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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1870
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- Deutsch
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JL 142. 24. Juni. 2137 Amtlicher Theil. 8- 52. In Betreff der Dauer des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Aufführung kommen die §§. 8. bis 17. zur Anwendung. Anonyme und pseudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten rechtmäßigen öffentlichen Aufführung noch nicht durch den Druck ver öffentlicht sind, werden dreißig Jahre vom Tage der ersten rechtmäßi gen Aufführung an, posthume Werke dreißig Jahre vom Tode des Urhebers an gegen unbefugte öffentliche Aufführung geschützt. Wenn der Urheber des anonymen oder pseudonymen Werkes oder sei» hierzu legitimirter Rechisnachfolger innerhalb der Frist von dreißig Jahren den wahren Namen des Urhebers vermittelst Ein tragung in die Eintragsrolle (§. 39.) bekannt macht, oder wenn der Urheber das Werk innerhalb derselben Frist unter seinem wahren Namen veröffentlicht, so gelangt die Bestimmung des §. 8. zur An wendung. §. 53. Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch-musika lischen Werken, welche noch nicht mechanisch vervielfältigt, aber öffent lich aufgeführt worden sind, gilt bis zum Gegenbeweise Derjenige als Urheber, welcher bei der Ankündigung der Aufführung als solcher bezeichnet worden ist. §. 54. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch-musikalisches Werk vollständig oder mit unwesentlichen Aenderungen unbefugter Weise öffentlich aufführt, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe nach Maßgabe der §§. 18. und 23. bestraft. Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §.20. mit der Maßgabe Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach §. 55. zu bemessen ist. §. 55. Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des §. 54. zu gewähren ist, besteht in dem ganzen Betrage der Ein nahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwende ten Kosten. Ist das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt worden, so ist, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, ein entsprechen der Theil der Einnahme als Entschädigung festzusctzen. Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht vorhanden ist, so wird der Betrag der Entschädigung vom Richter nach freiem Ermessen festgcstellt. Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet er dem Berechtigten auf Höhe seiner Bereicherung. §. 56. Die Bestimmungen in den §§. 26. bis 42. finden auch in Betreff der Aufführung von dramatischen, musikalischen und drama tisch-musikalischen Werken Anwendung. V. Allgemeine Bestimmungen. §. 57. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. Alle früheren, in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden rechtlichen Bestimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompo sitionen und dramatischen Werken treten von demselben Tage ab außer Wirksamkeit. §. 58. Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle vor dem In krafttreten desselben erschienenen Schriftwerke, Abbildungen, musi kalischen Compositiouen und dramatischen Werke Anwendung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landesgcsctzgebungen keinen Schul; gegen Nachdruck, Nachbildung oder öffentliche Aufführung genossen haben. Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exem plare, deren Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist. Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor handenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie For men, Platten, Steine, Stereotypabgüsse re., auch fernerhin zur An fertigung von Ercmplareu benutzt werden dürfen. Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begon nenen, bisher gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden. Die Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes wer den ein Jnventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Be nutzung hiernach gestattet ist, amtlich aufstcllen und diese Vorrich tungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen. Ebenso sollen alle Exemplare von Schriftwerken, welche nach Maßgabe dieses Paragraphen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, mit einem Stempel versehen werden. Nach Ablauf der für die Legalistrung angegebenen Frist unter liegen alle mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen und Exemplare der bezcichneten Werke, auf Antrag des Verletzten, der Einziehung. Die nähere Instruction über das bei der Aufstellung des Jnventariums und bei der Stempelung zu beobachtende Ver fahren wird vom Bundeskanzler-Amte erlassen. §. 59. Insofern nach den bisherigen Landesgcsetzgebungen für den Vorbehalt des Uebersehungsrcchts andere Förmlichkeiten und für das Erscheinen der ersten Uebersctzung andere Fristen als im §. 6. Int. e vorgeschriebe» sind, hat cs bei denselben in Betreff derjenigen Werke, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes be reits erschienen sind, sein Bewenden. §. 60. Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Ur heberrechts ist nicht mehr zulässig. Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von dem Deutschen Bunde oder den Regierungen einzelner, jetzt zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten erthcilten Privi legiums steht cs frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes anrufcn will. Der Privilegienschutz kau» indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten geltend gemacht werden, von welchen derselbe crtheilt wor den ist. Die Berufung auf den Privilcgienschutz ist dadurch bedingt, daß das Privilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht statt finden kann, oder bisher nicht geschehen ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung des Erlöschens, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Eintragsrolle angcmcldct und von dem Kuratorium derselben öffentlich bekannt gemacht werden. §. 61. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Jnlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Norddeutschen Bundes ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. §. 62. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Norddeutschen Bunde, gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Norddeutschen Bundes erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert der Schutz nicht länger als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt von nicht veröffentlichten Werken solcher Ur heber, welche zwar nicht im Norddeutschen Bunde, wohl aber im ehemaligen Deutschen Bundesgebiete staatsangehörig sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bcigedrucktem Bundes-Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. (T. 8.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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