Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1854
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- 1854-12-29
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- 29.12.1854
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2289 1854.) Hingegen die Aufnahme, Verarbeitung, Wiedcrgestaltung eines aus dem geistigen Erzeugniß des Autors geschöpften Gedankens fallt nicht in die Rechtssphäre, kann einem Dritten nicht verboten wer den, weil jener Gedanke mit der neuen Gestaltung, worin er von dem Drillen in das Gebiet der äußeren Erscheinung cingeführt wird, dem ersten Autor nicht mehr angehört. Damit gränzl sich die Sphäre des zu verbietenden Nachdrucks von derjenigen des vor dem Tribu nal des Geschmacks und der Kritik verwerflichen Plagiates ab. Vergleicht man mit jenen Anforderungen den Umfang, in wel chem nun den Interessen der Autoren und des Buchhandels wirklich der Gesetzcsschutz zu Theil geworden ist, so richtet sich der Blick zu nächst auf die Bundesbeschlüssc, insbesondere die von 1837 und 1845, welche den Schutz der im Umfang des deutschen Bundesgebietes er scheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse gegen Nachdruck und sonstige unbefugte mechanische Vervielfältigung normiren. Diese Bundesbeschlüssc, welche nur in denjenigen Bundesstaaten anwendbar werden, von welchen sie publicirt sind, find dieß in Meh rern derselben nicht, in manchen unvollständig, so daß ein gleichför miger Schutz in allen Bundesstaaten schon um dcßwillcn nicht besteht. Wie es kam, daß die Publication mehrfach nicht erlangt werden konnte, mag vorerst unerörtert bleiben; indeß war wohl nicht aller orten eine so gute Entschuldigung zur Hand, wie die, womit Liech tenstein die Unthunlichkeit der Publication bei der Bundesver sammlung (Protokoll von 1832, Seite 1583) anzeigte: daß sich näm lich in dem respectiven Staate eine Druckerei, sohin Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen, nicht finde. Eine andere Motivirung war es, womit die württembergische Gesandtschaft die Publication des Bundesbcschlusscs von 1841, betreffend den Schutz der inlän dischen Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Wecke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben, ablehnte: daß nämlich das Hoftheater, die einzige stehende Schaubühne in Württemberg, die Bestimmung des Bundesbeschlusscs sich längst zum Grundsatz gemacht habe (Protokoll der 12. Sitzung der Bun desversammlung von 1843, Seite 245). Einzelne Bundesstaaten haben, theils neben, theils anstatt der Bundesbeschlüsse, durch Landesgesetzgebung für den Schutz der Autorenrechte gesorgt, und dieß zum Theil, wie Oesterreich, Preußen, Sachsen, in ausgezeichneter Weise, indeß auch hier wieder mannich- fach und in wichtigen Eonsequenzen divergircnd- Zu seinem Vortheil unterscheidet sich, um nur ein Beispiel anzudeutcn, das österreichische Gesetz durch seine detaillirten Schutzbestimmungen gegen solche Nach drücke, welche in der Form von Auszügen oder von Sammlungen an derwärts verübt werden, von andern Gesetzgebungen, z.B. der wüct- tembergischen, wenn schon auch das österreichische Gesetz noch man ches zu wünschen lassen mag, wie cs denn z. B. Elavierauszüge aus Opern zum Schmerz des Eomponisten, der den Maßstab des fran zösischen Rechts anlegt, der Industrie pceisgiebt *). In andern Staaten sind Intentionen der Gesetzgebung, welche einmal da waren, als paete rin klköns sofort wieder unter die Erde gegangen, z. B. der ausführliche Gesetzentwurf über den Schutz schrift stellerischer und künstlerischer Erzeugnisse, welcher von der württem- bergischen Regierung als bereits bei den Ständen eingebracht und demnächst zu verabschieden der Bundesversammlung schon 1847 (Protokoll von 1847, Seite 285) angekündigt wird. So ist denn der Schutz des deutschen Autors und Verlegers schon innerhalb der deutschen Bundesstaaten nicht nur kein gleich förmiger, sondern überhaupt ein nur partieller, in einzelnen Bundes- *) Unter der Form der „Auszüge", „kritischer Betrachtungen" ,c. verbirgt sich oft auch der ausgebildetste Bücher-Nachdruck; so druckt man z. B. in Cassel auf diese Weise einen großen Theil der „Cotta'schen" poetischen Verlagswerke nach. Einundzwanzigster Jahrgang. staaten ein sehr unvollständiger; ja es kann Vorkommen, daß ein Verlagsrecht, in fast allen Staaten geschützt, in einem anderen be nachbarten ungescheut verletzt, und so illusorisch wird. Welche Nach- lheile schon hieraus erwachsen, ist jedem Verleger bekannt. Schon der Umstand, daß in jedem Staat wieder andere Formen und Be dingungen zu Realisicung des Schutzes, insofern ihn der betreffende Staat überhaupt gewährt, bestehen, macht dem einzelnen Verleger die Verfolgung seiner Interessen mannichfach unthunlich. Wie leicht wird z. B. ein entlegener Autor oder Verleger eines Werkes, wel ches eines ausgedehnteren Schutzes bedarf, und diesen in Oesterreich durch ein rechtzeitig nachgesuchtes Privilegium erlangen konnte, den erforderlichen Moment oder eine der nöthigen Förmlichkeiten ver absäumen. Indeß sind diese Mißstände kaum von Belang dem gegenüber, was dem deutschen Buchhandel im Auslande zu wünschen bleibt. Nicht ohne Widerspruch von Seiten mancher Verleger (welche, zumal in dem Buchhändler-Börsenblatt, in ihren Absichten und An sichten vielfach auseinander gingen), haben einzelne Bundesstaaten für den Schutz der Rechte ihrer Autoren und Verleger Verträge mit Frankreich und England abgeschlossen, und dadurch einen Rechts schutz für die betreffenden Angehörigen ermöglicht. Diese Verträge lassen ausdrücklich den Beitritt auch anderer Bundesstaaten offen, allein solche haben davon nur spärlich Gebrauch gemacht. Indeß sind damit die Fäden schon offen gelegt, welche nur in ein Netz geschlungen werden mögen, um die verderbliche Nachdruck- Industrie zu erwürgen. Noch keine Gegenseitigkeit aber ist mit den amerikanischen Staaten geboten, deren mächtig emporblühende und europäischer Cultur zustrebende Bevölkerung ein ergiebigster Markt deutscher Literatur und Kunst werden müßte, wenn nicht während unserer In dolenz dort die Schlingpflanze der Nachdrucks-Industrie übermächtig empor zu wuchern Muße gewinnt. Denn wer wollte zweifeln, daß dort auch dieser Zweig der Industrie sich riesenhaft ausbceitet, und - damit nicht nur der Widerstand derjenigen wächst, welche bei dem Flor des Nachdrucks interessirt sind, sondern auch die Schwierigkeit, gegen die Quantität der bereits emanicten Nachdrucke einzuschreiten. Wir sehen, der deutsche Buchhandel ist schon in Deutschland selbst in unvollständiger Durchführung nur theilweise, im Ausland aber kaum einigermaßen geschützt. Was bieten nun auf der andern Seite die deutschen RechtS- zustände dem Ausländer? Das österreichische Gesetz von 1846, das preußische von 1837, das bayerische von 1840, das großherzogliche hessische von 1830 ge währen, unter Voraussetzung der Reciprocität, dem Ausländer glei chen Schutz wie den Angehörigen des eigenen Staates. Das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 (Art. XI. und XIl.) geht sogar noch etwas weiter, indem es, auä, abgesehen von der Re ciprocität, den Ausländer in der ausschließlichen Ausübung seines Verlagsrechts in dem Fall schützt, wenn er letzteres von einem säch sischen Staatsangehörigen erworben hat. (Es geschah dieß in Berück sichtigung des inländischen Ursprungs solchen Verlagsrechtes und der doch noch mittelbaren Betheiligung eines Inländers dabei.) Der Schutz, welchen das sächsische Gesetz noch besonders für ein in Sach sen erscheinendes Werk eines Ausländers statuirt, verstand sich nach Bundesbeschluß von selbst. Nach Inhalt der Bundcsbcschlüsse genießt jedes innerhalb deS Bundesgebiets (die Publication der Bundcsbcschlüsse vorausgesetzt) erscheinende literarische oder artistische Erzeugniß, sohin auch das eines Ausländers, den bundesmäßigen Schutz. Stehen wir hiernach noch nicht auf der idealen Höhe, daß das Verlags- oder Autoren-Recht als ein Privatrecht allüberall, undun angesehen der Nationalität des Autors oder Verlegers, anerkannt 330
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