Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1870
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- 1870-06-20
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- 20.06.1870
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Werkes; hier aber berechnet sich die Entschädigung nach dem Ertrage der Aufführung. Der fünfte Abschnitt (§§. 59—67.) behandelt die Nachbildung von Werken der bildenden Künste. Im Allgemeinen gilt auch hier der Grundsatz, daß nur der Urheber des Werkes das Recht der Ver vielfältigung besitzt, und dag jede ohne seine Genehmigung erfolgte Nachbildung verboten ist. Auf diesem Gebiete entsteht aber die große Frage: wie sich das Verhältniß der Kunst zur Industrie ge staltet. Soll cs erlaubt sein, Kunstwerke zu industriellen Zwecken zu benutzen, und ist es gestattet, kunstindustrielle Werke zu industriellen Zwecken nachzubilden? Diese Fragen sind bei den Berathungen des Entwurfs eingehend erörtert worden. Der Entwurf stellt sich auf den Stundpunkt, daß er die Benutzung eines Kunstwerkes zu indu striellen Zwecken verbietet, insofern diese Benutzung sich lediglich als eine Nachbildung des Kunstwerkes darstellt. Die weitere Frage über den Schutz industrieller Erzeugnisse berührt der Entwurf gar nicht, sondern verweist dieselbe in ein besonderes Gesetz über Musterschutz. Daher würde es verboten sein, den Apoll von Bel vedere nachzubilden und ihn etwa dadurch zu einem industriellen Zwecke zu verwenden, daß man ihm eine Lampe in die Hand gibt. Ebenso wenig würde cs gestattet sein, dieDannecker'sche Ariadne nach- zubildcn, wenn man sie zu einem Brunnen benutzt, indem man den Panther Wasser speien läßt. Der letzte Abschnitt (M. 68 — 74.) endlich enthält die noth- wendigen allgemeinen und Uebcrgangs-Bestimmungen und regelt außerdem die internationalen Beziehungen auf dem Gebiete des Autorenrechts. Hcrvorgehoben werden mag aus diesem Abschnitt nur die durchgreifende Bestimmung, daß das Gesetz den norddeutschen Autor schützt, gleichviel, wo er sein Werk erscheinen läßt, und daß umgekehrt ein Werk, welches in Norddcutschland erschienen ist, ge schützt wird, gleichviel, ob der Autor ein Inländer oder ein Aus länder ist. Das, meine Herren, ist im Großen und Ganzen der kurze Ab riß des Inhalts des Gesetzentwurfs. (Schluß in Nr. 140.) ^ Miscellcn. Anfrage. — Der norddeutsche Reichstag hat im Gesetz zum Schutze des Urheberrechts folgende Bestimmung angenommen: „Die erst nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werke werden dreißigJahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachdruck geschützt." — Die seither geltenden Gesetze bestimmten den Schutz auf dreißig Jahre nach Erscheinen, und wurden in Folge dieser, in vielen Fällen längeren Schutzfrist bedeutende Honorare bezahlt. Kann nun das neue Gesetz, rückwirkend auf solche Fälle, den Schuh, den diese Werke nach den früheren Gesehen genossen, vermindern? *) Die Elbcrf. Ztg. berichtet: „Das neuerdings auftretcnde und bereits dementirte Gerücht von einem Verkauf der Augsburger All gemeinen Zeitung wird jetzt auf seinen wahren Grund zurück- geführt, vr. Strousberg als Käufer war wohl nur genannt, weil er eben alles kauft; im klebrigen handelte cs sich, wie ich aus bester Quelle vernehme, um eine Liquidation des Cotta'scheu Familien vermögens, welche den Zweck hatte, den Vermögensantheil eines der Thcilhabcr zu ermitteln. Daß die hierauf bezüglichen Maßnahmen Verkaufsgerüchte leicht Hervorrufen kannten, liegt aus der Hand." — *) Obgleich mit Sicherheit auzunehmeu ist, daß über diese Frage die noch zu erwartende AuSführungS - Verordnung eine nähere Bestimmung bringen werde, so wollen wir doch dem gerechten Bedenken des Hrn. Einsen ders einstweilen hier Ausdruck geben. D. Red. Einer neuern Mittheilung nach soll von einem Verkaufe der Allge meinen Zeitung und des Colla'schen Geschäfts überhaupt vorläufig nicht mehr die Rede sein, da man sich mit den Gläubigern des frag lichen Thcilhabers, wegen dessen liquidirt werden sollte (v. Reischach), gütlich verglichen habe. Von Baldamus' fünfjährigen Fachcatalogen (1865 — 69), deren erstes Bändchen (Kriegswissenschaft u. Pferdekunde) wir vor einigen Monaten anzeigten, ist inzwischen Nr. II., Bau-, Maschinen - und Eisenbahnkunde (68 S. 15 N-s), und nun kürzlich Nr. IV »., Protestantische Theologie, bearbeitet von E. Baldamus u. R. Haupt (152 S. 20 N-s) erschienen, während III., Gewerbskunde und Handelswisscnschaft, in vier Wochen und IVb., KatholischeTheo- logie, schon in vierzehn Tagen Nachfolgen sollen. Wie nicht anders zu erwarten stand, so hat dieses neue bibliographische Hilfsmitel durch seine praktische Nützlichkeit und sorgfältige Ausführung sich schnell die Gunst des Sortimentshandcls erworben und die neu er scheinenden Bändchen dürften sonach stets auch ohne weitere Em pfehlung einer willkommenen und dankbaren Aufnahme in dessen Kreisen gewiß sein. In Cassel wird im Laufe des Sommers in der Luckhardt'schen Verlagsbuchhandlung ein Werk erscheinen, „das in unserer biblio graphischen Literatur eine tiefgefühlte Lücke auszufüllen bestimmt ist" — nämlich eine „Hikliorllssu matllsiuatioa, militaris st s rslliteetouieo-ts olinios. Verzeichniß aller seit Beginn litte- rarischcr Production in Deutschland erschiencneuWerke, Dissertationen und Gelegenheitsschriften auf den Gebieten der reinen und ange wandten Mathematik, Astronomie, Schifffahrtskundc, Militaria mit Pferdckunde und der Bau - und Ingenieur-Wissenschaften (incl. der bedeutendsten Erscheinungen der benachbarten Länder). Mit wissen schaftlichem Materien - Register. Bearbeitet von A. Erlccke." Dieses Werk soll in 3 Abteilungen etwa 30 Bogen umfassen und ca. 2—3Thlr. kosten. Jchmache aus dasErschciuen desselben hier be sonders und zugleich mit der Bemerkung aufmerksam, daß der Bear beiter den Plan hat, eine „Vibliotlissu univsrzslm" herauszugeben, von welcher die genannten 3 Abteilungen die drei ersten Bände bilden würden, und die als „Internationale Bibliographie" zunächst alle Discipliuen der deutschen Literatur vom Beginn literarischer Production an bis zum Jahre 1870, daun die Literatur der übrigen europäischen Sprachen, in ähnlicher Art und Weise behandelt, um fassen soll. (Pctzholdt's Neuer Anzeiger für Bibliographie.) Personalnachrichten. Dem Mitbesitzer der Lehrmittel-Anstalt zu Bensheim, Herrn Georg Köpp, welchem für seine Bemühungen um Beschaffung zweckmäßiger und billiger Lehrmittel von den verschiedensten Seiten die ehrendsten Anerkennungen durch Verleihung silberner Medaillen zuthcil geworden sind, wurde neuerdings durch die großhcrzoglich hessische Centralstelle für die Landwirtschaft zu Darmstadt in An erkennung der vielfältigen Verdienste, welche sich derselbe durch seine Thcilnahme an den Bestrebungen des Vereins und seine eifrige und erfolgreiche Wirksamkeit zur Förderung der Landwirtschaft über haupt und insbesondere durch Beschaffung von zweckmäßigen Lehr mitteln für die landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen erworben hat, die l a u d w i r t h s ch a f t l i ch c V c r d i c u st m e d a i l l e l. C l a s s e zuerkannt. Herr N. Trüb» er in London, schon vor längerer Zeit zum Hofbuchhändler des Königs von Schweden und Norwegen für Eng land ernannt, hat von demselben nun die goldene Verdienst-Medaille — literis st -rrtibu!, — mit blauem Baude erhalten.
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