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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1854
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- 1854-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1854
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- Deutsch
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1569 1854.^ gerichl erhoben worden. Auch diese Klage theilte das Schicksal der Klage von Piloty und Löhlc; sie wurde in erster Instanz in der an gebrachten Maße zurückgewiesen. Vor Kurzem ist das zweite bestäti gende Erkenntniß des k. Appellationsgerichts eröffnet worden. Die zu diesem Erkenntniß gegebenen Entscheidungsgründe sind aber mit solcher Meisterschaft gearbeitet, sie stellen die maßgebenden Thatsacken so kurz, so klar und so bündig hin, daß es dem gesummten Buch handel nur wünschenswerth sein kann, diese Entscheidung nach ihrem ganzen Inhalte kennen zu lernen, um so mehr, als darin zugleich eine wichtige Legitimationsfrage behandelt und entschieden worden ist. Entscheidungsgründe in Appcllakionssachcn der Inhaber der unter der Firma: „Literarisch- Artistische Anstalt der I. G. Eotta'schen Buchhandlung" zu München bestehenden Handlung, Kläger und Appellanten an einem. Albert Henry Payne, Beklagtens und Appellatens am anderen Theile. Don dem Aussteller der Bl. Ivb fg. ersichtlichen Vollmacht, R. Ol- denbourg, ist nach Bl. 9 nur so viel aktenkundig, daß Kläger die ihnen zugehörige, unter der Firma: Literarisch-Artistische Anstalt der I. G- Eotta'schen Buchhandlung zu München bestehende Handlung auf ihre gemeinsame Rechnung und Haftung durch denselben als Procuraträ- ger fortführen lasten; in welchem Umfange aber Kläger ernanntem Olden- bourg ihre Repräsentation rücksichtlich der gedachten Handlung übertra gen haben, ob insbesondere auch die Vertretung in proccssualischen An gelegenheiten darunter begriffen sei, ist aus der bloßen Bezeichnung Oldcnbourg's, als Procuraträgcrs, ohne Nachweisung der in dieser Procura liegenden *fpeciellen Befugnisse, um so weniger abzuneh men, als sich gar nicht übersehen läßt, ob nach den am Orte der Aus stellung des Bl. 9 ersichtlichen Zeugnisses bestehenden Grundsätzen die Befugniß eines ProcuraträgerS in weiterem oder engerem Sinne aufzu- faffen sei. Man hat sich daher auch in gegenwärtiger Instanz nicht be wogen finden können, von dem Behufs Erledigung des diesfallsigen Le gitimationsmangels dem Sachwalter der Kläger Bl. 69 ertheilten Jn- juncte auf die Bl. 63 nachgebrachte Beschwerde abzusehcn, vielmehr es bei selbigem bewenden lassen. Soviel hiernächst die Hauptsache anlangt, ist den Gründen, aus welchen die erste Instanz nach Bl. 70 b fg. die erhobene Klage in der angebrachten Maße abgewiesen hat, im Wesentlichen auch in gegenwär tiger Instanz bcizupflichtcn gewesen. Indem man sich zu Widerlegung der Dcductioncn Bl- 83 im Allgemeinen auf die den Entscheidungen zwei ter Instanz in der zwischen dem jetzigen Beiklagten und den Inhabern der Firma Piloty und Ldhle zu München anhängigen Eivil- und De-; nunciationssache beigefügten Gründe bezieht, — von deren Wiederholung I in der vorliegenden Sache, in welcher dieselbe» Sachwalter concurriren, ^ füglich abgesehen werden mag, — fügt man denselben nur noch nächste- ! hendc Bemerkungen hinzu. 1. Die Bl. 84 ausgestellte Behauptung, daß cs bei Entscheidung der Frage, ob ein Product der zeichnenden Kunst als Original zu betrach ten sei, nicht auf die dem Kunstwerke zu Grunde liegende Idee, sondern auf die möglichst naturgetreue Darstellung, die kunstgerechte Ausführung der Idee, ankommc, kann nur insoweit für begründet gelten, als sie im Wesentliche» auf dieselbe Auffassung hinauskommt, von welcher die erste Instanz nach Bl. 73 b ausgegangcn ist, indem sie als Urheber des Ori- ! ginales den Schöpfer der durch das Kunstwerk zur Anschauung gebrach ten Idee betrachtet. Nicht die Idee, die dem Kunstwerke zu Grunde lie gende Vorstellung an sich, die als solche weder der Sinnenwelt ange hört, noch vor dem Forum des Rechtes zu beurtheilen ist, sondern die zu der (sinnlichen) Anschauung gebrachte Idee ist danach als das Kriterium der Originalität anzuschen. An eine gänzliche Trennung der Idee von der Materie, oder des geistigen Stoffes von der sinnlichen Form ist dabei nicht zu denken. Eine derartige Trennung, läge sie im Sinne der oben erwähnten Behauptung, würde auch um deswillen un richtig und undenkbar sein, weil die Auffassung oder Darstellung und die Idee oder der Inhalt des Gemäldes, unbeschadet der Identität des Gan zen, sich von einander nicht trennen lassen, vielmehr der dargcstcllte Stoff objcctiv nur eben so, wie er dargestcllt und zur Anschauung gebracht ist, existirt, und wäre er anders dargestellt, nothwcndig ein anderer, möglicherweise mehr oder minder ähnlicher werden würde. 2. In diesem Sinne ist daher auch die Nachbildung eines Gemäldes auf mechanischem Wege, nämlich die Reproduction desselben ohne gei stige Juthat des Nachbildenden, so daß die Nachbildung nur die im Vor bilde zur Anschauung dargestellte Idee wiedecgiebt, allerdings denkbar. Ob die Kunst des Malens und Zeichnens, wie Bl. 84 behauptet wird, nicht als eine so rein mechanische, wie das Setzen und Drucken eines Buches anzusehen, und deshalb die mechanische Nachbildung eines Ge mäldes geradezu unmöglich sei, ist ganz einflußlos, da das Gesetz vom 22. Februar 1844 einer Seits, gleich den literarischen Erzeugnissen, auch den Werken der Kunst Schutz gegen mechanische Vervielfältigung zu- sichert, ohne zwischen den verschiedenen Zweigen der Kunst zu unterschei den, mithin jene Möglichkeit jedenfalls voraussetzt, anderer Seits alle Zweifel, welche in dieser Beziehung gegen die Annahme der mechanische» Vervielfältigung eines Kunstwerkes entstehen können, Jolly, die Lehre vom Nachdruck, Beilageheft des Archivs f. civil. Praxis. Bl. 35. S. 170 fg. dadurch beseitigt, daß cs §. 2 eine unerlaubte Vervielfältigung auch da annimmt, wo die Nachbildung nicht auf rein mechanischem Wege, son dern mit Hülfe einer durch selbstständige Kunstfertigkeit hervorgebrachten Nachbildung bewirkt worden ist. 3. Das Gesetz erkennt hierdurch entschieden und zweifellos, als Urheber eines Kunstwerkes, den Schöpfer der in demselben dargestellten Idee an, indem es ihn gegen alle Nachbildungen schützt, welche das von ihm geistig hervorgebrachte und künstlerisch dargcstellke Werk, sei cs mit denselben oder mit anderen Kunstmittcln, wie er, wiedergeben. Ob dieser gesetz. lichen Norm gegenüber die Nachbildung eines Werkes der plastischen Kunst durch die zeichnende Kunst, und umgekehrt, für erlaubt zu achten sei, wie von Jolly, a- a. O. S. 182 vertheidigt wird, ist, zumal nach dem Ergebnisse der ständischen Ver handlung des Gesetzes LandtagSmitrheilungen vom Jahre 1843 I. Kammer, S. 1177 fg., vergl. mit II. Kammer, S. 2940 fg. füglich zu bezweifeln, für den gegenwärtigen Fall jedoch nicht näher zu untersuchen, da Original wie Nachbildung durch die zeichnende Kunst hervorgebracht worden ist. Unzweifelhaft ist aber die Entscheidung dar über, ob eine unerlaubte Nachbildung vorliege, nicht, wie Kläger Bl. 84 b wollen, auf die Vollendung der Form zu setzen, sofern darunter, wie nach dem ganzen Zusammenhänge angenommen werden muß, die Gelungenheit der künstlerischen Darstellung, die allen technischen Anfor derungen entsprechende Ausführung verstanden werden soll. So wenig bezweifelt werden wird, daß ein schriftstellerisches Erzeugniß, auch wenn es sich des Beifalles der literarischen Welt in keiner Weise zu erfreuen hätte, und von der allgemeinen Meinung als ein unbrauchbares und ver fehltes bezeichnet werden sollte, gegen Nachdruck durch das Gesetz ge schützt sei, so wenig kann der gesetzliche Schutz von Kunstwerken davon abhängig gemacht werden, welchen Werth die Kunstwelt dem Originale für sich oder im Vergleiche mit der Nachbildung beilege- Daß das Gesetz hierauf keine Bedeutung legt, ist in der vorange zogenen Disposition §. 2 a. E. zur Genüge ausgesprochen. Denn da nach derselben die Gattung und Art der Kunstfertigkeit, mit deren Hülfe die Nachbildung bewirkt worden, überhaupt einflußlos ist, so kann auch auf den Grad und die Höhe der Kunstfertigkeit etwas nicht an kommen. Die Erwähnung der Kunstfertigkeit, d. h. der subjekti ven Befähigung zu Ausübung der Kunst, zusammcngehalrcn mit der Nachbildung auf rein mechanischem Wege, weist überdies darauf deutlich hin- 4. Die Bl. 85 b fg. aufgestellte Distinction zwischen dem Bilde, d. h. der in dem Gemälde dargcstcllten Idee oder Vorstellung, und der künstlerischen Ausführung und Darstellung selbst, ist schon oben berich tigt worden. ES widerlegt sich dadurch zugleich die Behauptung der Kläger, Bl- 86, daß die von ihnen hcrausgegebene, Bl. 2b sg. be schriebene Lithographie zwar als Bild betrachtet, nur eine Copic des dort bezeichnctcn Oelgemäldes, allein vermöge der künstlerischen Auffas sung und Umarbeitung des gegebenen Stoffes ein selbstständiges Kunst werk sei. Kläger selbst führen in der Klage, unter Beziehung auf die ihnen ertheilte Erlaubniß zu der Abbildung und Herausgabe des vor- gcdachten, in der herzogl. Leuchtcnberg'schcn Gallerie befindlichen Oclge- mäldcs an, daß sie eine Copie gedachten Gemäldes haben anfertigen und lithographircn lassen, sie haben auch nirgends zu behaupten ver mocht, daß und in welchen Partiecn ihre Lithographie von dem Origi nalgemälde dergestalt abwciche, um in Beziehung auf die darin zur An schauung gebrachte Vorstellung als ein von dem Original verschiedenes, selbstständiges Kunstwerk gelten zu können. Vielmehr geht aus der Be weisführung, deren sich die Kläger Bl. 86 bedienen, um die Selbststän digkeit der Lithographie als Kunstwerk darzuthun. klar hervor, daß sie
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