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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1870
- Strukturtyp
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- Band
- 1870-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1870
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- Deutsch
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Der Inhalt ist, wie Sie sehen, ein überaus reichhaltiger. Der wichtigste Abschnitt ist der erste, welcher von dem Nach druck an Schriftwerken handelt. Er ist der wichtigste nicht bloß, Weil er quantitativ der bedeutendste ist, sondern auch, weil er zu gleich die Bestimmungen über die civilrechtlichen und criminellen Rechtsfolgen des Nachdrucks, über das gerichtliche Verfahren, über die Verjährung u. s. w. enthält, — Themata, auf welche in den folgenden Abschnitten nur zurückbeziehend verwiesen wird. An der Spitze des ganzen Gesetzes (§. l.) steht nun zum ersten Male in der deutschen Gesetzgebung klar und präcise ausgesprochen: daß das Recht der mechanischen Vervielfältigung eines Buches dem Autor allein zustcht! Dies ist das Prinzip, aus welchem das ganze Gesetz sich genetisch weiter entwickelt. Während die früheren Gesetze thcils schwankend nur von einem Schutze der „herausgcgebcnen Werke" sprachen, thcils die Verlagsrecht«: mit den Autorenrechten vermischten, ist hier zum ersten Male das aus schließliche Recht des Autors als Fundamcntalsatz hingestellt. Die berühmte Frage, wie das Autorenrecht philosophisch zu be gründen sei, und wie cs sich zum positiven Recht verhält, ist in diesem Gesetze nicht erörtert, sondern der Wissenschaft überlassen; nur das Eine ergibt sich aus dem Gesetze klar, daß der Autor ein positiv an erkanntes selbständiges Privatrecht besitzt. Das Recht des Autors ist vererblich und übertragbar (§. 3.). Als Nachdruck bezeichnet §. 4. die Negation des Autorrechtes, d. h. jede mechanische Verviel fältigung, welche ohne Genehmigung des Autors erfolgt. §. 5. enthält die Bestimmungen über den unerlaubten Abdruck von Manuscripten und von mündlichen Vorträgen und entscheidet zu gleich die berühmte Streitfrage, ob der Verleger gegen den Autor rind der Autor gegen den Verleger Nachdruck üben könne, bejahend. 8- 6. bezeichnet diejenigen Fälle, in denen ein verbotener Nachdruck nicht anzunchmcn ist. Es wird das Citiren einzelner Stellen, die Aufnahme kleiner Aussätze rc. in andere selbständige Werke, der Ab druck von Gesetzen, von öffentlich gehaltenen Reden, sowie der Ab druck von gewissen Zeitungsartikeln für erlaubt erklärt. 7. be handelt die Frage über den Schutz des Uebersetzungsrechts. Der Ent wurf geht in Uebercinstimmung mit den neueren Gesehen und internationalen Verträgen davon aus, daß im Allgemeinen Werke frei übersetzt werden dürfen, wenn sich der Autor nicht das Recht der Uebersetznng ausdrücklich Vorbehalten hat. Die 88- 8 —17. enthalten die Schutzfristen. Ein Werk wird im Allgemeinen geschützt dis 30 Jahre nach dem Tode des Autors; anonyme, pseudonyme -und posthume Werke, sowie die Werke von Korporationen und Gesellschaften genießen den Schutz 30 Jahre lang vom Erscheinen ab gerechnet. Der Schuh gegen neue Uebersetzungen dauert 5 Jahre lang. Die 88- 18—27. regeln die aus dem Nachdruck entspringenden civilen und criminellen Rechtsfolgen. Der Nachdruck zieht eine drei fache Rechtsfolge nach sich: Strafe, Entschädigungsvcrpflichtung und Confiscativn. Die Strafe ist Geldbuße bis 1000 Thlr. Die Ent schädigung besteht, wenn der Nachweis eines bestimmten Schadens nicht geführt werden kann, in dem Werthe von 50—lOOOEremplaren des Originalwcrkcs. Strafe und Entschädigung treten aber nur ein, wenn der Thätcr vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat; im Falle eines bloß casuellen Nachdrucks ist nur die Bereicherungsklage ge stattet. Die Confiscativn ist eine reine Prävcntivmaßregel; sie findet l>ahcr auch statt, wenn kein clokus oder culpa. vorlicgt. Die §§. 28—33. behandeln das Verfahren. Hier ist nur hervorzuheben, daß im Gesetzentwürfe zum ersten Male die positive Bcweisthcoric und r>ic verschiedenen Grade der civilrechtlichen culpa, für Nackdruckspro- zcsse beseitigt sind. Es hatte sich in der Praxis geradezu als undurch führbar hcrausgestcllt, in Nachdruckssachcn die positive Bcweistheorie aufrecht zu erhalten, und den Richter im Civilverfahren an die ver schiedenen Grade der culpa, zu binden. Der Entwurf bestimmt daher, daß der Richter nach freier Ueberzeugung zu entscheiden habe, ob der Thalbestand des Nachdrucks vorlicgt uud ob der Thäter fahrlässig gehandelt hat. Zu bemerken ist aus diesem Abschnitte noch, daß als begutachtende Instanz in Nachdruckssachcn die Sachverständigen-Ver- cine zu fungircn haben. Diese Vereine haben sich in Preußen und Sachsen seit langer Zeit trefflich bewährt und es konnte ihre Beibe haltung daher keinem Zweifel unterliegen. Ich darf in dieser Be ziehung auf den erst vor kurzem von anderer Seite in dieser Gesell schaft hierüber gehaltenen Vortrag Bezug nehmen. Die §8- 40—43. enthalten die Bestimmungen über die deutsche Eintragsrolle, ein Institut, welches sich in Nachdruckssachen da durch nothwendig macht, daß dem beteiligten Publicum Gelegenheit gegeben werden muß, sich Ueberzeugung davon zu verschaffen, ob der Autor gewisse Handlungen innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen vorgenommen hat; insbesondere ob der Antor von anonymen oder- pseudonymen Schriften seinen Namen später bekannt gemacht und da durch seinem Werke eine längere Schutzfrist erworben hat, und ob von einem Werke innerhalb einer bestimmten Frist eine Uebcrsetzung er schienen ist. Es ist die Eintragsrolle ein Register, welches in Leipzig geführt wird und auf dem Gebiete der Nachdrucksgesctzgebung eine ähnliche Bedeutung hat, wie die Hypothekenbücher auf dem Gebiete des Pfandrechts. Der zweite Abschnitt des Gesetzes (§§. 45. 46.) handelt von der Nachbildung geographischer, topographischer, naturwissenschaft licher, architektonischer, technischer und ähnlicher Abbildungen. Auf diese Erzeugnisse finden ganz allgemein dieselben Bestimmungen wie für die Schriftwerke Anwendung. Der dritte Abschnitt (§§.47 —51.) umfaßt die musikalischen Kompositionen. Er bestimmt, daß der Komponist allein berechtigt ist, seine Composition mechanisch zu vervielfältigen, und daß jede Bearbeitung einer fremden Composition, soweit sie nicht als eine eigcnthümliche Schöpfung anzuschen ist, als Nachdruck gilt. Auf dem Gebiete der Musik findet sich eine durchgreifende Differenz zwischen der deutschen und französischen Nachdrucksgesetzgcbung. Die letztere schützt die Melodie als solche und erklärt jede, auch noch so selb ständige Benutzung einer fremden Melodie für verboten. Der vor liegende Entwurf geht nicht so weit, sondern folgt dem allgemeinen Grundsatz, daß jede geistige Bearbeitung frei ist, und daß nur die mechanische Bearbeitung verboten werden soll. Darum sind Arrangements und mechanisch gefertigte Potpourris verboten, selb ständige Variationen gestattet. Im klebrigen sind die Bestimmungen für Musik dieselben, wie für die Literatur. Der folgende Abschnitt (§§. 52 — 58.) umfaßt die unbefugte Aufführung dramatischer, musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke. Streng genommen, charaktcrisirt sich eine unbefugte Aus führung nicht als ein Eingriff in das Autorrecht im Sinne dieses Gesetzes; denn cs ist keine „mechanische Vervielfältigung" des Werkes, wenn dasselbe öffentlich aufgeführt wird. Aber im Prinzipe führt sich das Verbot der Aufführung doch insofern auf das Autorrecht zurück, als der Autor allein bestimmen darf, in wie weit er sein Werk in die Oeffentlichkeit bringen will, er daher auch be rechtigt sein muß, eine Aufführung, welche ohne seinen Willen erfolgt, zu verbieten. In allen deutschen Gesetzgebungen findet sich daher die Bestimmung: daß ein dramatisches rc. Werk nur mit der Genehmi gung des Autors aufgcführt werden kann, und diese Bestimmung ist auch in den vorliegenden Entwurf übcrgcgangen. Im klebrigen Weichen die Bestimmungen dieses Abschnitts von den vorigen Ab schnitten nur in Bezug auf die Entschädigung ab. Bei Büchern und Musikalien besteht die Entschädigung, welche dem Verletzten zu ge währen ist, in dem Werthe einer gewissen Anzahl Exemplare des
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