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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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keiner Steuer und auch keiner räumlichen Beschränkung unterliegt, den Inhalt seines Blattes ganz nach seinem Belieben ausdchnen können, auch eine Ausstattung mit den splendidesten breiten Rän dern rc. nicht zu scheuen haben, da er seinem Blatte bei dem Steuer sätze von 24 resp. l5 Sgr. jede beliebige Form geben kann. Es würde ihm daber selbst in dem Falle der Stcuervergütung nicht schwer werden, in Preußen selbst eine vernichtende Concurrenz durch- zusctzen. Die technischen und strcngwissenschaftlichcn Blätter dagegen werden, selbst wenn sie ihrem Inhalte nach durch Ausschluß jeder politischen und socialen (!) Erörterung dem Stempelgesctze entgehen, demselben unterworfen und durch dasselbe bedrückt, als es ihnen dem Wortlaute des Gesetzes nach eigentlich gar nicht, der milderen Praris der Verwaltungsbehörden nachsvergl. die Eircularvecfügung des Finanzministers vom 18. Juli 1852) nur in einem sehr be schränkten Maaße gestattet ist, bezahlte Anzeigen aufzunehme». Will daher ein derartiges Blatt dem Jnseratcnthcil eine größere Ausdehnung geben, so bleibt kein anderer Ausweg, — wenn nicht die gestammte Ausdehnung des Blattes, also auch der an sich nicht steuerpflichtige Text desselben der Stempelsteuer unterworfen werden soll, — als den Jnseratentheil als besonderes Blatt herauszugeben, welches als ein steuerpflichtiges nur in Verbindung mit jenem nicht steuerpflichtigen Blatte herausgegeben wird. Zu diesem Auskunfts- Mittel haben denn auch einzelne Verleger gegriffen; aber nicht nur verrheucrt auch dieses Verfahren immerhin die Productionskosten erheblich, sondern dasselbe hat auch in einzelnen Fällen, trotz des klaren Wortlautes in §. 1 b. des Stempelstcuergesetzes einen sehr erheblichen Widerstand von Seiten der Steuerbehörde gefunden, so daß den Unternehmern daraus Unannehmlichkeiten, Proccfse und Kosten erwachsen sind. Diese Erschwerung aber, aus den Inseraten eine irgend erheb liche Summe vcreinnabmen zu können, ist für alle technischen und wissenschaftlichen Blätter um so empfindlicher, als jedes derselben der Natur der Sache nach nur ein verhällnißmäßig kleines Publicum haben kann, daher dieselben aus den Abonnementserträgen nur selten einen irgend erheblichen Gewinn abwerfen, im Gegentheil oft von den Verlegern mit Opfern erhalten werden und doch für den Fortschritt der Wissenschaft und Technik nicht entbehrt werden können. Es wird daher nur eine naturgemäße Folge sein, daß sich auch der Verlag technischer und wissenschaftlicher Zeitschriften je länger-je mehr dem Auslande zuwen den wird, sowie daß die Verbreitung derartiger wirk lich noch in Preußen erscheinenden Blätter, wie auch die der preußischen Zeitungen im deutschen Auslande immer nur eine sehr geringe bleiben wird. Namentlich werden in dieser Beziehung auch noch Zeitungen und Zeitschriften, welche in Städten nahe den Grenzen erscheinen und die naturgemäß auf das Publicum der Nachbarländer mit an gewiesen sind, wesentlich beeinträchtigt, da das auswärtige Publicum bei der durch den Stempel herbcigeführten Vertheucrunq fast ge zwungen wird, auf das Abonnement jener preußischen Zeitungen, die früher die naturgemäßen Organe für die ganze Umgegend waren, zu verzichten. Dafür aber, daß der preußischen Presse die Concurrenz auf den auswärtigen Märkten mindestens nicht erschwert werde und somit für Aushebung der Stempelsteuer, sprechen doch sehr gewichtige Gründe. 1) Wird fast bei allen anderen Produktionszweigen, die im Jnlandc einer Verbrauchssteuer unterworfen sind, der Betrag der selben als Rücksteucr den Producentcn bei der Ausfuhr vergütet; 2) stehr bei dem Zeikschriftenwesen der Staat zu den betref fenden Producenten in einem besonders nahen Verhältniß, indem er ihnen als Geschäftsfreund gegenüberstcht, der den Verkehr mit dem Auslande vermittelt; das Interesse der Producentcn ist daher auch das seine, denn je mehr diese absetzen, um so mehr vermehrt sich auch der Provisionsanthcil der Post, welchen dieselbe für die Spe dition der Zeitungen empfängt; es liegt aber endlich 3) eine starke Verbreitung der preußischen Zeitschriftenpresse im übrigen Deutschland nicht nur im Interesse des preußischen Buchhandels, sondern noch viel mehr im Interesse der Machtstellung des preußischen Staates selbst. Es sind aber endlich nicht die Verleger periodischer Druck schriften allein, welche unter den Folgen des Stempelstcuergesetzes vom 2. Juni 1852 schwer zu leiden haben, sondern ebenso dieje nigen unter unseren Gcschäftsgenosscn, welche sich mit der Ver breitung der von jenen an das Licht geförderten Produkte beschäfti gen, die Sortimcntsbuchhändler. Da nämlich nach dem Stempclsteuergesetz auch diejenigen aus wärtigen Zeitungen und Zeitschriften dem Stempel unterworfen sind, welche, wenn sie in Preußen erschienen, unter die Bestim mungen der §§. 1. und 2. des Gesetzes vom 2. Juni 1852 fallen würden, und der größte Theil der auswärtigen Zeitschriften, insofern es nicht politische Zeitungen sind, in Preußen durcb den Sortiments- Handel eingeführt wird: so erwächst daraus dem Sortimenter die Pflicht, über die Versteuerung derartiger Zeitschriften eine höchst lästige Selbstconlrole und Verkehr mit den Steuerbehörden zu führen, und es treten dabei Fälle ein, wo es geradezu für die Be hörde wie für den Geschäftsmann eine Unmöglichkeit ist, von vorn herein zu entscheiden, ob eine Zeitschrift zu den steuerpflichtigen ge hört oder nicht. Erschwert wird dies noch durch den Umstand, daß die nicht an die Eaulionspflicht gebundenen außerpreußischcn Zeitschriften ihrem Inhalt wie ihrer Form nach, >e nach dem Belieben des Verlegers, bald in die Elasse der steuerpflichtigen, bald in die der steuerfreien Zeitschriften fallen können, und daß diesen Veränderungen zu folgen dem Sortimenter, ohne mit der Steuerbehörde in Eollision zu ge- rathen, fast unmöglich ist. Ebenso wie aber der Sortimcntshändler und der Verleger werden bei der Verstcmpelung und der Ein- und Ausfuhr derartiger Zeitschriften die Steuer- und Postbchörden selbst mit Arbeiten und Schreibereien in einer dem Laien kaum glaublichen Weise be lastet, die sich noch in einer ungeheuren, gar nicht durchführbaren Weise steigern müßten, wenn die Behörden nicht, wie wir das mit Dank anerkennen, im Allgemeinen dem Verlags- wie dem Sorti mentshandel mit Vertrauen zum größten Theil die Selbstcontcolc über die Aufrcchlhaltung des Stempelstcuergesetzes überlassen hätten. Der Erwägung des Gesetzgebers aber muß es anheimqcstellt werden, ob ein Zustand zu conserviren, bei welchem eine wirksame Eontrolc über den richtigen Eingang der gesetzlich bestehenden Steuer nur durch einen mit den Erträgnissen in gar keinem Verhältniß stehen den Aufwand von Arbeitskräften und mit der Vernichtung jeder freien Bewegung der betreffenden Gewerblreibenden zu erzielen wäre, und bei welchem andererseits häufig die Geringfügigkeit der zu zahlenden Steuer, verbunden mit den mit der Zahlung verknüpf ten weitläufigen und zeitraubenden Formalitäten, den Einzelnen geradezu zur Contravenkion herauszufordcrn scheinen. Wir haben in dem Vorstehenden die Uebelständc, welche das Stempelgesetz vom 2. Juni 1852 für die preußische Presse hervor gerufen, in ihren allgemeinsten Umrissen dem Hohen Hause vorzu- führen uns erlaubt. Schon beim Erlaß des Gesetzes wünschte die damalige Linke in beiden Kammern nur eine Bewilligung der betreffenden Steuer bis zum 31. December 1853, um dann das Bedürfniß und die Folgen
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