Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.02.1860
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- 1860-02-29
- Erscheinungsdatum
- 29.02.1860
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»U 26, 29. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 421 wissensfcage für die Nationen sei, daß vielmehr im Gegcnthcil davon, nur ganz materielle Interessen solche internationale Rechts schutz-Verträge Hervorrufen, und daß ich, auf dieser Ucberzcugung stehend, ganz und gar gegen jede Erneuerung des Vertrags bin; kann das aber nicht erreicht werden, so bin ich dafür, daß man wenigstens das Uebersetzungsrccht uns unverkümmerl zurückgebe, ! und in den Bestimmungen über Nachbildung artistischer Pro- ducte die nothwendigen Modifikationen cintcelen laste. Auf das Materielle der Sache des Breiteren einzugehen, würde zu weit führen und die Leser ermüden, deßhalb sei nur hervorgeho ben: daß die Bestimmungen des Vertrags hinsichtlich der Ucbersetz- ungen poetischer, der freien Ueberlragung oder theilweisen Benutzung wissenschaftlicher Werke, sowie die über Nachbildung artistischer Beigaben viel zu weit gehen. Müssen wir doch anerkennen und be denken, daß jede Uebcrsetzung eines poetischen Werkes ein neues Kunstproducl des Geistes ist und durchaus keine mechanische Nach- ! bildung ! Müssen wir doch auch zugeben, daß die Uebcrsetzung einer wissenschaftlichen Arbeit wiederum eine neue wissenschaftliche Arbeit sei, zumal wenn der Uebersetzer seine eigenen Forschungen, oder die Forschungen seiner Nation dem Werke mit einverleibt, wenn er überhaupt das fremde Werk seiner Nation mundgerecht macht. Und was das Verbot der Nachbildung und Vervielfältigung histo rischer, landschaftlicher, architektonischer Bilder anbelrifft, insofern sie nicht als ein dem Künstler eigenthümlichcs, freies Product seines schaffenden Genies dastehcn, so cxistircn diese gegenseitigen Verbote nur zum Nachthcile der Wissenschaft und der Verbreitung der der Menschheit nützlichen Kenntnisse. Insoweit durch internationale Verträge nur die Nachdrücke vermittelst derselben Schriftzeichen, oder die Nachstiche der den Künstlern eigcnthümlich angehör enden Schöpfungen verboten werden, will ich dieses Verbot als eine freundliche gegenseitige Rücksicht der Nationen gegen Nationen gelten lassen, ja dieses sogar auch noch als einen Fortschritt auf der Eulturstufe begrüßen ; was aber darüber hinausgeht, — ist vom Ucbel. Wollte man aber behaupten, daß durch die internationalenVer- trägc über Rechtsschutz für literarisches und artistisches Eigenlhum dem Rechte erst genügt, dem längst erkannten Rcchtsgefühle der Nationen erst Rechnung getragen sei, so muß dem entgegenge- hallen werden, daß dieses Recht geradezu eine Erfindung der neuesten Zeit sei und von einem Rechtsgefühle dafür bei den Nationen noch keine Spur zu finden ist. Jeder Autor schreibt in seiner Sprache nur für seineNation unmittelbar, und nur mittelbar für die ganze Welt. Auroren, Künstler und Verleger haben früher gar nicht da ran gedacht, daß sie auch noch von andern Nationen Vergütung für Uebcrsetzungen rc. beanspruchen könnten. Früher hielt man es gc- genlheils für eine Ehre und that sich etwas darauf zu Gute, wenn man in den buchhändlerischen Annoncen sagen konnte: „Bereits ins Englische oder Französische übersetzt!" Jetzt, nach Erfindung des internationalen Rechtsschutzes ist eine Uebcrsetzung auf einmal eine strafbare Rechtsverletzung, eine Sünde! soll eine Sünde sein nicht allein gegen den Autor, den Verleger, nein sogar gegen eine ganze Nation! Es läuft hier sicher mehr Empfin delei mitunter, als zu Nutz und Frommen der Völker gut ist; wir affectiren nur mit Gefühlen, die wir gar nicht haben, gar nicht zu haben brauchen. In vieler Beziehung ist das Gewissen ein anerzo- gencs Ding; lehren wir unfern Kindern und Kindeskindern: jede Uebcrsetzung sei eine Rechtsverletzung, nun so wird schließlich unfern Nachkommen die Sache in der Thal zu einer Gcwisscnsfrage werden. Fest steht es, daß, indem unsere Regierung nach Erfindung der Lehre vom internationalen Rechtsschutz die Initiative ergriff und mit Frankreich einen Vertrag » >r> Villafranca abschloß, wir Sachse» da durch vielfach in unserer Industrie beeinträchtigt worden sind, wofür die vier Jahre der Erfahrung seit Bestand dieses Vertrags Belege genug liefern könnten. Der Druck mancher Bücher übersicdelte nach Preußen, Marmont's Memoiren, Libl. oliowis ete., viele Werke blieben unübersctzk, oder wenn sächsische Verleger das Uebersehungs- reckt erkauften, flugs wurde denselben durch Eoncurrenz-Uebersetz- ungen in anderen deutschen Ländern ihr Verdienst geschmälert. Ein Vertrag über internationalen Rechtsschutz zwischen Frank reich und Deutschland liegt nicht im Interesse Deutschlands, denn Frankreich druckt deutsche Bücher fast gar nicht nach, läßt wenig deutsche Werke übersetzen — da es nicht rentirt. Etwas anderes ist cs mit der französischen Literatur, sie liefert für Deutschland viel fache Ausbeute, theils weil die französische Sprache in Deutschland mehr gepflegt wird als in Frankreich die deutsche, theils kann Frank reich als einheitlicher Staat für verschiedene Zweige der Wissenschaft mehr thun, als Deutschland in seiner Zerstückelung. Der ganze Vertrag ist ein diplomatisches Kunststück, wobei wir die Getäuschten, die dabei zu kurz Gekommenen sind, er sieht aus wie ein Freundschaftsstückchen, wie ein Eompliment Sachsens für oder gar als ein Unterwürfigkeitsact unter Frankreich. Nach dem Gesagten ist wohl vorauszusehen, daß die französische Regierung zur Erneuerung eines solchen Vertrags rechtzeitig Schritte thun werde, da es ja in ihrem Interesse liegt, diesen Vertrag pure erneuert zu sehen, und deßhalb habe ich meinen Antrag eingebracht, und es hat mich gefreut, für denselben die Unterstützung der General versammlung gefunden zu haben. Möge nun die sächsische Regierung in dieser Angelegenheit uns endlich hören! Leipzig, den 26. Februar 1860. E. Wenglec. Die Gcwcrbcbcwcgung im württcmbergischen Buchhandel und den verwandten Geschäften im Jahre 1839.*). Für den Maaßstab in Bcurtheilung der letztjährigcn Gcwer- bebewegung in dem genannten Gebiete bildet ein Hauptmoment die Frage, von welchem Einfluß die Störungen gewesen sind, welche die politischen Erschütterungen des Jahres 1859 mit sich geführt haben. Die Beantwortung dieser Frage wird — bei der glücklicher weise k ü rz er, als man fürchten mußte, andauernden Einwirkung — so lauten müssen: die begonnenen Geschäfte sind trotz jener Umstände fortgesetzt und zu Ende gebracht worden; merkliche Stock ungen sind nicht hervorgetrelen; dagegen mögen beabsichtigte neue Unternehmungen, besonders ausgedehntere, aufgeschoben worden sein. Von indireclem Einfluß, d. h. von vermindertem Absätze vor handener Bücher an manche Orte und Gegenden, mußte man aller dings vernehmen: insbesondere aus dem oestcrreichischen Kaiscrstaate, welcher gerade für die Productionen Stuttgarts — und diese stehen für unsere Betrachtung in erster Linie — eines der wesentlichsten, wenn nicht daS Hauptfeld bietet. Es sind natürlich zunächst die Fi nanz- und Valutastörungen in jenem Staate, welche hier in die Wag- schaale fallen; es fehlt den oesterreichischen Eonsumenten nicht an Absatzwegen und nicht an wirklichem Absätze. Allein die Anschaf fungen für ihre Bezüge, in einer fremden, ihrer eigenen entwerth- elen Valuta so ungleich gegenüberstehcnden Währung, bot in jener Zeit und bietet noch solche Hindernisse, welche oftmals entweder ge radezu unüberstciglich oder der Art sind, daß ihre Ucberwindung ganze Geschäflscrtragc oder Geschäflsexistcnzcn in Frage stellt. Es ist zwar, bei dieserLebensfrage auch für den württcmbergischen Buch handel, Manches zu ihrer Lösung versucht worden. Man hat Vor schläge gemacht, z. B- de» ganzen Verkehr in der Valuta des con- sumirenden Landes zu führen; allein dies hätte, unter den liegenden *) Ein der wüettemdergischen Handelskammer erstatteter Bericht.
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