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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1860
- Sprache
- Deutsch
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560 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 34, 19. März. Vülclrer in I'rsulrturt 2. KI. lern er: Der Ditter am Drus „rum 8cilönskein und Drnclienkels" nul dein Dömerderg in Lrsnlekurt n. IVI. In 8tein susgekübrt von I. 8. 8ci>oll in Dsrmstsdt. Dbotogrspkirc von I. 8ckLIer. 8. 10 ^ Vesselze Ü-. Lüsiv^ in ^ien. -4Idum von 100 4er neueslen und elexnntesten HlolbiöNer (ru iälu- sikslien) nus der Xsiserl. Xönigl. Dok-Ditbovrspkie und 8tein- druclcerei von ^uxust 6rube in IVien. 3. Dekt (100 LIstt). ßr. 4. In eleganter kloppe 8 ^ Leiser solle Luckkdlg. in IViiruderg ^Idreclit Dürer-^Ibum. Line 8aminlung <ier scbonsten Dürer sollen Dolrscknitte nnctl den von dem Xünstler gelertigten Originalen in gleioker Orüsse aul's IVeue in Holr gesclinitte» unter IVIit- ^virlcung un<I ^üksickt von Direktor IV. von Xaulback in Niin- etien und Direktor Xreling in Nürnberg. ^usgsküllrt in dem Atelier von 1. Döring. XI. Dielerung, entksltend: Die lleilige lungtrsu mit dem Xinde von Lngeln umgeben. Okristus ersckeint dem tieiligen Oregor vvsllrend der klesse. Die Xreur- trsgung Okristi. Lol. In Oinsclllsg. Ausgabe aus ll?onpapier 1-^6 Ausgabe aul ekines. Papier (erste Abdrücke) 2 ^ 10 Nichtamtlicher Theil. Wann dürfen Schiller s, Gocthe's, Leffing's rc. Werke in Sachsen verlegt werden ? II-*) Es hat wie in anderen Punkten der Grinim'schcn Schillerredc, so auch damit seine Richtigkeit, daß der Rechtsschutz für die Werke der vor dem Bundesbeschluß von 1837 verstorbenen Autoren, wel cher zur Ausgleichung der verschiedenartigen territorialen Bestim mungen nach dem Bundcsbeschluß von 1856 im Allgemeinen bis zum 9. November 1867 verlängert ist, in Sachsen bis zum Ablaufe des Jahres 1873 und, wie wir ergänzend hinzufügen, in einem anderen wichtigen Territorium des deutschen Buchhandels, in Braun schweig, bis Ende 1871 fortdaucrt. Ebenso hat cs seine Richtig keit mit der Bemerkung der Redaction des Börsenblattes, daß die Bestimmung der Schutzfrist des k. sächsischen Landcsgesetzes vom 22. Februar 1844 durch den späteren Bundesbeschluß nicht modi- ficirt wird. Hierfür läßt sich geltend machen, daß cs im Geiste der Bundesbeschlüsse liegt, nur das Minimum der Schutzfrist für die verschiedenen deutschen Staaten festzustellcn und es von Bundes wegen jeder Landesgesetzgebung überlassen bleibt, eine längere Ausdehnung derselben anzunehmen. Sodann aber, sagt Oscar Wächter**), ist der Deutsche Bund ein völkerrechtlicher Verein selbst ständiger Staaten, und hat für dieselben eine eigentliche Gesetzgeb ungsgewalt nicht; „seine Beschlüsse gelten nicht sofort formell als Gesetze für Deutschland, sondern sie gelten in jedem einzelnen deut schen Staate nur, wenn und soweit sie von der höchsten Gewalt desselben publicirt wurden, also nur dadurch, daß sie in die Form von Landesgesetzen übergehen." Wenn Jacob Grimm daher den im Jahre 1867 drohenden Zu stand einen „bodenlosen" nennt, so darf man annehmcn, daß der Altmeister deutscher Sprachwissenschaft es mit der Wahl seines Ausdrucks nicht so leicht genommen habe. Man denke sich, daß die gangbareren deutschen Elassiker in den übrigen Theilen Deutsch lands zum Gemeingut geworden, einen vielseitigen und gewinnver heißenden Gegenstand der Verlagsthätigkeit bilden, und ein in sei ner Capitallüchtigkeit und Leistungsfähigkeit so wichtiger Theil des deutschen Verlagshandels wie der sächsische sechs Jahre länger von der Benutzung ausgeschlossen sein soll- Noch mehr. Man denke sich, daß im ganzen übrigen Deutschland Gestimmt- und Einzelaus gaben von Schiller, Goethe und Lessing publicirt werden, welche auf sächsischem Boden, den sie behufs des Vertriebs unter der gegen wärtigen Gestaltung des deutschen Buchhandels nothwendig passi- rcn oder gar auf demselben als Transitgut lagern müssen, als Nach drücke angesehen und folgerichtig auch als solche behandelt werden sollen. Welche Aussichten eröffnen sich damit für den Mittelpunkt *) I. S. Nr. 29. **) Wächter, das Verlagsrecht. S. 36. des deutschen Buchhandels, ganz besonders auch für den Leipziger Eommissionsvcrkehr, die Pulsader des buchhändlerischcn Gesammt- verkehrs? Zu diesen wichtigen Bedenken für die Handels- und Ver- kehrsinteresscn gesellt sich dann noch die Bcnachtheiligung des säch sischen Publicums, welches die Dichtungen Schiller's und Gocthe's sechs Jahre länger mit einem ungleich höheren Preise bezahlen muß, als das übrige deutsche Publicum. Für diesen ungeregelten Zustand, wie ec bisjetzt in Aussicht steht, hoffentlich aber nicht cintretcn wird, sind nun keineswegs ein zelne Regierungen verantwortlich zu machen, vielmehr ist die Ur sache in der Schwierigkeit allgemeiner Verhältnisse zu suchen. Die k. sächsische Regierung nahm mit dem Gesetze vom 22. Februar 1844 eine Revision ihrer, gesammten Gesetzgebung über das literarische und artistische Urheberrecht vor und laut §. 20. wurden dadurch alle früheren Gesetze und Verordnungen über diesen Gegenstand aufge hoben. Im Jahre 1844 bestand noch der Bundesbeschluß von 1837, wonach für den Schutz der hier einschlagenden Werke ein Minimum von zehn Jahren, also bis zum Jahre 1847 dauernd angenommen war; erst durch den Bundcsbeschluß vom Jahre 1845 wurde dieser Schutz auf dreißig Jahre, demnach im Sinne der Bundesbcschlüsse bis zum Jahre 1867 ausgedehnt. Indem das sächsische Gesetz von 1844 analog den meisten übrigen deutschen Landesgesetzgebungen die dreißigjährige Schutzfrist annahm, eilte es dem Bundesbeschluß von 1845 voran, nur daß es seine Wirksamkeit vom 1. Januar 1844 da- tirte, wonach decSchUtz nicht imJahrc1867,sondern am31. Decem- ber 1873endigt. Es ist also, wenn man will, nur ein legislatorischer Zufall, welcher die sächsische Differenz in der Schutzfrist herbeigeführt hat, wenigstens wird Niemand versuchen wollen, eine principielle Abweichung von den allgemeinen Normen darin nachzuweisen. Bis zum Jahre 1856 drohte die Verwirrung durch den unre gelmäßigen Ablauf der von den einzelnen Landesgesetzgebungen ge währten Schutzfrist noch trostloser zu werden. Nach dem oester- reichischen Gesetz vom 19. Oclober 1846, welches in §. 37. eine zehnjährigcFrist angenommen hatte, mußte sie dort schon 1856 endigen, während dieselbe, wie erwähnt, bundesrechtlich bis 1867, und in Sachsen und in Braunschweig sogar über dieses Jahr hinaus dauert. Dieser drohenden Verwirrung der Rechtsverhältnisse wurde durch den Bundesbeschluß vom 6. November 1856 insoweit vorgebeugt, > als hiernach der Rechtsschutz für Wecke, deren Autoren vor 1837 ! bereits verstorben und welche damals schon erschienen waren, bis ! zum 9. November 1867 in allen deutschen Staaten gleichmäßig fortdaucrt, wodurch aber die längere Schutzfrist in einzelnen Parti- culargesetzgebungen nicht beanstandet wird. Die sächsische Regierung hielt sich indeß durch mehrfach an sie gestellte Anträge von der Nothwendigkeit überzeugt, bei der Bundes versammlung entsprechende Anträge auf eine durchgreifende Abänder ung und Vervollständigung der Gesetzgebung zur Herbeiführung gleichmäßiger Grundsätze über Behandlung des Nachdrucks einzu-
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