Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1860
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- 1860-06-11
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- 11.06.1860
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^7 74, ll. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1167 Nichtamtlicher Theil. Das literarische Eigenthum im achtzehnten Jahrhundert*). Wir haben zur Zeit in diesen Blattern über den zu Brüssel im Monat September 1858 abgehallenen Eongreß berichtet, der über das internationale Verlagsrecht und über das Princip des lite rarischen Eigenthums überhaupt allgemeine Normen feststellcn sollte. Dieser Congreß hat, wie man sich erinnern wird, manche Erwart ungen getauscht. Statt der gehofften europäischen Anerkennung des Principcs, daß das literarische Eigenthum ein ebenso gutes Recht begründe, wie jedes andere Eigenthum, beschloß man nichts weiter, als die Verlängerung eines gewöhnlichen Privilegiums. Das Recht der Schriftsteller begründet kein Eigenthum — so erklärte ein Eongreß, auf welchem gleichwohl nur Schriftsteller, Buchhändler und Advocaten tagten. Natürlich wurde dadurch Niemand befrie digt, der an die Existenz eines geistigen Eigenthums glaubte. Ein Genuß, dessen Rechtsgrund bezweifelt wird, ist ein verkümmerter, wenn er uns auch noch auf längere Zeit gelassen wird. In Frankreich stieß diese Entscheidung des Brüsseler Congres- ses auf so vielen Widerspruch, daß daraus ein Verein von Schrift stellern, Buchhändlern rc. hervorging, die es sich zur Aufgabe mach ten, die jener Entscheidung entgegengesetzte Ansicht zur allgemeinen Geltung zu bringen. Der „Verein zur Vertheidigung des literari schen Eigcnthums" (wie sich diese Association nennt) hat ei» Comite erwählt, welches zunächst historisch den Gesichtspunkt der Frage der französischen Gesetzgebung gegenüber erörtern will. Zu diesem Zwecke ist das von unsangekündigte, kürzlich im Buchhandel erschienene Werk zusammengestellt worden. Es bringt nach einer übersichtlichen, lichtvollen Einleitung eine Anzahl der wichtigsten, seit Aufwerfung der Frage im 18. Jahrhundert in Frank reich erschienenen gesetzlichen Verordnungen, Denkschriften rc. über den Buchhandel und das Verlagsrecht, und hat demnach sowohl für die Rechtswissenschaft, für jeden Schriftsteller, Buchhändler und Buchdrucker ein großes Interesse. Wir lassen hier eine Ucbersicht der wichtigsten in diesem Werke zusammengestellten Actenstücke folgen: 1) ein Regulativ für Buch händler und Buchdrucker, vom Jahre 1723; 2) eine Denkschrift von L. v. Hericourt an den Großsiegelbewahcec (Justizminister), vom Jahre 1725; 3) Vorstellungen der Pariser Buchhändler au den Polizeipräsidenten von Sartine über den Zustand des Buch handels, vom Jahre 1764; 4) Verfügungen des königlichen Staals- raths in Bezug auf den Buchhandel und die Buchdruckereien, vom Jahre 1777; 5) Bericht an den König, begleitet von Rechtsgrt- achten in Bezug auf den Buchhandel und die Buchdruckereien vm Paris, hinsichtlich der beiden Verfügungen vom 30. August 177^; 6) Linguet's Ansicht in Betreff der Verfügungen über die Priri- legien, vom Jahre 1778; 7) Briefe an einen Freund, vom Aloe Pluquet (über denselben Gegenstand), vom Jahre 1779; 8) Ver fügung und Regulativ über die Privilegien und den Nachdruk, vom Jahre 1778; 9) Protokolle der Parlamentssitzungen vom 2). April, IO., 27. und 31. August 1779; >0) Denkschrift der Buci- händler an den Großsiegelbewahrcr, sowie ein Protokoll der Parli- mentsverhandlungen über die sechs Verfügungen vom 30. Augrst 1777 hinsichtlich des Buchhandels und der Rechenschaftsbericht dar über, vom Jahre 1787; endlich 11) ein Decret des Nationalcor- vents vom Jahre 1793. Aus denjenigen vorgedachten Actenstücke», die vor dem Jahv 1777 datiren, ist ersichtlich, daß in Frankreich bis zu dieser Zeit da! literarische Eigcnthum als solches anerkannt war. Erst die Vcr «) 1.L propriüts litteraire reu XVIII. siLcle. 1 Vol. XXVIII e 630 p. ?aris 1860, Rsckette L 6o. fügungen von 1777 änderten den Stand der Dinge. Die Nach- druckcr griffen das ausschließliche Verlagsrecht als ein Privilegium an, während es von den Buchhändlern und Schriftstellern als Eigen- thumsrechl vindicirt wurde. Durch langjährige Anwendung war es inzwischen bereits sanclionirt, und namentlich war es durch das Regulativ von 1723 und die Verfügungen, die den Nachdruck für strafbar erklärten, als Recht anerkannt worden. Allerdings durfte, nach der von Karl IX. im Jahre 1563 gege benen Erklärung, Niemand ohne Erlaubniß oder Privilegium ein Buch, ja auch nicht einmal eine Landkarte, drucken; aber dieses Privilegium war eine rein politische Anordnung und nichts, was in das Privatrecht eingriff. An das Recht der Autoren hatte man dabei nicht im geringsten gedacht. Das Privilegium war gewissermaßen ein Passicschein, unter dessen Schutz das Buch überall im Lande circuliren durfte; die Eigenthumsfrage blieb dabei ganz aus dem Spiele. Im Jahre 1777 verändert sich jedoch die Scene. Die Re gierung macht jetzt aus dem Rechte der Schriftsteller ein königliches Privilegium, das nach Gutdünken verliehen oder verweigert wird. Aber die Verfügungen vom Jahre 1777 sind nichts weniger, als der Ausdruck des damaligen Begriffes vom öffentlichen Eigenthum. Sie verstoßen vielmehr direct gegen die überkommene Tradition, ver letzen wohlerworbene Rechte und ertheilen der Regierung unter dem Deckmantel schöner Worte die Willkürgewalt der Eonfiscation. Das Eigenthum ward damit gewissermaßen — wenn auch nicht als Dieb stahl — doch als eine besondere Vergünstigung erklärt. Und auch die „constituirende Versammlung", als sie Frank reichs Grundgesetze reformicte, that nicbls für die französischen Schriftsteller. Sie sah in dem Rechte derselben nichts weiter, als was die Verfügungen vom Jahre 1777 darin gefunden hatten: ein bloßes Privilegium, und wie alle anderen Privilegien, so wurde auch dieses von der constituircnden Versammlung mit ungünstigem Blicke angesehen. Merkwürdig genug, herrscht aber auch heutzutage noch, ver möge einer gewissen Kurzsichtigkeit des französischen Buchhandels, der sein eigenes Interesse nicht mit dem der Schriftsteller zu identi- sicircn vermochte, in Frankreich ein gewisses Vorurtheil gegen daS geistige Eigenthum. Hoffentlich werden die in dem vorliegenden Werke von den Herren E. Laboulaye und G. Guiffrcy zusammen- gcstellten Actenstücke dazu beilragen, daß der Gesichtskreis aufge hellt und alle Vorurthcile auf diesem Gebiete beseitigt werden. (Mag. f. d. Lit. d. Ausl.) Ein Princip der Reaction im Buchhandel und die buch- händlerischen Vcrthcidiger desselben. Wenn Hr. Wold. Türk in Nr. 48. d. Bl. es unternommen hat, in einem Angriffe auf das Eircular des Hrn. I. Heintze in Dresden das Wort „Concession" auf sein Banner zu setzen, um sei nen Streit durch dieses Wort zu begründen, so verdiente dagegen der Geist, die Bedeutung dieses empirischen Begriffes, in das rechte Licht gesetzt zu werden. Ich würde mich keinen Augenblick geniren, dies zu unternehmen, wenn nicht Rücksichten für die Redaction mich daran hinderten. Aber sie muß doch ein hübsches Ding sein, diese Eoncession, die den Menschen ofsiciell erst zum Menschen stempelt. Jammerschade nur, daß bei der immer allgemeiner werdenden Schwär merei für das Freihandelssystcm man dem Eoncessionswesen eine lange Lebensdauer nicht wohl zucrkennen kann. Wenn Hr. Türk sich ferner bemüht, die Eonccssionsfragc zu einer Principienfcage 165'
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