Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700620
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187006208
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700620
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-06
- Tag1870-06-20
- Monat1870-06
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Theil Ueber den neuesten Entwurf eines Gesetzes für den Nord deutschen Bund, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken u. s. w. Vortrag, gehalten in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 7. Mai 1870 von vr. Dambach, Geheimer Obcr-Pvstrath.*) Meine Herren! Es ist eine einigermaßen schwierige Aufgabe, ein objectives Referat zu liefern über einen Gesetzentwurf, welchen man selbst verfaßt hat, welchen man vor den legislativen Körper schaften zu vertrete» berufen ist, und an dem man daher erklärlicher Weise mit der Liebe eines Vaters zu seinem Kinde hängt. Die Schwierigkeit der Aufgabe wird noch gesteigert, wenn Sie im Er wägung ziehen, welche verschiedene Bcurthcilung gerade der vor liegende Entwurf in der öffentlichen Meinung gefunden hat, und wie derselbe geradezu eine Bewegung in der deutschen Presse her- vorgcrufen hat. Ehe der Bundesrath den Entwurf dem Reichstage des Nord deutschen Bundes vorlegte, wurden, wie bekannt, aus allen Kreisen Sachverständige vernommen und diese erklärten sich übereinstimmend mit dem Entwürfe einverstanden. Es gingen bei dem Bundes? kanzlcr-Amte eine Reihe offizieller und offiziöser Zuschriften ein, die sich dahin aussprachcn, daß der Entwurf durchaus allen billigen Anforderungen Genüge leiste, und dessen Annahme wünschenswerth erscheine. Unter diesen Umständen durfte erwartet werden, daß der Entwurf wenigstens nicht mit Mißfallen im Reichstage ausgenommen werde» würde. Im diametralen Gegensatz dazu stand nun aber die Aufnahme desselben bei der ersten Lesung im Plenum des Reichstages. In der bekannten Rede des Abgeordneten Or. Braun (Wiesbaden) wurde ausgeführt, daß der Entwurf formell und materiell durchaus un genügend sei, daß er auf einem ganz verrotteten Standpunkt fuße, daß er ein Conglomerat von Kasuistik sei, daß hinter jedem Para graphen der Staatsanwalt hervorsche u. s. w. Der Eindruck dieser Rede war— ich möchte sagen — ein apoplektischer! Man faßte sich au die Stirn und fragte sich, ob man sich denn wirklich voll ständig geirrt habe, ob die deutsche Gesetzgebung in dieser Materie wirklich seit 30 Jahren auf einem völlig falschen Standpunkt ge standen habe, und ob Männer, wie Jolly, Wächter, Heydc- mann, Mandry, Klostermaun u. A., die am Himmel des literarischen Rechtes als Sterne erster Größe glänzen, vollständig ans Irrwegen gewesen seien. Indessen dieser Zustand währte nicht lange. Der deutsche Buchhandel war cs zuerst, der gegen eine derartige Beurtheilung des Entwurfs in die Schranken trat. Der Buchhandel hatte ein doppeltes Interesse zur Sache. Er war zunächst in seiner Ehre empfindlich gekränkt worden; denn cs war ihm vor ganz Deutschland vorgcworfen, daß er seinen Geldbeutel höher als die literarischen Interessen Deutschlands stelle, und daher die Erzeugnisse der Lite ratur lediglich aus Gewinnsucht verthcucre. Der Buchhandel hatte aber außerdem auch ein finanzielles Interesse; denn mit der Abschwächung der Rechte der Autoren wurde er natürlich in seinen finanziellen Beziehungen erheblich geschädigt. In Folge dessen trat der deutsche Buchhandel mannhaft in die Schranken, und fast jede Nummer des Centralorgans des Buchhandels enthielt wenigstens Einen Artikel, in welchem nachgewiesen wurde, daß der Entwurf doch auf richtigen Grundlagen bafire. Indessen trat der Buchhandel doch mit einer gewissen Zag- *) Mil Genehmigung des Herrn Verfassers abgedruckt aus der «Zeit schrift f. Gesetzgebung u. Rechtspflege in Preußen" (Berlin, Guttenag). Hastigkeit auf; er erklärte sich im Wesentlichen immer nur für die Prinzipien des Entwurfs in Bezug auf die Schutz fristen; denn dies war für ihn das zunächst Wichtigste. Daneben bekannte er aber schüchtern, daß der Entwurf auch Mängel enthalte, und daß demselben nicht in jeder Beziehung beigetreten werden könnte. Nunmehr gingen die deutschen Schriftsteller ihrerseits vor und traten für den Entwurf im Ganzen auf. Es ist bekannt, daß Berhold Auerbach, Gustav Frey tag, Hermann Grimm, Theodor Mommsen und Julian Schmidt in einer öffentliche» Erklärung vom 25. Februar 1870 aussprachcn: „daß sie den vom Bundesprästdium vorgelegten Ent wurf als den richtigsten Ausdruck dessen anerkennten, was zur Zeit einerseits für den notbwcndigcn Schutz des Urheberrechts der Au toren, andererseits für dessen nicht minder nothwendige Begrenzung festgestellt werden könne, und daß sie ein Abgehen von diesen im Wesentlichen jetzt auch in der ganzen civilisirten Welt zur Anerkennung gelangten Grundsätzen in jeder Hinsicht bedauern würden." Ja, man ging sogar soweit, die on Kloo-Annahme des Entwurfs zu verlangen. Es traten ferner auch die Universitäten von Leipzig und Kiel auf und erklärten in Zuschriften an den Reichstag sich für An nahme des Entwurfs. Unter diesen Umständen trat eine günstige Wendung für den Entwurf ein, und das Resultat entsprach den gemachten Anstreng ungen, indem der Reichstag bei der zweiten Lesung das Autor recht als solches und die im Entwürfe firirte Schutzfrist mit einer nicht geahnten Majorität annahm. Der übrige Theil des Entwurfs wurde einer besonderen Commission zur Vorberathung überwiesen. Dies ist die Lage, in welcher sich die Sache augenblick lich befindet. Wir stehen jetzt vor der weiteren Berathung des Reichstages, und cs wird sich nun fragen, ob diese legislative Körperschaft auch die übrigen Prinzipien des Entwurfs annimmt. Sie können, meine Herren, von mir nicht verlangen, daß ich in der kurz zugemcffcnen Zeit Ihnen einen Gesetzentwurf von 74 Paragraphen in detaillirter Betrachtung vorführe. Jeder Paragraph ist beinahe ein solcher, daß man Bücher darüber schreiben kann, wie ja überhaupt die Lehre vom Autorenrecht zu den bevorzugten Materien der heutigen juristischen Literatur gehört. Mit Ihrer Erlaubniß will ich mich darauf beschränken, Ihnen zunächst eine ganz kurze Skizze des Entwurfs vorzuführen, weil ich annehme, daß der Entwurf den Meisten von Ihnen nicht hinreichend bekannt ist, und ich will demnächst versuchen, Ihnen folgende drei Fragen zu beant worten : 1) Was haben wir mit dem Gesetzentwurf gewollt? 2) Mit welchen Mitteln haben wir es zu erreichen gesucht? 3) Sind die gegen den Entwurf erhobenen Einwände ge gründet oder nicht? Der Entwurf zerfällt in 6 Abschnitte. Der erste Abschnitt enthält die Bestimmungen über den Nach druck von Büchern und sonstigen literarischen Erzeugnissen ober, wie es nach dem Vorschläge einer bedeutenden philologischen Auto rität lautet: „von Schriftwerken". Der zweite Abschnitt betrifft den Nachdruck wissenschaftlicherZeichnuugen, wie Landkarten, architek tonischer, technischer Zeichnungen und dergleichen. Der dritte Ab schnitt umfaßt den Nachdruck musikalischer Kompositionen. Den vierte Abschnitt behandelt die unbefugte Aufführung dramatischer, musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke. Der fünfte Ab schnitt beschäftigt sich mit der Nachbildung von Werken der bildenden Künste. Der sechste Abschnitt endlich regelt die allgemeinen Be stimmungen, insbesondere die internationalen Beziehungen. 295*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder