910 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M.56, 5. Man Bekanntinachun g. Nachdem der heutige ofsiciellcCourszettel den Louisd'or-Cours auf l08^ (ü 5 Thlr. 12^ Ngr. Cour.) fcststellt, wird hiermit für die diesjährige Börscn-Abrcchnung der Louisd'or-Cours in Börscnwährung auf 3 Thlr. 13 Ngr. B.-Z. pr. Stück bestimmt und zugleich in Erinnerung gebracht, daß das Börsenaufgeld nur bei Zahlungen in klingend Courant oder in königl. sächsischen und königl. preußischen Cassenanweisungen, auch in Noten der Leip ziger Bank, sowie in Banknoten in Appoints von Zehn Thalcrn und darüber derjenigen Geld-Institute, die Einlösungsstcllcn in Leipzig errichtet haben, zulässig ist. Die erwähnten Geld-Institute sind: 1) Die Weimarische Bank, 2) Die Privatbank zu Gotha, 3) Die Lübecker Privatbank, 4) Die Geracr Bank, 5) Die Anhalt-Dessauische Landesbank, 6) Die Rostocker Bank. Anderweitiges Papiergeld in Zahlung anzunehmen ist Niemand verpflichtet. Leipzig, den 3. Mai 1860. Der Vorstand des Dörscnvcreins der Deutschen Duchhändlrr. M. Gerold. S. Hirzel. C. F. Fleischer. Das diesjährige Bekanntmachung. M e ß h i l f s b u ch für die Mitglieder des Börsenvereins ist von morgen (den 5. Mai) früh an von den anwesenden Mitgliedern bei Herrn Eduard Wengler im Ausstellungslocale der Börse gratis, aber persönlich in Empfang zu nehmen. Diejenigen Mitglieder des Börsenvcreins, welche infolge unserer Bekanntmachung vom 10. April das Meßhilfsbuch ohne den erst jetzt gedruckten Anhang bereits bezogen haben, können letzteren gleichfalls von Sonnabend an in der oben bemerkten Weise erhalten. Nicht Mitglieder können vollständige Exemplare des Meßhilfsbuchs ü 10 Ngr. baar von Herrn Eduard Wengler beziehen. Leipzig, den 4. Mai 1860. Drr Vorstand des Dörsenvereins der Deutschen Duchhändlrr. M. Gerold. S. Hirzel. C. F. Fleischer. Bekanntmachung. Wir machen besonders darauf aufmerksam, daß (nach Statut §. 4. Nr. 4.) nur Börsenmitglieder Geschäfte auf unserer Börse besorgen dürfen. Leipzig, den 3. Mai 1860. Der Vorstand des Dörsenvcrcins -er Deutschen Duchhändter. M. Gerold. S. Hirzel. C. F. Fleischer. Bekanntmachung. Um bei den Abrechnungen die gehörige Ordnung wahrzunehmen, machen wir wiederholt bekannt, daß jeder im Auftrag einer Firma auf der Börse abrechnendc Geschäftsführer oder Gehilfe verpflichtet ist, Demjenigen, der ihm Zahlungen zu leisten hat, auf Verlangen seine Vollmacht vorzuzcigen. Leipzig, den 3. Mai 1860. Der Vorstand des Dörsenvercins der Deutschen Duchhändter. M. Gerold. S. Hirzel. C. F. Fleischer.