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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1854
- Sprache
- Deutsch
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2290 s^s? 162 und geschützt würde, so dürfte doch umsomehr für die nächsten prak tischen Ziele eine klare Einsicht und wirksames Vorgehen unerläß lich sein. Es hieße dem Urtheil der Bctheiligtcn vorgreifcn, wollte ich nun sofort ausführen, wie die angedcuteten Lücken unserer Zustande ausgefüllt werden, welche Schritte bei Bundestag oder Regierungen ungebahnt, welche Staatsvertrage abgeschlossen, welche gemeinsame Vertretungen deutschen Buchhandels zu Rcalisirung des da und dort gebotenen Gesetzesschußes für den einzelnen Fall gebildet werden sollten. Nur auf die Mißstände selbst, auf den Weg, der einzuschlagen ist, auf die Schwierigkeiten und wie solche praktisch gelöst werden mögen, etwas näher einzugehcn, sei mir vergönnt- Dabei sollen alle excentrischen Wünsche ferne bleiben, wie z. B. aus der noch hin und wieder verbreiteten Ansicht, der Nachdruck sei als Verletzung der Ehre des Schriftstellers zu ahnden, sich das Verlangen erhob, es müsse jede vermeintliche Beeinträchtigung dieser Ehre durch Nachdrucks-Gesetze abgegraben werden. Die praktischeren Franzosen haben auch hier längst den richtigen Gesichtspunkt gefaßt (z. B- llenousrcl, traite äos clroits ll'guleurs. 1838): daß es sich nur darum handelt, den Autor, resp. Verleger, in der vermögensrechtlichen Aus beute des geistigen Erzeugnisses zu schützen. Wie unvollständig dieser Schutz dermalen für die deutschen Er zeugnisse noch ist, ward oben angedeutet. Wer soll helfen? „Die Regierungen, die Gesetzgebung" werden viele rufen. Aber wie? soll in österreichischer, oder preußischer, oder sächsischer Weise, oder in welcher Richtung sonst die Zahl der abweichenden Particular-Gesetze vermehrt werden? Nein, so lange die Interessenten selbst noch viel fach abweichender Anschauung in den wesentlichsten Punkten sind, möchte mit einem Vorschreiten der Legislation da oder dort wenig gedient sein. Denn eine übereilte Gesetzgebung vermag noch weit über die Grenzen ihres Staates hinaus dessen Angehörigen zu scha den, wie denn z. B. die englischen und französischen Staatsvertrage mit deutschen Staaten, von dem Schutz, welchen einzelne Gattun gen und Formen literarischer oder artistischer Producte in dem Staat ihres Erscheinens genießen, auch den Umfang des Schutzes in Eng land und Frankreich abhängig machen- Oder soll die Abhülfe von der Wissenschaft angebahnt werden? Ihre Aufgabe ist nicht zu ver kennen, fehlt doch noch eine wissenschaftlich erschöpfende Darstellung und Ucbersicht der in den verschiedenen Staaten geltenden cinschläg- lichen Bestimmungen, deren Bearbeitung indeß vorbereitet wird. Aber die Wissenschaft bedarf, wenn irgendwo, in diesem Gebiet einer Anlehnung an die Träger des Verkehrs, an dessen Anschauungen sie sich anschließen muß, um sachgemäße Definitionen und Subsum tionen des Reichthums der thatsächlichcn Verhältnisse unter die Be griffe, zu geben. Herrscht doch noch keineswegs Klarheit darüber, was unter die Gegenstände des Verlagsrechts, insbesondere unter den Begriff von literarischen Erzeugnissen (man denke z. B- an mündliche Mittheilungen, Briese, Tabellenwerke, Zeitungs-Corcespondenzen, Epigramme), sodann was unter den objectiven Thatbestand des ver botenen Nachdrucks, unter den Begriff der Vervielfältigung aus mechanischem Weg falle, welchen Reichthum von Abstufun gen bietet hier das concrete Leben, von dem unmittelbaren Abdruck an, bis zu der Bearbeitung eines fremden Werkes in Commcntarcn, Sammlungen, Auszügen, wobei so leicht das Kind des Autors mit dem Bade des Nachdrucks-Industriellen hingegeben wird. Die neueste, größere, wissenschaftliche Bearbeitung des Gegen standes bezweifelt die Möglichkeit einer mechanischen Vervielfältigung von Kunstwerken. Dieselbe will unter den Begriff von Kunstwerken nur solche Producte subsumirt wissen, welche „den ästhetischen Sinn mehr oder weniger befriedigen." Könnte nun auch die Absicht, schlechte Kunstwerke durch Verweigerung des Schutzes zu befehden, ästhetisch lobenswerth scheinen, so vermag doch der Gesetzgeber und bürgerliche Richter so wenig seinen Schutz auf die guten Kunstwerke, als auf die guten Bürger zu beschränken. So werden denn Bilderbogen (und man denke z. B. an die Münchner Bilderbogen) mit den Ma lereien auf Tassen, Tellern, Geräthschasten gleichgestellt und vom Schutz ausgeschlossen. Dieselbe Abhandlung droht uns den straf rechtlichen Schutz der Bundesbeschlüsse mit der Argumentation weg- zuescamotiren: „weil nur ein Strafmaximum, nicht auch ein Mi nimum ausgesprochen sei, so stehe cs dem Richter frei, auch auf die allergeringste, sohin auf eine unendlich kleine, d- h. auf gar keine Geldstrafe zu erkennen." Sollte es hier nicht dringend geboten erscheinen, daß die In teressenten selbst eine Verständigung über das, was dem Verkehr noth thut, erzielen? Wer sind nun diese Interessenten? Alle, welche sich für Wissenschaft und Kunst interessiren- Denn, zumal größere, insbesondere lexikale und technologische Werke von großem Umfang und Eapitalaufwand, welche erst in längerem geord netem Vertrieb dem Verleger lohnen können, werden durch Ueber- handnchmcn des Nachdrucks für die Zukunft unmöglich. Und auch im klebrigen läßt sich leicht Nachweisen, daß der Nachdruck die Preise der Bücher vertheuern muß; von der Barbarei einer Gesellschaft, welche die Freibeuterei des Nachdrucks in ihren Kreisen duldet, gar nicht zu reden. Allein unmittelbar betheiligt sind wohl zunächst die Autoren, von welchen erst der Verleger, der zwar meist als Inhaber des Verlagsrechts erscheint, dieses ableitet. Indeß kommt die Ver tretung schicklicher Weise zunächst den Verlegern zu, da deren Thälig- teit eben so sehr, wie im eigenen Interesse, in dem der Autoren liegt. Immerhin aber dürften in letzterem, sowie im Namen der deutschen Literatur und Kunst, die Schriftsteller und Künstler sich angctrieben fühlen, die angeregte Angelegenheit anspornend und eingreifend för dernd im Auge zu halten. Es kann auch eine Eollision der Rechte von Autor und Verleger Vorkommen, so daß jenem dieser als Nach drucker gegenübersteht (z. B- durch Ueberschreitung der erlaubten Auf lage), und umgekehrt (z. B-, wenn jener, nachdem er sein Verlags recht bereits veräußert hatte, eine anderweite Vervielfältigung ver anlaßt). Wenn irgendwo, so ist in solchen Angelegenheiten, da die Sache aller richtig gewürdigt, auch die jedes einzelnen ist, eine vernünftige Association die Lösung zum Bessern. Hat sich vorerst ein Kern der Vereinigung, der Anfang eines Vereins deutscher Verleger gebildet, so wird der großen Angelegenheit eine Frucht nach der andern reifen- Während bisher, auch insoweit die Gesetze des betreffenden Staats ein Verlagsrecht anerkennen, oder solches durch Staatsverträge garantier ist, dieser Schutz durch die Schwierigkeiten in Verfolgung der garantirten Rechte, durch den für den einzelnen hiermit verbundenen Aufwand, und die vielfach man gelnde Kenntniß der verschiedenen formellen Bedingungen, dann illusorisch wird, wenn diese Aufgabe dem einzelnen überlassen ist, werden alle diese Mißständc durch die beregte Vereinigung sich heben. Zunächst wird ein solcher Verein mittelst seiner Verzweigung durch alle Bundesstaaten in der Lage sein, jeden Nachdruck, von welchem eines seiner Glieder dort betroffen wird, insoweit es die Gesetze des betreffenden Staates ermöglichen, auf energische Weise zu verfolgen, und zwar so, daß die Schwierigkeiten und Kosten, welche dem ein zelnen für sich hemmend sein möchten, durch die Gegenseitigkeit verschwinden oder doch durch Repartition auf ein Minimum reducirt werden. Durch die Centralisation des Vereins sodann werden sich in den Acten desselben Erfahrungen, Vorgänge, Präjudicien sammeln, aus welchen Wissenschaft, Sachverständigen-Vereine und Gesetz-
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