Gesetzgebung des Auslandes zu einem rich terlichen Urtheil und definitiven Verbote des ausländischen Nach drucks nicht zu gelangen sei, den Verwaltungsbehörden, welche den Beschlag und das Vertcicbsverbot provisorisch vorgenvmmcn haben, die Ermächtigung erlhcilt werde, nach gehöriger Erörterung und An hörung des Sachverständigcn-Vereins ein definitives Verbot aus zusprechen. Diesen Antrag hat laut einer Verordnung vom 4- September 1854, das Königliche Ministerium der Justiz zwar abgewiesen, aber zugleich eine Erklärung der Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 22. Februar 1844, Nr. I-, 1. 2., gegeben, welche im Materiellen der Gewährung des Antrages gleichkommt. Das Königliche Ministe rium sagt: „Man ist nämlich der Ansicht, daß durch die Bestimmungen unter Nr. I., 1- 2. der gedachten Ausführungsverordnung keineswegs blos den Verwaltungsbehörden das Befugniß zur Verfügung der daselbst gedachten Sichcrheitsmaßregeln eingcräumt sei, daß vielmehr auch den Gerichten dergleichen Maßregeln und namentlich auch die Anlegung eines Arrests
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