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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1870
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- Deutsch
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2134 Amtlicher Theil. ^ 142, 24. Juni. 4. Dauer dcs ausschließlichen Rechtes des Urhebers. §. 6. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck wird, vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen, für die Lebensdauer des Urhebers (§§. 1. und 2.) und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gewährt. §. 9. Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern ver faßten Werke erstreckt sich die Schußfrist auf die Dauer von dreißig Jahren nach dem Tode des Letztlebenden derselben. Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter ge bildet werden, richtet sich die Schutzfrist für die einzelnen Beiträge danach, ob die Urheber derselben genannt sind oder nicht (§8-8., 11.). §.10. Einzelne Aussätze, Abhandlungen re-, welche in perio dischen Werken, als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern re., erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts Anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben ausgenommen sind, nach zwei Jahren vom Ablauf des Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig abdrucken. §. 1l. Bei Schriftwerken, welche bereits veröffentlicht sind, ist die im §. 6. vorgeschriebenc Dauer des Schutzes an die Be dingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung oder unter der Vorrede ange geben ist. Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter ge bildet werden, genügt es für den Schuh der Beiträge, wenn der Name des Urhebers an der Spitze oder am Schluß des Beitrags an gegeben ist. Ein Schriftwerk, welches entweder unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchem ein Urheber gar nicht angegeben ist, wird dreißig Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet, gegen Nachdruck geschützt (8. 28.). § Wird innerhalb dreißig Jahre, von der ersten Herausgabe an gerechnet, der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu lcgitimirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Ein- tragsrollc (§§. 39. u. ff.) angemcldct, so wird dadurch dem Werke die im §. 8. bestimmte längere Dauer des Schutzes erworben. §. 12. Die erst nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werke werden dreißig Jahre lang, vom Tode des Urhebers an ge rechnet, gegen Nachdruck geschützt. §. 13. Akademien, Universitäten, sonstige juristische Personen, öffentliche Unterrichtsanstalten, sowie gelehrte oder andere Gesell schaften, wenn sie als Herausgeber dem Urheber gleich zu achten sind (8- 2.), genieße» für die von ihnen hcransgegcbcncn Werke einen Schuh von dreißig Jahren nach deren Erscheinen. §. 14. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilun- gcn erscheinen, wird die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abtheilung an berechnet. Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abtheilung. Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abthcilungcn ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher erschienenen Bände, Abteilungen re. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk zu be handeln. §. 15. Das Verbot der Herausgabe vonUcbcrsctzungcn dauert in dem Falle des §. 6. Int. d fünf Jahre vom Erscheinen des Ori- ginalwcrkes, in dem Falle des §. 6. Int. e fünf Jahre vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung ab gerechnet. §.16. In dem Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist (§§.8.u. ff.) wird das Todesjahr des Verfassers, beziehungsweise das Kalender jahr des ersten Erscheinens des Werkes oder der Uebersetzung nicht eingerechnet. §. 17. Ein Heimfallsrecht des Fiscus oder anderer zu herren losen Verlassenschaften berechtigter Personen findet auf das aus schließliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt. s. Entschädigung und Strafen. §. 18. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (§§. 4. u. ff.) in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist den Ur heber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern be straft. Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Veranstalter desselben auf Grund entschuldbaren, that- sächlichcn oder rechtlichenJrrthums in gutem Glauben gehandelt hat. Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine ent sprechende Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten umgewandelt. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zwei tausend Thalern erkannt werden. Für diese Buße haften die zu der selben Verurtheiltcn als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines wei teren Entschädigungsanspruches aus. Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so haftet er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den ent standenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereicherung. §. 19. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, desgleichen über den Bestand und die Höhe einer Bereicherung, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ucberzcugung. §. 20. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Anderen zur Veranstaltung eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im §. 18. festgesetzte Strafe verwirkt, und ist den Urheber oder dessen Rechts nachfolger nach Maßgabe der §§. 18. und 19. zu entschädigen ver pflichtet, und zwar selbst dann, wenn der Veranstalter des Nachdrucks nach §. 18. nicht strafbar oder crsatzverbindlich sein sollte. Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit gehandelt hat, so haften Beide dem Berechtigten solidarisch. Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theil- nchmer am Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. §. 21. Die vorräthigen Nachdrucks-Eremplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrich tungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse rc., unter liegen der Einziehung. Dieselben sind, nachdem die Einziehung dem Eigenthümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist, entweder zu ver nichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann dem Eigenthümer zurückzugebcn. Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist, so erstreckt sich die Einziehung nur auf den als Nackdruck erkannten Theil des Werkes und die Vorrichtungen zu diesem Thcile. Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks- Eremplarc und Vorrichtungen, welche sich im Eigcnthum des Ver anstalters des Nachdrucks, des Druckers, der Sortimentsbuchhänd ler, der gewerbsmäßigen Verbreiter und Desjenigen, welcher den Nach druck veranlaßt hat (§. 20.), befinden.
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