Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18600215
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186002152
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18600215
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1860
- Monat1860-02
- Tag1860-02-15
- Monat1860-02
- Jahr1860
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 20, 15. Februar. Börsenblatt für den deutscheil Buchhandel. 311 Heiken kennt. Der wichtige Umstand, daß auch jede einzelne Num mer einer Zeitung geistig und materiell eine abgeschlossene Einkeit ist, findet in dem Gesetze keine, auch nicht die leiseste Berücksichtigung. Nun aber bedarf es keines Beweises, daß sehr wohl eine Zeic- ungsnummer von besonderer Wichtigkeit, von besonders gediegenem oder interessantem Jnhalre einzeln viele Tausende von Käufern fin den kann, während das „Kalendcrvierteljahr" derselben Zeitung seine festen Abonnenten nur nach ebenso vielen Hunderten zählt. Eine solche besonders wichtige oder interessante Zeitungsnummer repräsentirl daher für den Schriftsteller sowohl wie für den Verleger ein geistiges und materielles Eigenthum von höchstem Werthe, und es erscheint als Pflicht der Gesetzgebung, den Werth dieses redlichen Eigenthums den Eigenthümern in keiner Weise zu verkümmern. Nicht auf dem „Kalendervierteljahre", sondern auf dem Einzelver kauf der Nummern in jeder Zahl, wie sie die Wichtigkeit des In haltes und das geistige Bedürfniß der Leser erfordert, basirt die Be deutung und Entwickelungsfähigkeit vieler Zeitschriften. Jede Möglichkeit des Einzelverkaufs ihrer Nummern ist aber der preußischen Zeitungspresse durch das Gesetz vom 2. Juni 1852 abgescbnitlen, und ihr somit die Nutzung eines wcrthvollen — viel leicht des werthvollsten — Theiles ihres Eigcnthumes factisch ent zogen, im üblen Gegensätze zu ihren glücklicher situirten Eollcgin- nen in den meisten andern deutschen Ländern. Alle diese Uebelstände vereint müssen natürlicherweise sehr er heblich auf den innern Gehalt der Zeitungen selbst einwirkcn, und es liegt auf der Hand, daß dieses Resultat gewichtige sittliche und politische Nachtheile haben muß. Ferner ist es aber nicht einmal die eigentliche Zeitungspresse allein, welche durch das Stempclstcuergesctz niedergedrückt wird, sondern es unterliegen deinsclben auch noch die sämmtlichen cau- tionspflichtigen Zeitschriften, sofern sie öfter als einmal monatlich erscheinen, sowie endlich A n z ei gc b l ätt er aller Art. Es werden daher durch das Gesetz außer den eigentlichen politischen Zeitungen noch betroffen: 1) die belletristischen Unterhaltungsblätter und die wissenschaft lichen Blätter, insofern letztere nicht die socialen und politischen Fragen ganz ausschließen; 2) diejenigen wissenschaftlichen und technischen Blätter, welche zwar politische und sociale Fragen ganz ausschlicßcn, aber An zeigen in größerem Maaßc aufncbmen. Hierdurch wird ein nicht minder einflußreicher Theil der Presse schwer in seiner Entwickelung aufgehaltcn. Denn nächst den poli tischen Zeitungen erfreuen sich ganz besonders populäre Blätter, il- lustrirtc Wochenschriften aller Art, welche ihren Lesern sowohl Un terhaltung als Belehrung bieten, eines außerordentlich großen Wirk ungskreises. Wenn crfahrungsmäßig gediegene derartige Unter- ncbmungcn in Preußen gar nicht gedeihen können, während sie gerade in den letzten Jahren auf den außcrpreußischen Hauptplätzen des deutschen Buchhandels, in Leipzig und Stuttgart, sich dagegen reich und großartig entwickelt haben, so möge verstauet sein, in Kürze zur Evidenz nachzuweiscn, daß in der That dem preußischen Verleger durch das Gesetz vom 2. Juni 1852 die ganze Kategorie dieser Unternehmungen hermetisch verschlossen ist, wahrlich nicht zum Vorthcil unseres Landes, dessen beste literarische und künstlerische Kräfte sich ihren Wirkungskreis nach dieser Richtung hin außer- balb Preußens schaffen müssen, dem dadurch ein anderswo in reicher Fülle blühender Zweig des Volkswohlseins völlig entzogen ist. Alle Nachtheile, welche das Gesetz vom 2. Juni 1852 der Zeit ungspresse zufügl, treffen die eben genannten Zeitschriften in viel empfindlicherer Weise, als die politischen; denn während der Natur der Sache nach eine in Preußen erscheinende politische Zeitung den bei weitem größten Theil ihres Absatzes immer in Preußen selbst fin den wird, ist bei jenen Zeitschriften, da sic von völlig allgemeinem Interesse sind, gerade das Umgekehrte der Fall. Während demnach der preußische Verleger einer politischcnZeilung nur für den kleinsten Theil seiner Auflage mit der außerpreußischen, durch Steuerfreiheit begünstigten Concurrenz zu kämpfen hat, würde eine Zeitschrift der genannten Art, sofern es versucht werden sollte, sic in Preußen ins Leben zu rufen, den bei weitem größten Theil ihrer Auflage völlig schutzlos der vernichtenden Concurrenz anheimgegcben sehen. Es möge dies an einigen Beispielen nachgcwicscn werden. Gesetzt, ein Blatt in der Form und zu dem Preise der Leipziger oder StuttgarterJllustrirtenZeitung würde in Preußen versucht und basirte seine Ealculation auf einen Absatz von 12,000 Exemplaren, so würde dasselbe der dritten Steuerstufe verfallen und pro Jahrgang 8000 Thlr. Stempelsteuer zu entrichten haben. — Erschiene das selbe Blatt aber in außerpreußischem Verlage, so würde der außcr- prcußische Verleger jene erhebliche Steuersumme vollständig er sparen, da die nach Preußen gehenden Exemplare von den einzelnen Abonnenten s 24 Sgr. versteuert werden würden. Der preußische Verleger würde also factisch für den Versuch, ein solches Unter nehmen in seinem Vaterlandc begründen zu wollen, mit einer baaren Mehrausgabe von 8000 Thlrn. belegt, ein pränumerando zu zahl ender Verlust, den das Unternehmen als eine sehr erhebliche und für die Verbreitung jedenfalls nachtheilige Verthcucrung der ausländischen Concurrenz gegenüber zu tragen nicht vermag, denn der außerpreuß ische Leser wird nur ungern ein Blatt halten, das ihm lediglich we gen einer in Preußen bestehenden Steuer thcurer zu stehen kommt, als ähnliche Unternehmungen seines Landes. Bei Unternehmungen, wie etwa „die Gartenlaube" und das „Jllustrirte Familienjournal", die Auflagen zu 80,000 angenom men, würde ein preußischer Verleger wiederum sämmtliche 80,000 Exemplare in der zweiten Stcuerstufe mit 26,6662/z Thlr. zu ver steuern haben, während der außerpreußische Verleger diese Summe bei der Herstellung seines Unternehmens gänzlich erspart, indem nur die preußischen Leser für die von ibncn bezogenen Exemplare Steuer zu bezahlen hätten. Es wird Jedem, auch dem Uneingeweihtesten, klar sein, daß jeder Versuch, derartige Unternehmungen, die ihre große Verbreitung neben dem guten Inhalte zunächst ihrer Billig keit verdanken, in Preußen hervorzurufcn, unter diesen Verhältnissen eine Unmöglichkeit ist, weil eben die Steuer eine Preiserhöhung be dingt, die jedem populären Unternehmen nur zum größten Nacb- theile gereichen kann. In den oben als Beispiel gewählten Fällen würde nun aller dings dem Staate durch die Steuer, welche die preußischen Leser (so fern >cne drei Blätter außerhalb Preußens erschienen) zu entrichten hätten, eine Einnahme erwachsen sein, es steht aber diese Einnahme, wie jeder gute VolkSwirtk zugcbcn wird, in gar keinem Verhältniß zu dem Nutzen, der dem Volkswohlstände und mit ihm den Steuer- cassen zutheil geworden wäre, wenn diese Unternehmungen, die, ab gesehen von dem durch sic bedingten Capikalumsah im Lande selbst, ein jährliches Capital von circa 220,000 Thlr. von außen nacb Preußen hercingezogen hätten, in Preußen ihren heimischen Hccrd hätten finden können, während gegenwärtig nicht unerhebliche Be träge für die von preußischen Lesern aus dem Auslande bezogenen derartigen Zeitschriften jährlich aus Preußen hinausgehcn. Es mag hierbei noch dcm Einwandc begegnet werden, daß viel leicht eine Rückvergütung der Steuer für die aus Preußen hinaus gehenden Exemplare dem geschilderten Nothstandc abhclfen könnte, dies ist aber nicht der Fall- Der preußische Verleger würde durch das Gesetz vom 2. Juni 1852 immer an einen bestimmten Flächen inhalt seiner Zeitschrift gebunden sein, den er nicht überschreiten darf, wenn er nicht einer höheren Stcuerstufe verfallen will. Der außcrprcußischc Verleger aber würde, da sein Unternehmen für ihn
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder