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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700622
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187006226
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Erscheint ou-rr Sonnla»- täglich. — Bi» früh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt Beitrüge für das Börsenblatt find an die Nedaction, — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden- für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. M 140. Eigellthum des BörscuvereinS der Deutschen Buchhändler. —» Leipzig, Mittwoch den 22. Juni. 1870. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. In den nächsten Tagen erscheint: Verzcichniß der Sortimentshandlnngcn, welche mit der Mehrzahl der Mitglieder des Leipziger Verleger-Vereins in Rechnung stehen und ihre Verpflichtungen gegen die selben in der O.-M. 1670 ordnungsmäßig erfüllt haben. Ercmplarc dieser Liste sind von der Commission des Vereins für 7^ N-s baar zu beziehen. Leipzig, 14. Juni 1870. Die Commission -es Leipziger Verleger-Vereins. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgctheiit von der I. E. HinrichS'schcn Buchhandlung.) (* vor dem Titel — Titelanflage. ch — wird nur baar gegeben.) Jnngklans in Cassel. 5960. Einführung, die, der Synodal- u. PrcSbYtcrialvcrfassung in Knrhcssen betrachtet im Lichte der heil. L-chrift. 4. In Comm. Geh. * sh ^ 5961. Promcmoria, gehorsamstes, der am 12. Aug. 1869 zu Wabern ver sammelt gewesenen Diöcesanvorständc, betr. die Cinführg. der Presby- tcrial- u. Synodalvcriassung in die cvangcl. Gemeinden d. Rcg.-Bez. Kassel. 4. In Comm. Geh. ** 2h!> N-l Iimgklau« in Easscl ferner: 5962. Zülch, H., der gegenwärtige Kampf der hessischen Kircheum ihre Selbstän digkeit. 1. Hst. 8. In Comm. ' >4 Ttieologischc Verlags-Anstalt IN Brtren. 5963. Caflianca. Zeitschrift f. Kanzelbcrcdsamkcit, Hrsg. v. I. Alvera. 7. Zahrg. 1. Hst. gr. 8. pro cplt. * 3 Ll 5964. Chaignon, Betrachtungen f. Priester. Ans d. Franz, nach der 5. Aust v. c. Priester der Diözese Brircn. I. Bd. gr. 8. Geh. * ^ 5965.0«n8li1uti« äopmiltios eie liite catliolioa estita in sessione torlia < sserossnoli oecumeniei eoneilii Vsliosni. 8 Oeli. » 2 5966. vnpnn1onp, U., clie ebristlielie Piebe u. iiire Wertes. 2. ^uü. er. 8. Oeli. * 12 5967. Kunst-AphoriSmcn. gr. 8. Geh. * 4 N-t 5968. Reinke, L., ,1er Prophet Uaiivknii. Linleilung, Oruvätext u. Oebersew^. nebst e. vollgtSnä. pkiloloxiseh-Ierit. u. Kistor. Oommen- isr. gr. 8. Oek. * 1 ^ 5969.Schüler, G. M., die Leugnung der Gottheit ist der Selbstmord der Menschheit, gr. 8. Geh. " U Wigand in Güttingen. 5970. u. killluoior. ?lan monumental v. Dassel. ciu L-p.4. 5971. plan monumental v. Wilbelmsköbe. llitk. qu. gr. 4. » i/, 5972. Tage, zwei, in Cassel. Ein Führer durch Cassel, Wilhclmshöhe u. die schönsten Punkte der Umgegend. 16. Geh. * Nichtamtlicher Theil. Ueber den neuesten Entwurf eines Gesetzes für den Nord deutschen Bund, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken u. s. w. Vortrag, gehalten in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 7. Mai 1870 von Vr. Dambach, Geheimer Ober-Postrath. (Schluß aus Nr. 138.) Ich gehe nun über zur Beantwortung der vorher aufgestellten drei Fragen. Die erste Frage ist die: Was haben wir mit dem ganzen Gesetze gewollt? Diese Frage, meine Herren, beantwortet sich einfach dahin: Wir haben auf dem Gebiete des Autorenrechtes ein einheit liches deutsches Gesetz Herstellen wollen; wir haben auf dem Gebiete des Autorenrechtes diejenige Aufgabe erfüllen wollen, welche fortan auf lange Zeit in der deutschen Legislation die Hauptaufgabe sein wird: die Herstellung und Wiederherstellung des gemeinsamen deutschen Rechtes. Auf dem Gebiete des Autorenrechtes ist nun aber eine gemein same deutsche Gesetzgebung nothwendiger, als — abgesehen vielleicht vomHandclsrecht — auf irgend einem Gebiete dcs Privatrechtes. Die Siebmunddreißigsier Jahrgang. deutsche Geistescultur ist an keine Landesgrenze gebunden und ebenso wenigdasdeutschcAntorenrecht, welches ja seinerseits mildem Steigen und Fallen der deutschen Kultur ebenmäßig steigt und fällt. Das Be- dürfniß eines gemeinsamen deutschen Gesetzes über Nachdruck hat sich daher auch in der Praxis seit langer Zeit fühlbar gemacht. Denn es führt selbstverständlich für die betheiligten Berufskreise zu den größten Jnconvenienzen, wenn der Autor unter einem anderen Rechte lebt, als sein Verleger, und wenn wiederum am Wohnorte des Verlegers ein anderes Recht gilt, als am Wohnorte Desjenigen, welcher wegen Nachdrucks verklagt wird. Die Buchhändler und Ver leger fühlen fliese Unzuträglichkciten am meisten und es ist daher er klärlich, daß gerade aus ihrem Kreise die erste Anregung zu einer ge meinsamen Gesetzgebung hervorgcgangen ist. Es hat aber ein eigener Unstern über der gemeinsamen deut schen Nachdrucks-Gesetzgebung geschwebt. Im Jahre 1857 wurde der erste Anlauf genommen, ein gemeinsames Gesetz auf diesem Ge biete herzustellcn. Der deutsche Buchhandel wählte eine Commission von drei hervorragenden preußischen Juristen (Geheimer Justizrath Prof. vr. Heydemann, Justizrath l)r. Hinschius und Präsident 299
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