Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1870
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- 1870-06-24
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- 24.06.1870
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Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser des Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahrlässig ge handelt hat (§. 18.). Sie erfolgt auch gegen die Erben desselben. Es steht dein Beschädigten frei, die Nachdrucks-Eremplare und Vorrichtungen ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen, insofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdet werden. 8- 22. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucks-Eremplar eines Werkes den Vorschriften des gegenwärti gen Gesetzes zuwider, sei es im Gebiete des Norddeutschen Bundes, sei es außerhalb desselben, hcrgestellt worden ist. Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Bestrafung noch eine Entschädignngsverbindlichkeit des Nachdruckers ein. Die Einziehung der Nachdrucksvorrichtungen (8- 21.) erfolgt auch in diesem Falle. 8- 23. Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste gesetzliche Maß (§. 18.) nicht statt. 8- 24. Wenn in den Fällen des §. 7. Illt. n die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässig keit unterlassen wird, so haben der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu 20 Thalern verwirkt. Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. §.25. Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angcfertigt worden sind, innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes gewerbe mäßig fcilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten Schadens den Urheber oder des sen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit Geldstrafe nach §. 18. bestraft. Die Einziehung der zur gewcrbemäßigen Verbreitung bestimm ten Nachdruckseremplare nach Maßgabe des 8- 21. findet auch dann statt, wenn der Verbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der EntschLdigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Ver breitung unterliegen auch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht schon als solche cntschädignngspflichtig und strafbar sind. k. Verfahren. 8- 26. Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungs-An spruch, als auch die Verhängung der im gegenwärtigen Gesetze ange drohten Strafen und die Einziehung der Nachdrucks-Eremplare rc. gehört zur Competenz der ordentlichen Gerichte. Die Einziehung der Nachdrucks-Eremplare rc. kann sowohl im Strafrechtswege beantragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden. 8- 27. Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses zurückgenommen werden. 8- 28. Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber- oder Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder gefährdet sind. Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegenbeweise Derjenige als Urheber, welcher nach Maßgabe des 8- 11. Absatz 1, 2 auf dem Werke als Urheber angegeben ist. Bei anonymen und Pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der auf dem Werke angegebene Verleger gilt ohne weiteren Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. 8- 29. In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdrucks, ein schließlich der Klagen wegen Bereicherung aus dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an positive Regeln über die Wirkung der Beweismittel gebunden zu sein, den Thatbestand nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung festzustellen. Ebenso ist der Richter bei Entscheidung der Frage: ob der Nachdruckcr oder der Veranlasser des Nachdrucks (88-18., 20.) fahr lässig gehandelt hat, an die in den Landesgesetzen vorgeschriebeneu verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit nicht gebunden. 8. 30. Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder der Betrag des Schadens oder der Bereicherung abhängt, zweifelhaft oder streitig, so ist der Richter befugt, das Gut achten Sachverständiger einzuholen. 8- 31. In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Gelehrten, Schriftstellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Personen Sachverständigen-Vereine gebildet werden, welche, auf Erfordern des Richters, Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt den einzelnen Staaten über lassen, sich zu diesem Bchufe an andere Staaten des Norddeutschen Bundes anzuschließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaftlicher Sachverständigen-Vereine zu verbinden. Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Bethciligten über streitige Entschädigungsansprüche und die Einzie hung nach Maßgabe der 88- 18. bis 21. als Schiedsrichter zu ver handeln und zu entscheiden. Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruction über die Zu sammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen- Vereine. 8- 32. Die in den 88- 12. und 13. des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 11. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 201), geregelte Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig wird auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Klage ein Entschädi gungsanspruch oder ein Anspruch auf Einziehung geltend gemacht wird. Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt auch in den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilenden Strafsachen an die Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landesgesctzen bestehenden obersten Gerichtshofes, und zwar mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesctzen dem obersten Gerichtshöfe gebührt. In den zufolge der vorstehenden Bestimmung zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörenden Strafsachen bestimmt sich das Verfahren auch bei diesem Gerichtshöfe nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an das Bundes-Oberhandclsgericht gelangt, geltenden Strafprozeßgesetzen. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft in diesen Strafsachen werden bei dem Bundes- Oberhandelsgericht von dem Staatsanwalt wahrgenommen, welcher dieselben bei dem betreffenden obersten Landesgerichtshofe wahrzu nehmen hat. Der bezeichnte Staatsanwalt kann sich jedoch bei der mündlichen Verhandlung durch einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt oder durch einen in Leipzig wohnenden Advocaten vertreten lassen. Strafsachen, für welche in letzter Instanz das Bundes-Ober- handelsgericht zuständig ist, und Strafsachen, für welche in letzter Instanz der oberste Landesgerichtshof zuständig ist, können in Einem Strafverfahren nicht verbunden werden. Die Bestimmungen der 88- 10., 12. Absatz 2, 8- 16. Absatz 2, 88- 17., 18., 21. und 22. des Gesetzes vom 12. Juni 1869 finden auch auf die zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgcrichts ge hörenden Strafsachen entsprechende Anwendung. 303*
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